Umweltaussagen
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Umsetzung der Empowering Consumer-Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo-Richtlinie, wird der rechtlichen Rahmen für Umwelt- und Klimaversprechen deutlich strenger reguliert. Aussagen und Informationen mit Umweltbezug müssen danach ab dem 27. September 2026 vor allem konkret und belegbar sein. Die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
Umweltaussage
Der Begriff „Umweltaussage“ wurde neu definiert und setzt eine Aussage oder Darstellung voraus, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive Auswirkung oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder im Vergleich einen weniger schädlichen oder verbesserten Umwelteffekt eines Produkts, einer Marke oder des Unternehmens vermittelt.
Neufassung des § 2 Abs. 2 Nummer 5 UWG
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
Hierbei ist für das Vorliegen einer Umweltaussage die verwendete Form einer Aussage oder einer Darstellung nicht maßgeblich. Erfasst wird also nicht nur klassischer Werbetext, sondern jede nicht gesetzlich vorgeschriebene Aussage oder Darstellung im geschäftlichen Kontext. Dazu gehören auch grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken-, Firmen- oder Produktbezeichnungen. Elemente wie Farben oder Bilder gelten für sich nicht ohne weiteres als allgemeine Umweltaussage, können aber in Kombination mit Slogans als Umweltaussage eingeordnet werden.
Verbot allgemeiner Umweltaussagen
Neufassung des § 2 Abs. 2 Nummer 1 UWG
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist;
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist;
Gemeint sind also kurze, plakative Aussagen ohne unmittelbar überprüfbaren Aussagegehalt, wie beispielsweise
- umweltfreundlich, umweltschonend, grün, naturfreundlich, ökologisch, klimafreundlich, CO2-freundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar oder ähnliche Begriffe,
die eine besonders gute Umweltleistung suggerieren, ohne präzise zu sagen, welcher Umweltaspekt gemeint ist, welcher Teil des Produktlebenszyklus betroffen ist und wodurch die behauptete Wirkung erreicht wird. Derartige allgemeine Aussagen ohne Spezifizierung sind künftig per-se unzulässig.
Farben oder Bilder sind für sich genommen zwar keine allgemeinen Umweltaussagen, doch in Kombination mit Text, Logos oder sonstiger Produktpräsentation können grüne Blätter, Wassertropfen, Naturmotive oder eine insgesamt „grüne“ Aufmachung als implizite Umweltbotschaft verstanden werden. Maßgeblich ist der Gesamteindruck beim durchschnittlichen Verbraucher.
Spezifizierung der Umweltaussage
Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung zwischen allgemeiner und spezifischer Umweltaussage. Eine Aussage ist nicht mehr „allgemein“, wenn sie auf demselben Medium, z.B. im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche, klar und hervorgehoben erläutert wird. Dabei hängen die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf demselben Medium gestellt werden, auch von den Eigenschaften des Mediums ab, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.
Abgrenzungsbeispiel
„klimafreundliche Verpackungen“ = allgemeine Aussage
„100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ = spezifische Aussage
„klimafreundliche Verpackungen“ = allgemeine Aussage
„100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ = spezifische Aussage
Aber auch eine spezifische Aussage bleibt an den allgemeinen Irreführungsverboten des UWG zu messen und muss belastbar belegt werden.
Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
Ist eine Umweltaussage nicht spezifiziert, kann diese künftig daneben nur als zulässig erachtet werden, wenn ein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung vorliegt.
Neufassung des § 5 Abs. 2 Nummer 2 UWG
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Ausgabe Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Ausgabe Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
Hinter diesem eher sperrigen Begriff verbirgt sich der Nachweis umweltfreundlicher Maßnahmen, indem die Anforderungen europäischer, nationaler oder regionaler Regularien für Umweltvorschriften erfüllt werden und der Nachweis von staatlicher Stelle erteilt wurde. So sind Umweltaussagen in Zusammenhang mit der Verwendung beispielsweise des EU-Umweltzeichens, des „Blauen Engel“-Umweltzeichens oder des Energie-Labels zulässig, ebenso ein Nachhaltigkeitsnachweis für Biomasse nach der BioSt-NachV entsprechend Art. 29 der erneuerbare Energie-Richtlinie.
Reichweite der Aussage
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Reichweite der Aussage. Per-se unzulässig sind künftig nicht nur unbelegte Umweltclaims, sondern auch unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Wer den Eindruck erweckt, ein gesamtes Produkt oder gleich das gesamte Unternehmen sei „grün“, obwohl tatsächlich nur ein einzelner Aspekt verbessert wurde, handelt unlauter. Verbesserungen in einzelnen Bereichen dürfen kommuniziert werden, aber eben nicht so, dass Verbraucher daraus auf eine umfassende Umweltfreundlichkeit des gesamten Angebots oder der gesamten Geschäftstätigkeit schließen.
Beispiele
„mit Recyclingmaterial hergestellt“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht eine Unternehmensaussage, die den Eindruck vermittelt, der gesamte Betrieb nutze erneuerbare Energien, obwohl das nur für einzelne Standorte gilt
„mit Recyclingmaterial hergestellt“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht eine Unternehmensaussage, die den Eindruck vermittelt, der gesamte Betrieb nutze erneuerbare Energien, obwohl das nur für einzelne Standorte gilt
Fazit
Pauschale Umweltbegriffe sollten aus Werbung, Verpackung, Online-Shop, Social Media und Unternehmenskommunikation entfernt oder konsequent präzisiert werden. Zulässig ist künftig nicht der bloße „grüne Eindruck“, sondern nur eine konkretisierte, belegbare und in ihrer Reichweite zutreffende Aussage. Wer weiterhin mit Umweltvorteilen werben will, muss sich deshalb mit den Anforderungen an eine zulässige Umweltangabe beschäftigen und jede einzelne Aussage prüfen.
Pauschale Umweltbegriffe sollten aus Werbung, Verpackung, Online-Shop, Social Media und Unternehmenskommunikation entfernt oder konsequent präzisiert werden. Zulässig ist künftig nicht der bloße „grüne Eindruck“, sondern nur eine konkretisierte, belegbare und in ihrer Reichweite zutreffende Aussage. Wer weiterhin mit Umweltvorteilen werben will, muss sich deshalb mit den Anforderungen an eine zulässige Umweltangabe beschäftigen und jede einzelne Aussage prüfen.
Stand: 31. März 2026