Fokusthema: EmpCo
Getreu dem Motto „Tue Gutes und sprich darüber.“ möchten Unternehmen auf ihre Aktivitäten zur Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und zum Umweltschutz in der Werbung hinweisen. Doch wer künftig mit umweltbezogenen Aussagen werben möchte, muss die neuen gesetzlichen Vorgaben der EU im Blick haben. Neben einem deutlich engeren lauterkeitsrechtlichen Rahmen, bedeutet das für Unternehmen vor allem mehr Prüf- und Dokumentationsaufwand in Marketing, Produktmanagement und Compliance.
- Rechtlicher Hintergrund
Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben für Umweltwerbung und deren Prüfpflicht beschlossen. Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben ist am 12. Februar 2026 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfolgt, womit neue Regelungen in das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen wurden.
- Betroffenheit
Betroffen sind praktisch alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit ökologischen oder sozialen Vorteilen, Nachhaltigkeitssiegeln oder umweltbezogenen Aussagen werben. Besonders relevant ist das für Hersteller, Händler, Markeninhaber, Plattformen und Dienstleister mit ESG-, Klima- oder Nachhaltigkeitskommunikation, vor allem in den Bereichen Konsumgüter, Lebensmittel, Mode, Energie, Mobilität, Verpackung und E-Commerce.
- Wesentlicher Inhalt
Die Reform konkretisiert das Irreführungsverbot für Umweltwerbung. Neu bzw. präzisiert werden Begriffe wie allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem, Funktionalität, Haltbarkeit und Softwareaktualisierung. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sollen nicht mehr frei im Raum stehen dürfen, sondern müssen klar erläutert werden, auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein zulässiges Nachhaltigkeitssiegel abgesichert sein. Ebenso unzulässig sind Umweltaussagen, die sich scheinbar auf das gesamte Produkt oder das ganze Unternehmen beziehen, tatsächlich aber nur Teilaspekte betreffen sowie Aussagen über künftige Umweltleistungen ohne klaren, überprüfbaren Umsetzungsplan. Nachhaltigkeitssiegel sollen nur noch zulässig sein, wenn sie staatlich festgesetzt sind oder auf einem transparenten, von Dritten überprüften Zertifizierungssystem beruhen. Zu den wesentlichen Merkmalen von Waren und Dienstleistungen zählen zukünftig ausdrücklich auch ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Zudem wird die sogenannte „schwarze Liste“ in Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG erweitert, sodass bestimmte Praktiken ohne weitere Einzelfallabwägung, also per se stets unzulässig sind.
- Keine Übergangsfristen
Für bereits am Markt befindliche Produkte gelten die Vorgaben ebenfalls ab dem 27. September 2026. Eine zusätzliche Übergangsfrist besteht nicht. Auch wenn der Gesetzgeber den – nach EU-Recht - spätmöglichsten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen gewählt hat, steht die Praxis unter enormem Zeitdruck und vor großen Umsetzungsproblemen. Denn einen pauschalen gesetzlichen Bestandsschutz für alle Altprodukte gibt es gerade nicht. Bereits produzierte Waren müssen nachetikettiert oder mit ergänzenden Informationen versehen werden. Möglicherweise muss die Ware sogar aus dem Markt genommen oder auf andere Märkte ausgewichen werden.Nach der Gesetzesbegründung ist es für den Fall, dass einzelnen Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten entstehen sollten, möglich, dass die Gerichte jeweils angemessene Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewähren werden. Ob sich dieser Ansatz in der Praxis als hilfreich erweist, erschein fraglich, da wohl kaum ein Unternehmen ein Gerichtsverfahren forcieren wird, um eine Aufbrauchfrist zu erhalten.Produkte und Werbung sollten daher rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angepasst werden.
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Sylvia Knöfel
Recht und Steuern
Sachgebietsleiterin Recht und Steuern