Nachhaltigkeitssiegel
Mit der Änderung des UWG werden Nachhaltigkeitssiegel in der Kommunikation deutlich strenger geregelt. Ziel ist es, irreführende oder wenig belastbare Siegel aus dem Markt zu drängen und die Glaubwürdigkeit solcher Kennzeichnungen, die sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers beziehen, zu erhöhen. Künftig sollen nur noch solche Siegel verwendet werden, die rechtlich tragfähig und nachvollziehbar sind. Denn in die durch ein Nachhaltigkeitssiegel nachgewiesenen Eigenschaften setzen Kunden regelmäßig ein gesteigertes Maß an Vertrauen, was die Kaufentscheidung zwischen zwei grundsätzlich vergleichbaren Produkten maßgeblich beeinflussen kann.
Nachhaltigkeitssiegel
Ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches ist nur dann als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern.
Neufassung des § 2 Abs. 2 Nummer 4 UWG:
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
Nicht jedes Label ist automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel. Insbesondere wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine untergeordnete Rolle spielen, kann im Einzelfall das Siegel oder Zeichen nach dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises auch kein Nachhaltigkeitssiegel darstellen. Entscheidend ist also, ob aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ökologische oder soziale Merkmale im Vordergrund stehen.
Im Vergleich zur Umweltaussage ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich etwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der Geschäftstätigkeit beziehen.
Freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen gelten nicht als Nachhaltigkeitssiegel, da sie sich in erster Linie nicht an Kleinanleger richten und speziellem Recht unterliegen.
Zertifizierung von Nachhaltigkeitssiegeln
Künftig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels nach Nr. 2a der Schwarzen Liste unzulässig, wenn das Siegel weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Dieses per-se-Verbot lässt keine weitere Einzelfallabwägung zu.
Neufassung des § 2 Abs. 2 Nummer 6 UWG:
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
Ein Zertifizierungssystem muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
- die Anforderungen des Systems sind öffentlich einsehbar,
- das System steht allen Unternehmen transparent, fair und diskriminierungsfrei offen,
- die Anforderungen werden unter Einbeziehung geeigneter Sachverständiger und Interessenträger entwickelt,
- es gibt Verfahren für Verstöße, einschließlich Aussetzung oder Entzug der Siegelführung,
- die Einhaltung der Anforderungen wird in einem objektiven Verfahren durch einen unabhängigen Dritten überwacht.
Wichtig ist, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Zertifizierungssystems durch einen Unternehmer einem objektiven Verfahren unterliegt und dass die Überwachung von einem vom Systeminhaber und vom Unternehmer unabhängigen Dritten angemessen durchgeführt wird. Kompetenz und Unabhängigkeit des Dritten sowohl vom Systeminhaber als auch von den Unternehmern soll auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein, z.B. Norm ISO 17065, vorgesehener Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Nachhaltigkeitseigenschaft darf also nicht bloß intern oder konzernnah „abgenommen“ werden.
Dies entspricht der schon bisher etablierten Praxis, nach welcher der unabhängige Dritte keiner Kontrolle oder Weisungsbefugnis einer anderen Person oder Organisation unterliegt (DIN EN ISO/IEC 17000). Der unabhängige Dritte darf daher weder Einfluss, auf den durch die einschlägigen Normen vorgegebenen Prüfungsmaßstab haben noch an Weisungen – sowohl des Inhabers des Zertifizierungssystems als auch seines Arbeitgebers– gebunden sein.
Es ist Aufgabe des Unternehmers, vor Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber tatsächlich alle Voraussetzungen im Einzelnen einhält.
Von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel
Zulässig ist die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln auch dann, wenn diese durch eine staatliche Stelle festgesetzt wurden.
Von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die vergeben werden, wenn z.B. die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/20095) oder der Verordnung (EG) Nr. 66/20106) erfüllt werden. Auch können bestimmte Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/24367) Nachhaltigkeitssiegel darstellen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen oder sozialen Merkmale bewerben.
Beispiele:
Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw, Haushaltsgroßgeräte, Leuchtmittel und Fernseher),
Bio-Siegeln (Lebensmitteln), Blauen Engel (Hygienepapieren, Wasch- und Reinigungsmittel),
TOP-Umweltsiegel (Umweltbundesamt)
Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw, Haushaltsgroßgeräte, Leuchtmittel und Fernseher),
Bio-Siegeln (Lebensmitteln), Blauen Engel (Hygienepapieren, Wasch- und Reinigungsmittel),
TOP-Umweltsiegel (Umweltbundesamt)
Fazit
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nicht bloß gut aussehen, sondern müssen belastbar sein. Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, braucht entweder ein staatlich festgesetztes Siegel oder ein echtes, transparentes und unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem. Das größte Risiko besteht bei eigenen oder wenig transparenten Unternehmenslabels. Hier sollte frühzeitig geprüft werden, ob das Zeichen künftig noch verwendet werden darf.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nicht bloß gut aussehen, sondern müssen belastbar sein. Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, braucht entweder ein staatlich festgesetztes Siegel oder ein echtes, transparentes und unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem. Das größte Risiko besteht bei eigenen oder wenig transparenten Unternehmenslabels. Hier sollte frühzeitig geprüft werden, ob das Zeichen künftig noch verwendet werden darf.
Stand: 31. März 2026