Fokusthema: Neue Regeln für Darlehensvermittler
Für Darlehensvermittler gelten ab dem 20. November 2026 neue gewerberechtliche Anforderungen. Mit § 34k Gewerbeordnung (GewO) wird ein eigener Erlaubnistatbestand für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen eingeführt.
Unternehmen, die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO Darlehen vermitteln, müssen sich auf die neue Erlaubnis umstellen. Auch Händler und Dienstleister, die Finanzierungen für ihre Waren oder Dienstleistungen vermitteln, sollten prüfen, ob sie künftig eine Erlaubnis benötigen.
- Rechtlicher Hintergrund
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 wurden die europäischen Vorgaben für Verbraucherkreditverträge umfassend überarbeitet. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge umgesetzt. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die für Darlehensvermittler maßgeblichen Änderungen treten am 20. November 2026 in Kraft.Die bisher in § 34c GewO geregelte Darlehensvermittlung wird neu geordnet. Für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen gilt künftig § 34k GewO. Einzelheiten zu Sachkunde, Weiterbildung, Vermittlerregister und Berufspflichten regelt die neue Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).
- Betroffenheit
Eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig gegen Vergütung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil
- Allgemein-Verbraucherdarlehen oder bestimmte Finanzierungshilfen vermittelt,
- die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Verbraucher zu solchen Verträgen berät oder
- in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich ist.
Nicht unter § 34k GewO fallen insbesondere reine Unternehmensdarlehen und für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt weiterhin § 34i GewO.Eine wichtige Ausnahme besteht außerdem für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ausschließlich Finanzierungen für die von ihnen selbst verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen vermitteln. - Wesentlicher Inhalt
Mit § 34k GewO wird nicht nur eine neue Erlaubnis eingeführt. Darlehensvermittler müssen sich auch auf weitere Anforderungen einstellen.Zu den wesentlichen Neuerungen gehören insbesondere:
- Sachkunde als Erlaubnisvoraussetzung,
- Eintragung in das Vermittlerregister,
- Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten,
- eine Weiterbildungspflicht,
- neue Verhaltens- und Aufzeichnungspflichten sowie
- Anforderungen an Vergütungssysteme für Beschäftigte.
Bestehende Darlehensvermittler sollten deshalb nicht nur die neue Erlaubnis vorbereiten. Auch die internen Abläufe sollten daraufhin überprüft werden, ob sie den neuen Anforderungen entsprechen. - Zeitschiene
Für Inhaber einer bestehenden Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO gelten besondere Übergangsregelungen.
Datum Was gilt? 20. November 2026 § 34k GewO tritt in Kraft. Neue Darlehensvermittler benötigen ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis nach § 34k GewO. 31. Mai 2027 Spätester Termin für den Antrag nach § 34k GewO, wenn bestehende §-34c-Darlehensvermittler die gesetzlichen Übergangserleichterungen nutzen wollen. 19. November 2027 Spätestens mit Ablauf dieses Tages endet die Übergangszeit für die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO. Die bisherige §-34c-Erlaubnis gilt während der Übergangszeit für die betroffene Darlehensvermittlung als Erlaubnis nach § 34k GewO fort. Sie erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Erlaubnisantrag, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027. Bei rechtzeitiger Antragstellung werden Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse in der Regel nicht erneut geprüft.Wichtig: Der 31. Mai 2027 ist nicht das Ende der bisherigen Tätigkeit. Er ist aber die zentrale Antragsfrist für die Übergangserleichterungen und die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. - Aus der IHK-Welt
- Vermittlerregister: www.vermittlerregister.info
- DIHK: Neue Sachkundeprüfung zur Darlehensvermittlung
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Christian Rusche
Recht und Steuern