Erlaubnis und Sachkunde

Wer Verbaucherdarlehen vermitteln möchte, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamts nach § 34k GewO.

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere nachzuweisen:
  • die erforderliche Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse und
  • die erforderliche Sachkunde.
Anders als bei der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO gehört eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zu den Erlaubnisvoraussetzungen des § 34k GewO.

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Der Sachkundenachweis kann insbesondere durch eine erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung erbracht werden.
Die Prüfung umfasst die Bereiche
  • Kundenberatung,
  • Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie
  • Finanzierung und Kreditprodukte.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
In Thüringen wird die IHK Ostthüringen die Prüfung anbieten.

Welche Berufsqualifikationen werden anerkannt?

Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich.
Eine detaillierte Aufzählung aller anerkennungsfähigen Abschlüsse findet sich in § 4 DarlVermV. Dazu gehören beispielsweise eine bestehende Erlaubnis oder Sachkundeprüfung nach § 34i GewO, Berufsabschlüsse als Bankkaufmann, Sparkassenkaufmann oder Immobilienkaufmann sowie verschiedene Fachwirtabschlüsse.
Teilweise muss zusätzlich eine einschlägige Berufserfahrung von einem Jahr nachgewiesen werden.

Kann die Sachkunde auf Beschäftigte übertragen werden?

Bei juristischen Personen kann der Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl sachkundiger Beschäftigter erbracht werden.
Diese Personen müssen
  • die Aufsicht über die unmittelbar mit Vermittlung oder Beratung befassten Personen führen und
  • zur Vertretung des Unternehmens befugt sein.
Für natürliche Personen ist diese Möglichkeit eingeschränkt, wenn sie selbst vermitteln oder beraten oder hierfür in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.

Stand: 31. August 2026