Neue Pflichten für Darlehensvermittler

Mit dem neuen Erlaubnistatbestand ändern sich nicht nur die Voraussetzungen für den Berufszugang. § 34k GewO und die DarlVermV enthalten zudem Anforderungen für die laufende Tätigkeit. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehenden Prozesse rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Handeln im Interesse des Darlehensnehmers

Darlehensvermittler müssen ihre Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers ausüben, § 10 DarlVermV. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass Darlehensvermittler, wie auch Versicherungsmakler, im Lager des Kunden stehen und in erster Linie seine Interessen wahren müssen.

Keine Annahme von Kundengeldern

Der Darlehensvermittler darf sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit kein Eigentum und keinen Besitz an Geldern des Darlehensnehmers verschaffen, § 11 DarlVermV.

Neue Aufzeichnungspflichten

Ab Annahme des Vermittlungsauftrags müssen insbesondere folgende Angaben aufgezeichnet werden:
  • Name oder Firma und Anschrift des Auftraggebers,
  • vereinbartes und entrichtetes Entgelt sowie
  • Tag und Grund der Beendigung des Auftrags.
Die Aufzeichnungen sind unverzüglich in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Unterlagen müssen grundsätzlich fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorgehalten werden, § 12 DarlVermV.
Neben diese gewerberechtlichen Aufzeichnungspflichten kommen die weiteren Dokumentations- oder Informationspflichten nach dem Verbraucherdarlehensrecht.

Vergütung von Beschäftigten

Vergütungssysteme dürfen die Fähigkeit der Beschäftigten, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln, nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein. Unternehmen mit variablen Vergütungsmodellen sollten ihre bestehenden Systeme daher überprüfen, § 34k Abs. 7 GewO.

Honorar-Darlehensberatung

§ 34k GewO enthält in Absatz 5 besondere Vorgaben für eine unabhängige Beratung als Honorar-Darlehensberater.
Für Empfehlungen muss danach eine ausreichende Zahl am Markt verfügbarer Verträge berücksichtigt werden. Vorteile des Darlehensgebers dürfen für die Beratungsleistung nicht angenommen werden. Darlehensvermittlung und Honorar-Darlehensberatung dürfen nicht nebeneinander ausgeübt werden.

Keine routinemäßige jährliche Prüfung

Die DarlVermV sieht keine allgemeine jährliche Regelprüfung des Gewerbetreibenden vor.
Bei konkreten Anhaltspunkten kann die zuständige Behörde allerdings Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen der vergangenen drei Kalenderjahre verlangen. Aus besonderem Anlass kann sie außerdem eine außerordentliche Prüfung der Berufspflichten durch externe Prüfer, wie Wirtschaftsprüfer, anordnen, § 13 DarlVermV.

Stand: 24. September 2026