Der Umtausch von § 34c zu § 34k

Das gilt in der Übergangszeit
Wer bereits über eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO verfügt und künftig weiterhin Verbraucherdarlehen im Anwendungsbereich des § 34k GewO vermitteln möchte, muss eine neue Erlaubnis beantragen. Für den Übergang hat der Gesetzgeber besondere Erleichterungen geschaffen.

Umtauschfrist

Wenn Darlehensvermittler, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen, bis spätestens 31. Mai 2027 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO stellen, können sie die Übergangserleichterungen nutzen.
In diesem Fall werden die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse in der Regel nicht erneut geprüft.

Die bisherige Erlaubnis gilt zunächst weiter

Am 20. November 2026 endet die Gültigkeit einer bestehenden §-34c-Erlaubnis nicht automatisch.
Die bisherige § 34c-Erlaubnis gilt stattdessen über den 20. November 2026 hinaus als Erlaubnis nach § 34k GewO weiter. Sie erlischt mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027.
Wer seine Tätigkeit fortsetzen möchte, sollte den Antrag dennoch frühzeitig stellen.

Die Alte-Hasen-Regelung

Eine weitere Erleichterung betrifft den Sachkundenachweis.
Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig war, benötigt keinen gesonderten Sachkundenachweis nach § 34k GewO, wenn
  • der Antrag nach § 34k GewO bis spätestens 31. Mai 2027 gestellt wird und
  • die ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Alte-Hasen-Regelung ist damit unmittelbar an die Antragsfrist gebunden.

Sonderfall: bisher erlaubnisfreie Händler und Dienstleister

Bislang können Händler und Dienstleister Darlehen zur Finanzierung der von ihnen selbst verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 34c GewO vermitteln.
Ab dem 20. November 2026 gilt diese Ausnahme nach § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO nur noch für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Größere Unternehmen, die dadurch erstmals erlaubnispflichtig werden, müssen bis zum 31. Mai 2027 einen Antrag nach § 34k GewO stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, darf die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens fortgesetzt werden. Auch die Alte-Hasen-Regelung ist für diese Unternehmen entsprechend anwendbar.

Stand: 24. September 2026