Register, Beschäftigte und Weiterbildung

Wie auch die Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliar-Darlehensvermittler müssen sich Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Daneben bestehen neue Anforderungen an Beschäftigte und deren Weiterbildung.

Eintragung in das Vermittlerregister

Darlehensvermittler nach § 34k GewO müssen in das öffentliche Vermittlerregister eingetragen werden. Bei juristischen Personen werden zusätzlich die für die Vermittlertätigkeit zuständigen Personen in der Geschäftsführung eingetragen. Ebenfalls einzutragen sind Beschäftigte, die für Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind.
Nicht jeder unmittelbar mitwirkende Beschäftigte muss damit in das Register eingetragen werden.

So funktioniert die Registrierung

Nachdem das zuständige Gewerbeamt die Erlaubnis nach § 34k GewO erteilt hat, leitet sie für die Registrierung erforderlichen Angaben an die IHK als Registerstelle weiter. Gewerbetreibende erhalten dann von der IHK automatisch ihre Registrierungsbestätigung.
Sollen zudem Beschäftigten, die für Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, registriert werden, muss dies unmittelbar gegenüber der IHK mitgeteilt werden. Ab 20. November 2026 finden Sie hier auf unserer Website das entsprechende Formular für die Mitteilung.

Welche Anforderungen gelten für Beschäftigte?

Beschäftigte, die unmittelbar an der Vermittlung oder der Beratung mitwirken, müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich verfügen.
Sie müssen jedoch keine formale Qualifikation nachweisen. Sie brauchen auch nicht allein wegen ihrer unmittelbaren Mitwirkung an der Vermittlung oder Beratung selbst die IHK-Sachkundeprüfung ablegen. Stattdessen ist der Gewerbetreibende dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

Weiterbildung

Der Gewerbetreibende und die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten unterliegen einer Weiterbildungspflicht.
§ 6 DarlVermV gibt keine feste Zahl von Weiterbildungsstunden pro Jahr vor. Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr auf aktuellem Stand gehalten werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht mehr der Fall ist, müssen sie durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Die Weiterbildung kann unter anderem in Präsenz, durch betriebsinterne Maßnahmen oder im Selbststudium erfolgen. Beim Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich.
Das Gewerbeamt kann sich die Weiterbildungsnachweise der letzten drei Jahre vorlegen lassen, § 13 DarlVermV. Aus den Nachweisen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
  • Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
  • Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.

Stand: 24. September 2026