Wer benötigt die Erlaubnis nach § 34k GewO?
Mit § 34k GewO wird ein eigener Erlaubnistatbestand für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen geschaffen. Entscheidend ist daher, ob die konkrete Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der neuen Vorschrift fällt.
Welche Tätigkeiten sind erfasst?
§ 34k GewO erfasst nicht nur den eigentlichen Abschluss einer Finanzierung. Erlaubnispflichtig können auch das Nachweisen einer konkreten Abschlussmöglichkeit, die Beratung und andere Formen der Unterstützung beim Abschluss sein.
Voraussetzung ist eine gewerbsmäßige Tätigkeit gegen eine Vergütung. Als Vergütung kommt neben einer Geldzahlung auch ein sonstiger vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil in Betracht.
Welche Darlehen sind betroffen?
Der neue Erlaubnistatbestand bezieht sich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 2 BGB sowie auf Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB.
Dabei steht der private Zweck der Finanzierung im Mittelpunkt. Ein Kredit, den ein Verbraucher beispielsweise für ein Fahrzeug, Möbel oder andere private Anschaffungen aufnimmt, fällt unter § 34k GewO.
Wird ein Darlehen dagegen für die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Darlehensnehmers aufgenommen, handelt es sich nicht um Verbraucherdarlehen. § 34k GewO ist dann nicht einschlägig. Diese Darlehensvermittlungen sind zukünftig erlaubnisfrei möglich.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben bei § 34i GewO
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt weiterhin der bereits bestehende Erlaubnistatbestand des § 34i GewO. Für diese Geschäfte ändert sich nichts.
Eine Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt daher keine erforderliche Erlaubnis nach § 34i GewO.
Ausnahme für bestimmte Händler und Dienstleister
Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, wenn sie ausschließlich Finanzierungen für eigene Warenverkäufe oder eigene Dienstleistungen vermitteln.
Als KMU gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Bei der Einstufung können auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen sein.
Die Ausnahme ist damit keine allgemeine Händler- oder KMU-Ausnahme. Entscheidend ist, dass die Finanzierung tatsächlich den eigenen Warenverkauf oder die eigene Dienstleistung betrifft.
Gerade größere Unternehmen, die bislang aufgrund der bisherigen Regelung des § 34c Abs. 5 Nr. 3 GewO erlaubnisfrei Finanzierungen vermittelt haben, sollten ihren Status überprüfen.
Stand: 24. September 2026