Abmahnung wegen irreführender Umweltaussagen
Wer in unzulässiger Weise wirbt oder Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung eines Mittbewerbers, Verbands oder einer qualifizierten Einrichtung an den unlauter Handelnden, dass er sich wettbewerbswidrig verhalten habe. Die konkret verletzte Norm wird aufgeführt. Zudem enthält das Schreiben die Aufforderung, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit Inkrafttreten der neuen Unlauterkeitstatbestände im September 2026 besteht bei der Verwendung allgemeiner Umweltaussagen, eines unzulässigen Nachhaltigkeitssiegels, unzulässiger Marken und Firmennamen oder der Verletzung eines per-se-Verbotes der Schwarzen Liste die Gefahr einer Abmahnung.
Unerheblich ist, ob sich der Abgemahnte bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollte oder aus Unwissenheit handelte.
In jedem Fall ist eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung ernst zu nehmen. Lässt man die Frist einfach verstreichen, droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
Einigungsstelle Wettbewerbsrecht
Eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung muss nicht sofort gerichtlich ausgetragen werden. Die Einigungsstelle Wettbewerbsrecht nach der Thüringer Einigungsstellenverordnung bietet eine kostengünstige, nicht öffentliche und schnelle Lösung.
Mit Anrufung der gesetzlich bei den IHKs vorgesehenen Einigungsstelle haben Unternehmer die Möglichkeit, den Vorgang einvernehmlich, kostengünstig und vor allem außergerichtlich und nicht öffentlich zu beenden. Ein formloser Antrag reicht.
Informationen zum Inhalt des Antrags, zum Ablauf des Verfahrens und zur Besetzung der Einigungsstelle Wettbewerbsrecht bei unserer Industrie- und Handelskammer können Sie hier nachlesen.
Stand: 1. April 2026