Abmahnung wegen irreführender Umweltaussagen
Wer in unzulässiger Weise wirbt oder Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung eines Mittbewerbers, Verbands oder einer qualifizierten Einrichtung an den unlauter Handelnden, dass er sich wettbewerbswidrig verhalten habe. Die konkret verletzte Norm wird aufgeführt. Zudem enthält das Schreiben die Aufforderung, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit Inkrafttreten der neuen Unlauterkeitstatbestände im September 2026 besteht bei der Verwendung allgemeiner Umweltaussagen, eines unzulässigen Nachhaltigkeitssiegels, unzulässiger Marken und Firmennamen oder der Verletzung eines per-se-Verbotes der Schwarzen Liste die Gefahr einer Abmahnung.
Unerheblich ist, ob sich der Abgemahnte bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollte oder aus Unwissenheit handelte.
In jedem Fall ist eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung ernst zu nehmen. Lässt man die Frist einfach verstreichen, droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
Einigungsstelle Wettbewerbsrecht
Eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung muss nicht sofort gerichtlich ausgetragen werden. Die Einigungsstelle Wettbewerbsrecht nach der Thüringer Einigungsstellenverordnung bietet eine kostengünstige, nicht öffentliche und schnelle Lösung.
Mit Anrufung der gesetzlich bei den IHKs vorgesehenen Einigungsstelle haben Unternehmer die Möglichkeit, den Vorgang einvernehmlich, kostengünstig und vor allem außergerichtlich und nicht öffentlich zu beenden. Ein formloser Antrag reicht.
Informationen zum Inhalt des Antrags, zum Ablauf des Verfahrens und zur Besetzung der Einigungsstelle Wettbewerbsrecht bei unserer Industrie- und Handelskammer können Sie hier nachlesen.
25. September 2026 - Update
Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24. September 2026 noch eine Änderung des UWG im Hinblick auf Altbestände beschlossen. Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, der für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen vorsieht.
Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht.
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
- die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27. September 2026 schon im Verkehr befunden haben. Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Agrumentation gegen Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden.
Die Regelung erfasst zudem nur bestimmte Arten von Verstößen aus der EmpCo-RL. Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der Schwarzen Liste des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel).
Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt nur befristet für zwei Jahre, also bis zum 26. September 2028.
Unternehmen sollten insofern dokumentieren,
- wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
- welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
- was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
- die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel.
Stand: 28. September 2026