Schwarze Liste im UWG: Ende pauschaler Umweltaussagen

Mit dem am 19. Februar 2026 veröffentlichten Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der deutsche Gesetzgeber die Empowering Consumer-Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo-Richtlinie, umgesetzt.
Die Neuregelungen gelten im Kern ab dem 27. September 2026 und verschärfen insbesondere die als „Schwarze Liste“ bekannte Anlage zum UWG. Diese Liste enthält stets unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Neu aufgenommen wurden konkret vier Verbote. Die entsprechenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sind künftig per se verboten, unabhängig von einer tatsächlichen Irreführung der Kunden.

Neu – Nr. 2a. Unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels

Künftig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels nach Nr. 2a der Schwarzen Liste unzulässig, wenn dieses weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Damit geraten insbesondere unternehmenseigene oder frei gestaltete „grüne“ Label ohne belastbare externe Zertifizierung in den Fokus.

Neu – Nr. 4a. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage

Ferner verbietet Nr. 4a der Schwarzen Liste künftig nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen. Aussagen wie “umweltfreundlich“, ”ökologisch“, “grün“, “naturschonend“, ”ökologisch“, ”umweltverträglich“, “klimafreundlich“, ”umweltschonend“, “energieeffizient“, ”biologisch abbaubar“, "biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sind nur dann zulässig, wenn ihnen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt. Die EU-Kommission stellt in Frage 7 der veröffentlichen FAQ klar, dass eine solche Leistung im Wesentlichen über das EU-Ecolabel, offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder entsprechend anerkannten Regelungen nachgewiesen werden kann. Fehlt ein solcher Nachweis, ist eine solche allgemeine Umweltaussage künftig unmittelbar verboten.

Neu – Nr. 4b. Unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage

Aufgenommen wurde mit Nr. 4b der Schwarzen Liste ein Verbot von unwahren Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Unzulässig ist also künftig eine Aussage, die den Eindruck vermittelt, sie gelte für das gesamte Produkt oder für die gesamte Geschäftstätigkeit, obwohl tatsächlich nur ein Teilaspekt betroffen ist. Wird beispielsweise ein Produkt mit „aus Recyclingmaterial hergestellt“ beworben, obwohl nur die Verpackung aus solchem recycelt ist oder werden Unternehmensaussagen getroffen, die einen vollständig erneuerbaren Betrieb suggerieren, obwohl teilweise noch fossile Energieträger eingesetzt werden, ist dies künftig unzulässig.

Neu – Nr. 4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen

Mit Nr. 4c der Schwarzen Liste wird ein Verbot für klimabezogene Kompensationsaussagen bei Produkten eingeführt. Unzulässig sind danach Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und einem Produkt deshalb eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zuschreiben. Aussagen zur Klimaneutralität, wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“ sind daher künftig nur noch zulässig, wenn sie auf einer konkreten Minderung von CO2-Emissionen basieren. Sie dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie auf Kompensationsmodellen beruhen, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts liegen. Kompensationsaussagen zum Unternehmen sind weiterhin möglich.

Neu – Nr. 10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots

In Konkretisierung der bestehenden Nummer 10 wird klargestellt, dass es stets unlauter ist, eine für eine bestimmte Produktgruppe verpflichtend vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots darzustellen. Dies betrifft beispielsweise das Werben mit der Nichtverwendung eines chemischen Stoffes, wenn die Verwendung des Stoffes bei der betreffenden Produktgruppe bereits nicht mehr zulässig ist.

Neu – Nr. 23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die neu eingefügte Nummer 23d bezieht sich auf Praktiken im Zusammenhang mit frühzeitigem Verschleiß und der frühzeitigen Einschränkung oder dem Verlust der Funktionsfähigkeit von Waren.


Stand: 31. März 2026