Einigungsstelle Wettbewerbsrecht

Eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung muss nicht sofort gerichtlich ausgetragen werden. Die Einigungsstelle Wettbewerbsrecht nach der Thüringer Einigungsstellenverordnung bietet eine kostengünstige, nicht öffentliche und schnelle Lösung.
Verhandelt werden insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung irreführender, wettbewerbswidriger Handlungen sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), gem. § 15 Absatz 3 UWG. Darüber hinaus können Unterlassungsansprüche wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), gem. § 2 UKlaG geltend gemacht werden.

Wie ist die Einigungsstelle besetzt?

Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat, und zwei Beisitzern besetzt. Die jeweiligen Beisitzer (Gewerbetreibende aus den verschiedensten Wirtschaftszweigen einschließlich des Handwerks sowie Verbraucherinnen und Verbraucher) werden aus einer Liste der IHK ausgewählt.

Wer darf Antrag stellen?

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Den Antrag können stellen:
Verbraucher können keinen Einigungsstellenantrag stellen.

Muss die Gegenseite zustimmen?

Soweit Wettbewerbshandlungen einen Verbraucherbezug haben, wie dies in der Regel der Fall ist, kann die Einigungsstelle von jeder Partei angerufen werden, ohne dass eine Zustimmung der Gegenseite hierzu erforderlich wäre. In sonstigen Fällen muss die Zustimmung eingeholt werden.

Wie ist das Verfahren geregelt?

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. In eilbedürftigen Fällen beträgt die Ladungsfrist zu mündlichen Verhandlung lediglich drei Tage.

Ist ein Rechtsanwalt nötig?

Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist aber zulässig. Der Bevollmächtigte muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen sowie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein.

Müssen die Parteien persönlich kommen?

Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Fehlt in einem solchen Fall die Partei unentschuldigt, kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro festsetzen.

Wie endet das Verfahren?

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Vergleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich niedergelegt. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, sodann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Kosten fallen an?

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Insofern trägt jede Partei regelmäßig nur die eigenen Kosten.

Stand: 8. Februar 2023