Vorsicht bei Marken und Firmennamen mit Umweltbezug

Die Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie in nationales Recht hat nicht nur Auswirkungen auf die Werbung mit Umweltaussagen. Umweltbezogene Marken- und Firmennamen sind wettbewerbsrechtlich nun nicht mehr „nur Namen“, sondern können selbst eine Umweltaussage sein.

Marke und Firmenname als Umweltaussage

Entscheidend ist, dass der Begriff der „Umweltaussage“ jetzt sehr weit gefasst ist. Er umfasst nicht nur klassische Werbeslogans, sondern auch Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, wenn damit ausdrücklich oder stillschweigend der Eindruck besonderer Umweltvorteile vermittelt wird.
Für „grüne“ Marken-, Firmennamen und Unternehmenslogos hat das durchaus erhebliche Konsequenzen. Ein Name bzw. Symbol bleibt nicht schon deshalb zulässig, weil er als Marke eingetragen oder als Firma geführt wird. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr im jeweiligen Einzelfall den Namen oder die Marke im konkreten Einsatz als Umweltversprechen versteht.
Wird ein Marken- oder Firmenname als allgemeine Umweltaussage verstanden, ist die Verwendung per-se unzulässig. Allgemeinen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder ähnliche sind nach der Neuregelung unlauter, wenn der Unternehmer die zugrunde liegende, anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
Nach Marken- und firmenrechtlichen Vorgaben sind Logos oder Firmennamen mit Umweltbezug nicht per se unzulässig, jedoch nach den neuen wettbewerbsrechtlichen Regelungen enorm risikobehaftet und angreifbar. Bestehende Marken- und Firmennamen mit Begriffen wie „Eco“, „Green“, „Bio“, „Climate“, „klimaneutral“ usw. sollten vor dem 27. September 2026 darauf geprüft werden, ob sie vom Kunden als eigenständige Umweltwerbung verstanden werden.
Praktisch heißt das für Unternehmer Folgendes:
  • Alle Marken, Firmennamen, Logos, Produktnamen, Claims, Verpackungen, Shop-Titel und Social-Media-Profile mit Umweltbezug sollten überprüft werden.
  • Es ist zu prüfen, ob der Begriff nur als Name wahrgenommen wird oder ob der Durchschnittsverbraucher darin ein Umweltversprechen für Marke oder Unternehmen sieht.
  • Wo nötig, ist eine tragfähige Grundlage in Form einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung oder eine klare, hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium anzugeben.
  • Es ist darauf zu achten, dass Aussagen nicht zu weit greifen. Aus einer umweltfreundlichen Verpackung darf sprachlich kein „grünes Produkt“ oder gar ein „grünes Unternehmen“ werden.

Gewährleistungsmarken

Bestimmte Gewährleistungsmarken können als Nachhaltigkeitssiegel eingestuft werden. Dann ist ihre Verwendung nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind.
Fazit
Nicht die Marke oder Firma „an sich“ wird durch die Neuregelungen verboten, wohl aber kann ihre Benutzung in der Werbung unzulässig sein, wenn der Name selbst als unbelegte Umweltbehauptung wirkt.


Stand: 1. April 2026