Unionszollkodex: Änderung des UZK-DA zum nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprung

Am 30. November 2021 sind erste Teile der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1934 vom 30. Juli 2021 in Kraft getreten. Die neue Verordnung ändert die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/2446 zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA). Im Fokus stehen diesmal bestimmte Vorschriften über den nichtpräferenziellen und präferenziellen Warenursprung. Die Änderungen sind auch für die IHKs relevant, unter anderem bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Erteilung von verbindlichen Ursprungsauskünften im nichtpräferenziellen Bereich.
Die Änderungen im Detail:

1.  Artikel 31 Buchstabe b) UZK-DA (vollständig gewonnen oder hergestellt)

Um klarzustellen, wie der nichtpräferenzielle Ursprung von pflanzlichen Erzeugnissen zu bestimmen ist, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, ist Artikel 31 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) dahingehend geändert worden, dass die pflanzlichen Erzeugnisse nicht nur in dem betreffenden Land oder Gebiet geerntet, sondern auch dort angebaut worden sein müssen.
Hintergrund dieser Änderung war unter anderem ein Rechtstreit über die Kennzeichnung von Kultur-Champignons mit „Ursprung: DE“. Die Champignons waren ursprünglich in den Niederlanden über längere Zeit aufgezogen worden, wurden dann aber kurz vor der Ernte nach Deutschland transportiert und dort nach kürzester Zeit geerntet. 
Artikel: 31 Buchstabe b erhält nunmehr folgende Fassung
b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse

2.  Artikel 33 bzw. 34 UZK-DA (wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung bzw. Minimalbehandlungen)

Auffangregel: Der UZK-DA sah bislang keine Regel für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs in Fällen vor, in denen die Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt (Art. 33 UZK DA) war bzw. nicht über eine Minimalbehandlung (Art. 34 UZK-DA) hinaus ging. Bislang war lediglich bestimmt, dass solche Be- oder Verarbeitungen keinen neuen Ursprung begründen. Daher stellte sich regelmäßig die Frage, welchen Ursprung das Enderzeugnis in solchen Fällen erhalten sollte.
Die EU-Kommission hat nun in beiden Artikeln eine Auffangregel eingeführt, nachwelcher der Ursprung in solchen Fällen dem Land zugesprochen wird, in dem der größere Teil der verwendeten Vormaterialien seinen Ursprung hat. Als Kriterium für den größeren Teil gilt je nach Warenart entweder das Gewicht (HS-Kapitel 1 - 29 und 31 - 40) oder der Wert (HS-Kapitel 30 und 41 - 97) der Vormaterialien. Der genaue Wortlaut ist der Verordnung zu entnehmen.

3.  Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a) UZK-DA (wesentliche Ersatzteile)

Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a) erhält die folgende Fassung:
(3) Für die Zwecke dieses Artikels sind „wesentliche Ersatzteile“ Teile, 
1. ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen  (oder ausgeführt ) worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und [...]
Art. 35 Abs. 3 Buchstabe a) bezieht sich auf Ersatzteile, die entweder gleichzeitig oder nachträglich zu einer Hauptware geliefert werden. Diese Ersatzteile können demnach unter der Bedingung, dass es sich um wesentliche Ersatzteile handelt, den Ursprung der Hauptware annehmen. Diese Regelung stellte eine Vereinfachung für die Ursprungsbestimmung von Ersatzteilen dar. Aus Sicht der EU stand der Passus „oder ausgeführt“ jedoch im Widerspruch zum generellen UZK-Fokus auf die Einfuhr, wenn es um die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs geht.
Die Streichung von „oder ausgeführt“ hätte an und für sich zur Folge, dass diese Vereinfachung für exportierte Ware nicht länger anwendbar wäre. Allerdings bietet die revidierte Kyoto-Konvention, Anhang K, Kapitel 2, Norm 9, eine alternative Referenz, sodass die Regelung der wesentlichen Ersatzteile auch ausfuhrseitig beibehalten werden kann. Für die Ursprungsbestimmung bei IHK-Ursprungszeugnissen für den Export ändert sich folglich nichts.

4.  Anhang 22-01: produktspezifische Listenregeln für den nichtpräferenziellen Ursprung

5.  Anhang 22-03: produktspezifische Listenregeln für den präferenziellen Ursprung (APS-Regime)

6.  Anhang 22-04: Liste der von der regionalen Kumulierung ausgenommenen Vormaterialien

Die Änderungen in den vorgenannten Anhängen betreffen in erster Linie die Angleichung an die umfangreichen Änderungen des Harmonisierten Systems 2022 und somit auch der Kombinierten Nomenklatur. Zudem gibt es kleinere Anpassungen der Warenbeschreibungen bzw. Ursprungsregeln bei einigen wenigen Warentarifnummern.
Die Änderungen zu den Punkten 1 bis 3 sind am 30.11.2021 in Kraft getreten. Die Änderungen zu den Punkten 4 bis 6 treten am 1.1.2022 in Kraft.