Umgang mit fluorierten Treibhausgasen: Die F-Gas-Verordnung der EU
Die im März 2024 neu veröffentlichte EU-Verordnung 2024/573 gilt für Unternehmen, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten. Das betrifft Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Schaltanlagen. Die Regeln gelten für Hersteller, Händler und Importeure, aber auch Betreiber solcher Anlagen haben Pflichten. Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, benötigen Unternehmen eine Registrierung im F-Gas-Portal der EU.
Was sind fluorierte Treibhausgase?
Fluorierte Treibhausgase, die auch als F-Gase bezeichnet werden, sind synthetische Gase mit hohem Treibhauspotenzial. F-Gase werden in verschiedenen Branchen als Kältemittel, Isoliergase oder Löschmittel eingesetzt. Aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials unterliegen sie strengen gesetzlichen Regelungen. Diese werden in der EU-Verordnung 2024/573 geregelt, mit dem Ziel der schrittweisen Reduzierung der Emissionen von F-Gasen.
Wer ist betroffen?
Von der oben genannten Verordnung betroffen sind Unternehmen, welche Erzeugnisse, die F-Gase enthalten, herstellen, ein- oder ausführen oder Tätigkeiten an solchen Erzeugnissen durchführen. Dies können Unternehmen sein, die Klimaanlagen und Wärmepumpen warten oder auf Dichtigkeit prüfen. Jedoch sind auch beispielsweise Autohäuser betroffen, die Fahrzeuge mit Klimaanlagen aus dem Ausland ein- oder ausführen.
Die in der Verordnung vorgesehene Pflicht zur Berichterstattung greift, sobald bestimmte Mengenschwellen bei den in Verkehr gebrachten Mengen überschritten werden. Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) liegt die Schwelle bei zehn Tonnen CO₂-Äquivalenten, für andere F-Gase bei 100 Tonnen CO₂-Äquivalenten.
Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen.
Eine Liste der Umrechnungsfaktoren hält das Umweltbundesamt auf seiner Webseite bereit.
Pflichten für betroffene Unternehmen
Von der Verordnung betroffene Unternehmen müssen eine Reihe von Vorschriften und Pflichten beachten, die darauf abzielen, die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen zu reduzieren.
- Produktionsprozesse: Hersteller sind verpflichtet, die Emissionen während des Produktionsprozesses zu minimieren und die als Nebenprodukte entstehenden Emissionen zu zerstören oder für eine spätere Verwendung zurückzugewinnen. Sie müssen auch eine Konformitätserklärung vorlegen, die die Herkunft der Gase und die Produktionsanlage angibt. Zudem müssen Hersteller von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) Produktionsrechte nachweisen.
- Zertifizierung: Natürliche Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen (zum Beispiel Installation, Wartung, Reparatur oder Rückgewinnung), müssen zertifiziert sein. Bestehende Zertifikate bleiben dabei gültig.
- Aufzeichnungen führen: Betreiber von Anlagen, für die Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, müssen Aufzeichnungen über die Menge und Art der Gase sowie über durchgeführte Reparaturen und Kontrollen führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
- Verkauf an Zertifizierte: Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an zertifizierte Personen oder Unternehmen verkauft werden.
Pflichten bei Im- oder Export
- Registrierung: Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die beispielsweise in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen. Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die EU-Verordnung weitere Vorschriften (zum Beispiel Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Das F-Gas-Portal ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar, jedoch hat die EU-Kommission eine deutsche Schritt-für Schritt-Anleitung veröffentlicht.
- Zollanmeldung: Bei der Zollanmeldung sind verschiedene Angaben wie die Registrierungsnummer im F-Gas-Portal und die EORI-Nummer erforderlich.
Berichtspflicht bei Inverkehrbringen in die EU
Artikel 26 Absatz 4 der EU-Verordnung 2024/573 regelt die Berichts- beziehungsweise Meldepflichten für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen in der EU. Die Meldepflicht umfasst die Angabe von Informationen über die Menge und Art der fluorierten Treibhausgase und dient dazu, Emissionen dieser Gase zu reduzieren. Ausfuhren sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Fristen und Verfahren
Die Jahresberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres über das Business Data Repository (BDR) eingereicht werden. Die Registrierung und Berichterstattung erfolgt über das zentrale F-Gas-Portal der EU, wobei die Registrierung erst nach Validierung durch die Europäische Kommission gültig ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 legt das Format und die Übermittlungsform der Berichte fest.
Unterstützung und weitere Informationen
Das Umweltbundesamt hat einen FAQ-Katalog zum Inverkehrbringen und zur Ausfuhr von F-Gasen veröffentlicht.
Informationen zur Berichspflicht hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der Europäischen Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet.
Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der Verordnung haben zudem die EU-Kommission und die Europäische Umweltagentur veröffentlicht.
In Deutschland liegt die Verantwortung für den Vollzug bei den Ländern. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).