Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Mit der EUDR will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die bestimmte Waren in Verkehr bringen, müssen umfassende Sorgfaltspflichten beachten und sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind. Der Fokus liegt dabei auf der Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Lieferketten. Unternehmen müssen in der Lage sein, den gesamten Weg eines Produktes nachzuverfolgen.
- Um was geht es bei der EUDR?
- Wer ist ab wann betroffen?
- Auf welche Rohstoffe und Erzeugnisse findet die EUDR Anwendung?
- Welche Anforderungen müssen diese Rohstoffe und Erzeugnisse erfüllen?
- Welche Maßnahmen müssen betroffene Unternehmen ergreifen?
- Zuständige Behörde und weitere Informationen
- Sanktionen bei Verstößen
- Gibt es Ausnahmen bei der EUDR?
- Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)
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Um was geht es bei der EUDR?
Die “EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte” (Englisch: EU Deforestation Regulation, kurz: EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, nicht auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt oder aus der Europäischen Union ausgeführt werden.
Konkret zielt die Verordnung darauf ab, die Entwaldung in Drittländern zu bekämpfen, aus denen Rohstoffe und Produkte in die EU exportiert werden. Die Verordnung verlangt von Unternehmen, die mit entwaldungsverdächtigen Produkten handeln, dass sie ihre Lieferketten auf Nachhaltigkeit prüfen. Die EUDR legt Sorgfaltspflichten für Marktbeteiligte fest, die vor der Einfuhr und Bereitstellung auf dem Europäischen Binnenmarkt oder der Ausfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen.
Wer ist ab wann betroffen?
Die EUDR muss ab dem 30. Dezember 2025 von großen und mittleren Unternehmen angewandt werden. Kleinere Unternehmen und Kleinstunternehmen haben sechs Monate mehr Zeit und müssen die Regelungen ab dem 30. Juni 2026 umsetzen.
Details zur Einstufung als kleineres Unternehmen und Kleinstunternehmen hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in einer Infografik zusammengestellt.
Auf welche Rohstoffe und Erzeugnisse findet die EUDR Anwendung?
Die Verordnung ist produktbezogen und gilt ausnahmslos für alle Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe und Waren handeln. Dabei handelt es sich um die folgenden sieben Rohstoffe sowie um Erzeugnisse, die unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt wurden:
- Holz
- Soja
- Kautschuk
- Ölpalme
- Kaffee
- Kakao
- Rinder
Schwellen- oder Volumenwerte sieht die EUDR dabei nicht vor. Im Detail sind die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung anhand der Zolltarifnummer aufgeführt.
Welche Anforderungen müssen diese Rohstoffe und Erzeugnisse erfüllen?
Die Verordnung sieht in Artikel 3 vor, dass Unternehmen EUDR-relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen dürfen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das relevante Erzeugnis muss entwaldungsfrei sein,
- gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
- für das relevante Produkt muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Fehlt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen, darf der Rohstoff oder das Erzeugnis nicht auf dem EU-Markt gehandelt oder von diesem exportiert werden. Es handelt sich bei der EUDR somit um eine Erfolgspflicht und nicht nur um eine Bemühenspflicht. Wie die drei Voraussetzungen im Detail definiert sind, ist nachfolgend zusammengestellt.
Begriffsbestimmung “Entwaldungsfrei”
Entwaldungsfrei ist in Artikel 2 Nummer 13 der EUDR-Verordnung definiert und bedeutet,
- dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
- im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Begriffsbestimmung “Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes”
Laut Artikel 2 Nummer 40 der EUDR-Verordnung umfasst dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf
- Landnutzungsrechte,
- Umweltschutz,
- forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
- Rechte Dritter,
- Arbeitnehmerrechte,
- völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
- den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
- Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Pflichtangaben in der Sorgfaltserklärung
Die EUDR-Verordnung führt an, dass Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung abgeben, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Diese Angaben sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt. Die Sorgfaltserklärung dient dem Nachweis, dass die relevanten Rohstoffe oder Produkte entwaldungsfrei und im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften gewonnen wurden. Die Erklärung muss Informationen wie Name und Anschrift des Marktteilnehmers, EORI-Nummer, Warenbeschreibung, Erzeugerland, Geolokalisierung der Grundstücke und eine Erklärung zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthalten.
Welche Maßnahmen müssen betroffene Unternehmen ergreifen?
Unterscheidung zwischen Marktteilnehmern, Händlern und Nicht-KMU-Händlern
Die EUDR-Verordnung unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern, wodurch sich unterschiedliche Pflichten ergeben.
Marktteilnehmer (Artikel 2 Absatz 15) ist eine natürliche oder juristische Person, die EUDR-relevante Erzeugnisse erstmalig in den Europäischen Binnenmarkt importiert oder von dort exportiert. Laut EUDR-Verordnung müssen Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchführen, Risiken mindern und über das EU-System „Traces“ eine Sorgfaltserklärung abgeben. Die Definition in der EUDR umfasst auch Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I (das bereits Gegenstand der Sorgfaltspflicht war, beispielsweise Kakaobutter) zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I (beispielsweise Schokolade) verarbeiten.
Händler (Artikel 2 Absatz 17) ist eine natürliche oder juristische Personen, die ein bereits erstmalig auf dem EU-Markt bereitgestelltes EUDR-relevantes Erzeugnis wiederholt und unverändert auf dem Europäischen Binnenmarkt bereitstellt. In der Regel sind Händler also weder Hersteller noch Importeure, sondern bieten bereits in Verkehr gebrachte Produkte zum Verkauf an. Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen, aber sie müssen Informationen über die Produkte sammeln und diese für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie müssen auch die Sorgfaltserklärung des vorherigen Marktteilnehmers nachweisen und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vorliegen haben. Das BLE hat die EUDR-Verpflichtungen für Händler in einer Infografik zusammengefasst.
Wichtig zu sehen ist, dass Händler, die keine kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sind, als Nicht-KMU-Händler gelten und denselben Verpflichtungen unterliegen wie Marktteilnehmer (Artikel 5 Absatz 1).
Nicht-KMU-Händler können beispielweise große Supermarkt- oder Einzelhandelsketten sein. Also große Unternehmen, die nicht in die KMU-Definition gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen. Nicht-KMU-Händler müssen Sorgfaltspflichten erfüllen, um nachzuweisen, dass die EUDR-relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Abgabe der Sorgfaltserklärung zusichern.
Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
Den ersten Schritt zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stellt das Sammeln relevanter Information gemäß Artikel 9 der Verordnung dar. Das heißt, Unternehmen müssen Daten, Informationen und Unterlagen sammeln, die belegen, dass die relevanten Erzeugnisse den Vorgaben der EUDR-Verordnung entsprechen. Dies umfasst auch Geodaten zur Lokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Außerdem sind Nachweise dafür zu sammeln, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes bei der Erzeugung der relevanten Rohstoffe beachtet wurden.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung (Artikel 10) um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht EUDR-konform sind. Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung (Artikel 11) getroffen werden. Die betroffenen Waren dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der Europäischen Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft werden. Grundlage bildet eine von der EU veröffentlichte Klassifizierung, die Länder in die Risikokategorien einstuft. So bringt beispielsweise die Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko vereinfachte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler mit sich (Artikel 13). Konkret bedeutet dies, dass sie Informationen sammeln, aber keine Risiken bewerten und mindern müssen.
Einen Überblick über die EUDR-Sorgfaltspflichten finden Sie in diesem Schaubild des BLE.
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind oder ein vernachlässigbares Risiko besteht, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang II der EUDR-Verordnung.
Bei Abgabe der Sorgfaltserklärung wird eine Referenznummer erzeugt, die für die Einfuhr oder Ausfuhr der relevanten Erzeugnissen benötigt wird. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen werden in Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständiger Behörde überprüft.
Bei Abgabe der Sorgfaltserklärung wird eine Referenznummer erzeugt, die für die Einfuhr oder Ausfuhr der relevanten Erzeugnissen benötigt wird. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen werden in Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständiger Behörde überprüft.
Sollten Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette ansässig sein, können sie im Regelfall auf vorher übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen. Ein Schaubild des BLE zeigt die Bedingungen dafür auf.
Sorgfaltspflichten für Händler und die nachgelagerte Lieferkette
Auch KMU-Händler haben gemäß Artikel 5 der EUDR-Verordnung bestimmte Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Sammeln und Speichern von Informationen. Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen sammeln und dokumentieren, um sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen zu können.
In der Regel sind Händler weder Hersteller noch Importeure. Sie bieten bereits in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als Einzelhändler.
Neben Händlern sind auch nachgelagerte Marktteilnehmer von den Sorgfaltspflichten betroffen. Aufgrund ihrer nachgelagerten Stellung haben sie - genau wie die Händler - jedoch den Vorteil, auf die Sorgfaltserklärungen vorgelagerter Marktteilnehmer verweisen zu können. Dazu ist es wichtig, dass sie von ihren Lieferanten die Referenz- und Prüfnummer zu der vom Lieferanten abgegebenen Sorgfaltserklärung erhalten und deren Gültigkeit im EU-Informationssystem abgleichen. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der EUDR-Verordnung umfasst die Informationsweitergabe aus der vorgelagerten Lieferkette auch weitere Angaben, die als Nachweis dafür dienen, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Schließlich tragen auch KMU-Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer, die lediglich auf eine frühere Sorgfaltserklärung verweisen, die vollständige Verantwortlichkeit für die EUDR-Konformität ihrer Produkte und können Adressaten von Sanktionen sein, wenn sie sich auf (gegebenenfalls falsche) Angaben ihrer Lieferanten verlassen.
Die EUDR-Verpflichtungen für KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette hat das BLE in diesem Schaubild zusammengefasst.
Zuständige Behörde und weitere Informationen
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Einhaltung der EUDR verantwortlich und hat dazu ein umfangreiches Informationsangebot auf ihrer Internetseite zusammengestellt.
Dieses umfasst unter anderem Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Webinare und einen Newsletter.
Auch die FAQs der Europäischen Kommission zur EUDR sind beim BLE hinterlegt.
In einem Erklärvideo erläutert das BLE zudem, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt wird, und ist unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de direkt für Fragen von Unternehmen erreichbar.
Sanktionen bei Verstößen
Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Die BLE ist auch für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen, die Ahndung von Verstößen und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden zuständig.
Verstöße gegen die EUDR können laut Artikel 25 der Verordnung mit
- hohen Bußgeldern, bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes,
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
- den vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung,
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 der EUDR-Verordnung
sanktioniert werden.
Gibt es Ausnahmen bei der EUDR?
Nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fallen die folgenden Produkte:
- 100-prozentige Recyclingwaren, das heißt Waren aus Rohstoffen oder Folgeprodukten, deren Lebenszyklus ohnehin schon abgeschlossen ist,
- Verpackungsmaterialien, die allein zum Unterstützen, Schützen oder Tragen von Waren dienen,
- Bedienungsanleitungen,
- Bambus und Bambusprodukte,
- Erzeugnisse und Produkte aus Anhang I der EUDR-Verordnung, die vor dem Inkrafttreten der EUDR am 29. Juni 2023 erzeugt wurden (ausgenommen Holzprodukte).
Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)
Durch die EUDR wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (Englisch: European Timber Regulation, kurz: EUTR) mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Im Zusammenhang mit der Holzhandelsverordnung ist darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der EUDR-Verordnung eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der EU-Holzhandelsverordnung fielen.
Im Zusammenhang mit der Holzhandelsverordnung ist darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der EUDR-Verordnung eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der EU-Holzhandelsverordnung fielen.