Steuerentlastung

Steuerentlastungsgesetz 2022

Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung der Bevölkerung auf dem Weg gebracht. 
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll einmalig ab dem 1. September 2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden.
  • Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber soll in Fällen des § 40a Abs. 2 EStG ("Minijobber") nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.
  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, genauso wenig wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Hinweis: Verrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber
Unternehmen, die monatlich die Lohnsteuer anmelden und abführen, sollen die Möglichkeit erhalten, die zu zahlende EPP bereits mit der Anmeldung für den Monat August am 10.09.2022 zu verrechnen und entsprechend weniger Lohnsteuer abzuführen. Bei einer Auszahlung der EPP im September ist so keine Vorfinanzierung erforderlich. Die auf die EPP entfallende Lohnsteuer ist dann wiederum mit der Anmeldung für den Monat September am 10.10.2022 anzumelden und abzuführen.
Für Quartalsanmelder wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung der EPP erst im Oktober vorzunehmen und mit ihrer Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen. Nur jährlich anmeldende Unternehmen können wahlweise auf die Auszahlung der EPP verzichten (Auszahlung erfolgt dann im Veranlagungswege) oder diese im Januar 2023 mit ihrer Jahresmeldung verrechnen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine FAQ-Liste zur Energiepreispauschale abgestimmt.
Dabei werden vor allem Fragen 
  • zur Anspruchsberechtigung,
  • zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
  • zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
  • zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
  • zur Steuerpflicht
beantwortet.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. Dabei soll die Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Entfernungspauschale

Die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer soll auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat, wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht.