Frist endet am 31.12.2026

Erinnerung: Rechtzeitige Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren

Veröffentlichungspflichtige Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einreichen. In Ausnahmefällen – etwa bei bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen - gilt sogar eine verkürzte Frist von vier Monaten.
Die Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2026 (wenn es dem Kalenderjahr entspricht) endet somit in vielen Fällen am 31. Dezember 2027.
Hinweis: Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt eine verkürzte Frist von vier Monaten. Darüber hinaus können auch große Unternehmen anderer Rechtsformen, wie etwa Energieversorgungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft, offenlegungspflichtig sein, sofern sie die gesetzlich festgelegten Größenschwellen überschreiten.
Eine Änderung des Geschäftsjahrs ist für den Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle und für das Bundesamt für Justiz (BfJ) in der Regel nicht erkennbar. Gilt für ein Unternehmen ein Abschlussstichtag, der von dem in der Androhungsverfügung genannten abweicht, so muss dies innerhalb der sechswöchigen Nachfrist dem BfJ mitgeteilt werden. Der abweichende Abschlussstichtag kann dann zukünftig berücksichtigt werden.
Werden die einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld liegt grundsätzlich zwischen 2.500 und 25.000 Euro; in besonderen Fällen kann das Ordnungsgeld aber auch deutlich höher ausfallen.