Erinnerung: Rechtzeitige Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren
Veröffentlichungspflichtige Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einreichen. In Ausnahmefällen – etwa bei bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen - gilt sogar eine verkürzte Frist von vier Monaten.
Die Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2024 (wenn es dem Kalenderjahr entspricht) endet somit in vielen Fällen am 31. Dezember 2025.
Hinweis: Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.
Eine Änderung des Geschäftsjahrs ist für den Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle und für das Bundesamt für Justiz (BfJ) in der Regel nicht erkennbar. Gilt für ein Unternehmen ein Abschlussstichtag, der von dem in der Androhungsverfügung genannten abweicht, so muss dies innerhalb der sechswöchigen Nachfrist dem BfJ mitgeteilt werden. Der abweichende Abschlussstichtag kann dann zukünftig berücksichtigt werden.
Werden die einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld liegt grundsätzlich zwischen 2.500 und 25.000 Euro; in besonderen Fällen kann das Ordnungsgeld aber auch deutlich höher ausfallen.
Weitere Informationen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen auf der Homepage der IHK Düsseldorf sowie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.