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Das Lieferkettengesetz - kompakt

Zweck des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) (Deutsch) sowie Act on Corporate Due Diligence Obligations in Supply Chains (Englisch) ist es, die internationale Menschenrechtslage sowie bestimmte umweltbezogene Aspekte durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten von in Deutschland ansässigen großen Unternehmen zu verbessern. Es wirkt sich aber auch mittelbar auf die Verankerung dieser Ziele im Lieferkettenmanagement von Unternehmen unabhängig ihrer Größe im In- und Ausland aus. 

Anwendungsbereich des LkSG

Welche Unternehmen sind vom Gesetz betroffen?

Erfasst vom LkSG sind Unternehmen mit in der Regel 3.000 Beschäftigten - unabhängig von der Branche und Rechtsform - mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und wenn diese Zweigniederlassung in der Regel mindestens 3.000 Beschäftigte hat (§ 1 LkSG). 
Ab 2024 wird die Beschäftigtenzahl auf 1.000 Beschäftigte im Inland abgesenkt. Das mit der Durchführung des Gesetzes befasste Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt ein speziell für die Unternehmen, die ab 2024 neu vom Gesetz erfasst sind, Q&A-Papier bereit, das über die Webseite des BAFA abgerufen werden kann.
Einer Konzernmutter werden die Beschäftigten aller verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) zugerechnet. Leiharbeitnehmende werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigtenzahl finden Sie in den vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes.
Das BAFA ist für die Durchsetzung und Kontrolle des LkSG zuständig.
Unternehmen der Kredit- und Versicherungswirtschaft sind wie Unternehmen aller anderen Branchen vom LkSG erfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 LkSG erfüllen. Da aber branchen- und produktspezifische Besonderheiten zu beachten sind, hat das BAFA eine Handreichung des LkSG auf die Kredit- und Versicherungswirtschaft veröffentlicht. 

Was ist die Lieferkette im Sinne des LkSG?

Betroffene Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten (§ 3 LkSG).
Die Lieferkette (§ 2 Abs. 5 LkSG) bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden.
Bereiche der Lieferkette
  1. Das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 2 Abs. 6 LkSG)

    Der eigene Geschäftsbereich erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt.
  2. Das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers (§ 2 Abs. 7 LkSG)
    Unmittelbarer Zulieferer ist ein Partner eines Vertrages über die Warenlieferung und Dienstleistungserbringung, sofern diese für die Produktherstellung des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. 
  3. Das Handeln eines mittelbaren Zulieferers (§ 2 Abs. 8 LkSG)
    Mittelbarer Zulieferer ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Produktherstellung des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Im Gegensatz zum unmittelbaren Zulieferer hat der mittelbare Zulieferer also keine Vertragsbeziehung mit dem vom LkSG betroffenen Unternehmen. Hinweis: Sofern versucht wird, die Sorgfaltsanforderungen durch Zwischenschaltung eines unmittelbaren Zulieferers zu umgehen, zählen mittelbare Zulieferer regelmäßig als unmittelbare Zulieferer.

Sind KMU und ausländische Unternehmen betroffen?

Ausländische Unternehmen, die keine Zweigniederlassung in Deutschland mit der vom LkSG geforderten Mindestbeschäftigtenzahl haben sowie in- und ausländische kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU) sind zwar nicht unmittelbar vom LkSG betroffen. Allerdings sollten sie sich mit den Anforderungen des LkSG beschäftigen, wenn sie als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer im Sinne des LkSG Teil der Lieferkette sind. Es kann dann durchaus praktische Auswirkungen für sie geben, wie etwa in Bezug auf die Auswahl und Prüfung von Zulieferern oder der Implementierung von Sorgfaltspflichten in Vertrags­beziehungen mit Lieferanten oder risikobasierten Präventions- oder Abhilfemaßnahmen bei Zulieferern.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat als Hilfestellung

Sorgfaltspflichten und Angemessenheit im Überblick

Welche Rechtsgüter werden vom LkSG geschützt?

Die vom LkSG geschützte Rechtspositionen ergeben sich aus dem in der Anlage zum Gesetz aufgeführten abschließenden Katalog von international anerkannten Übereinkommen zum Schutze von Menschenrechten sowie bestimmter Umweltaspekte.
Auf der Webseite des BAFA steht eine Linksammlung bereit mit Informationen zum Ratifizierungsstand der Staaten zu diesen Übereinkommen.
Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben beziehungsweise Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, sogenannte Sorgfaltspflichten, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 2 Abs. 1 LkSG).
Konkret liegt ein solches Risiko im Sinne des LkSG vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 LkSG droht. Eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ist der Verstoß gegen ein solches Verbot. Hierzu zählen unter anderem das Verbot der
  • Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • Vorenthalten angemessener Löhne
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen
  • Widerrechtliche Zwangsräumung und Verletzung von Landrechten
  • Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können
  • sonstiges Verhalten, das geschützte Rechtspositionen schwerwiegend beeinträchtigt
  • Verwendung von Quecksilber gem. Minamata-Abkommen
  • Produktion und/oder Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POP) gemäß Stockholm-Konvention sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
  • Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle gemäß Basler-Abkommen.

Welche Sorgfaltspflichten gibt es?

Die im LkSG beschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen bauen aufeinander auf und sollen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Die betroffenen Unternehmen sind nach §§ 4 bis 10 LkSG verpflichtet zur: 
  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung von Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie
    (§ 6 Abs. 2 LkSG)
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG)
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3 LkSG)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
    (§ 9 LkSG)
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG).

Was bedeutet angemessene Beachtung der Sorgfaltspflichten?

Unternehmen müssen die vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten in angemessener Weise umsetzen. Hierbei trifft die Unternehmen eine Bemühenspflicht, aber keine Erfolgspflicht.
Ausnahmsweise kann es zu einer Erfolgspflicht kommen – denn im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen Verletzungen beenden. 
Die folgenden Angemessenheitskriterien sind bei der Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen nach dem LkSG zu beachten (§ 3 Abs. 2 LkSG):
  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • das Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht,
  • die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht sowie 
  • die Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht.
Der Begriff Angemessenheit und die Angemessenheitskriterien werden vom BAFA in der Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des LkSG erläutert und konkretisiert.
Die Handreichungen stehen in den folgenden vier Sprachen bereit: 

Sorgfaltspflichten im Detail – Risikomanagement, Prävention und Abhilfe

Risikomanagement (§ 4 LkSG) und Risikoanalyse (§ 5 LkSG)

Als Kernelement fordert das LkSG zur Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten die Verankerung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements in alle maßgeblichen unternehmerischen Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen (§ 4 LkSG). 
Im Unternehmen ist festzulegen, wer für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren. 
Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen regelmäßig einmal im Jahr angemessene Risikoanalysen durchzuführen (§ 5 LkSG), um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.
In Fällen, in denen ein Unternehmen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.
Bei der jährlichen Risikoanalyse ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. Vorbereitung der Risikoanalyse
    Grundlegend ist die Vorbereitung der Risikoanalyse durch Schaffung von Transparenz zu Art und Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit und Geschäftsbeziehungen in der Lieferkette. Abhängig von der Komplexität sollte auch der personelle Ressourcenbedarf sowie der zeitliche Vorlauf geplant werden.
  2. Abstrakte Risikoanalyse
    Die Risikobetrachtung kann die Einbeziehung verschiedener Faktoren notwendig machen. Typische Kriterien bei der abstrakten Risikobeurteilung sind insbesondere 
    • branchenspezifische Risiken und
    • länderspezifische Risiken zwecks Identifizierung von Gesellschaften/Filialen/ Standorten mit einer erhöhten Risikodisposition.
  3. Konkrete Risikoanalyse und ihre Gewichtung sowie Priorisierung anhand der Angemessenheitskriterien
    Eine Betrachtung von Risiken allein auf einer abstrakten Basis genügt aber nicht. Vielmehr bedarf es einer Plausibilisierung der abstrakten Risikobetrachtung durch eine individuelle Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von konkreten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken mit erhöhter Risikodisposition von Konzerngesellschaften / Filialen / Standorten des Unternehmens, im eigenen Geschäftsbereich bzw. bei unmittelbaren Zulieferern. Dabei sind insbesondere die Angemessenheitskriterien nach § 3 Abs. 2 LkSG maßgeblich. Die Bestandsaufnahme dient dazu, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen zu identifizieren, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden, also als Grundlage für die spätere Festlegung von Präventions- und Abhilfe­maß­nahmen.
Darüber hinaus sind anlassbezogene Risikoanalysen etwa in folgenden Fällen erforderlich:   
  • wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder erschwerten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes oder
  • bei substantiierter Kenntnis über die mögliche Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern. Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (§ 5 Abs. 3 LkSG).
Als praktische Umsetzungshilfe hat das BAFA eine weitere Handreichung veröffentlicht zu:

Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§ 6 LkSG)

Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 LkSG ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG zu ergreifen. Mithilfe von Präventionsmaßnahmen sollen Unternehmen, basierend auf den Erkenntnissen der Risikoanalyse, den identifizierten Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern vorbeugen.
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 6 Abs. 5 LkSG). Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie
(§ 6 Abs. 2 LkSG)

Als Präventionsmaßnahme muss das Unternehmen dann eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:
  • die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen bestimmten näher bezeichneten Pflichten aus dem LkSG nachkommt,
  • die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und
  • die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.
Eine Anpassung der Grundsatzerklärung hat auch nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG im Hinblick auf mittelbare Zulieferer zu erfolgen, sofern dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei diesen Unternehmen möglich erscheinen lassen.
Der Helpdesk für Wirtschaft & Menschenrechte gibt in seiner Praxishilfe Beispiele und Tipps für die Erstellung einer Grundsatzerklärung.
Im eigenen Geschäftsbereich
Zur Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
(§ 6 Abs. 3 LkSG) gehören insbesondere
  • die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen,
  • die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden,
  • die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen,
  • die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.
Gegenüber unmittelbaren Zulieferern
Zur Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG) gehören insbesondere
  • die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
  • die vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers die verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren,
  • die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers,
  • die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
(§ 9 LkSG)

Auch wenn das LkSG die Sorgfaltspflichten in erster Linie nur an den eigenen Geschäftsbetrieb sowie die unmittelbaren Zulieferer anlegt, können Fehlverhalten mittelbarer Zulieferer Handlungspflichten bei substantiierter Kenntnis des Unternehmens begründen. Ab wann von einer „substantiierten Kenntnis“ auszugehen ist, hängt vom Einzelfall.
Durch „substantiierte Kenntnis“ können sich die Sorgfaltspflichten stark ausdehnen. 
Dies bedeutet konkret: Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen unverzüglich
  • eine Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 LkSG durchzuführen,
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, etwa Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist,
  • ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen und
  • gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG zu aktualisieren.
„Tatsächliche Anhaltspunkte" sind nicht bloße Meinungen oder Gerüchte, sondern sie beinhalten zumindest einen verifizierbaren Tatsachenkern.
Weitere Informationen zum Begriff der „substantiierten Kenntnis“ finden sich in den Fragen und Antworten des BAFA (FAQ) zur Umsetzung des LkSG.

Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)

Kommt das Unternehmen auf Basis der Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung einer vom LkSG geschützten menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
In Fällen, in denen ein Unternehmen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.
Im eigenen Geschäftsbereich im Inland müssen die Abhilfemaßnahmen zur Beendigung der Verletzung führen.
Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland muss die Abhilfemaßnahme in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.
Im eigenen Geschäftsbereich gemäß § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG muss die Abhilfemaßnahme in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.  In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt.
Ist die Verletzung einer menschenrechts- oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unter-
nehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.
Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
  • die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
  • der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
  • ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.
Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn
  • die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
  • die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
  • dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zum LkSG aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Unberührt bleiben Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder Völkerrecht
Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 7 Abs. 4 LkSG). Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. 

Sorgfaltspflichten im Detail – Beschwerdeverfahren, Berichte und Dokumentation

Beschwerdeverfahren (§§ 8, 9 Abs. 1 LkSG)

Jedes vom LkSG betroffene Unternehmen muss über ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren verfügen, welches es Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich sowie der Zulieferer in der gesamten Lieferkette entstanden sind.  Die Unternehmen können sich stattdessen auch an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es bestimmte Kriterien erfüllt.
Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 LkSG).
Praktische Umsetzungshilfen sind der Handreichung Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz des BAFA zu entnehmen. 
Dieses Beschwerdeverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem behördlichen Antragsverfahren nach § 14 LkSG. Damit kann sich jemand direkt bei dem BAFA über ein Unternehmen beschweren, welches aus dessen Sicht gegen das LkSG verstößt. 
Informationen hierzu stellt das BAFA auf seiner Webseite bereit:

Berichte und Dokumentation (§§ 10, 12 LkSG)

Die vom LkSG betroffenen Unternehmen haben einen jährlichen Bericht (auf Deutsch) über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen (§§ 10, 12 LkSG). 
Das Unternehmen hat – nach entsprechender Registrierung - seinen Bericht durch die Beantwortung eines elektronischen Berichtsfragebogens auf der Webseite des BAFA online abzugeben und an das BAFA zu übermitteln. Damit ist eine Prüfung anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe gewährleistet. Das BAFA prüft die eingereichten Berichte und kann Nachbesserungen nach § 13 Abs. 2 LkSG verlangen.
Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Online-Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommt es der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach.
Das BAFA hat den Fragenkatalog als PDF-version veröffentlicht: BAFA - Berichtspflicht - Merkblatt zum Fragebogen,  um betroffenen Unternehmen eine bessere Vorbereitung zu ermöglichen. Für LkSG-pflichtige Unternehmen ist der Onlineberichtsfragebogen für die Erfüllung der Berichtspflicht maßgeblich.
Hilfestellung für die vorherige Registrierung gibt die Anleitung zur Registrierung im Online-Portal des BAFA.
Weiterführende Informationen sind auf Ihrer Webseite des BAFA zu finden:
Hinweis des BAFA: 
Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt. Von Nachbesserungsverlangen bezüglich inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA ab. Für die ab dem 1. Juni 2024 eingereichten Berichte gelten keinerlei Besonderheiten. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht. 

Zivilrechtliche Haftung, Sanktionen und Rechtsdurchsetzung

Das LkSG bringt keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bestehende Rechtslage hinaus mit sich (§ 3 Abs. 3 LkSG).
Bestimmte Verstöße gegen das LkSG können vom BAFA mit teils erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden (§ 24 LkSG). Gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen weltweiten (Konzern-) Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro, kann unter Umständen eine Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes festgesetzt werden. Zudem können bei schwerwiegenden Verstößen Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Ferner besteht die Besonderheit, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Geschädigte vor deutschen Gerichten vertreten dürfen.

Sorgfaltspflichten – internationale Entwicklungen

Weltweit rücken Initiativen und Gesetzgebung mit verbindlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unternehmen stärker in den Fokus.
Neben diversen Vorschriften zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten in folgenden einzelnen Ländern:  
Frankreich
Großbritannien
Kanada
Niederlande
Schweiz
USA
sowie auf Ebene der Europäischen Union
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gibt es weitere internationale Initiativen zum Schutz der Menschenrechte, wie etwa nationale Aktionspläne Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) zahlreicher Staaten.
Informationen zum Stand nationaler NAPs inklusive Weltkarten stehen auf den nachfolgenden Webseiten bereit: 
Einen weitergehenden Überblick über die Gesetze und Gesetzesvorhaben in Europa und weltweit stehen hier bereit: 
Unternehmen müssen daher rechtliche Entwicklungen in ihren Schlüsselmärkten aufmerksam verfolgen und die Anwendbarkeit sowie den Umfang regulatorischer Entwicklungen für ihr Unternehmen prüfen.

Weiterführende Informationen/Weblinks

In den nachfolgenden Tabellen haben wir Ihnen eine Auswahl weiterer branchen-/länderunabhängiger sowie branchen-/länderspezifischer Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote sowie Tools, die Unternehmen bei der Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltsprozesse unterstützen können, zusammengestellt. 

Informations- und Unterstützungsangebote – insbesondere auch für KMU

Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
Agentur für Wirtschaft
und Entwicklung 

Praxishilfen 
(für alle Phasen des LkSG sowie einem Risiko-Tool)
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte 
Angebot der Bundesregierung mit Informationen, kostenfreiem Beratungs- und Schulungsangeboten sowie Online Tools und umfangreicher Link-Sammlung. 

Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte
Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen

CSR-Risiko-Check
Tool, um Branchen-, produkt- und länderspezifische Risiken zu ermitteln.
Bayerisches
Landesamt für Umwelt
Umwelt- und Klimapakt Bayerns
Handlungshilfe Nachhaltiges Lieferkettenmanagement, begleitende Arbeitsmaterialien mit Mustertexten.
IHK München
Bundesregierung
Umwelt- und Sozialsiegel
(Hintergrundinformationen)
United Nations Global Compact Netzwerk
United Nations Global Compact Netzwerk
Leitfäden, Tools und anderen Ressourcen zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte.
Tool-Kit für menschenwürdige Arbeit

5 Praxiserkenntnisse zu menschenrechtlicher Sorgfalt für KMU
(Deutsch) / (Englisch)
Business & Human Rights Resource Centre
AHK-Netzwerk
www.ahk.de 
(Beratung und Informationen zu Lieferketten und Compliance rund um den Globus)
GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
Informationen und Beratung durch den
“Business Scout for Development”
ILO – Internationale 
Arbeitsorganisation
“Helpdesk ILO”
Informationsangebot, Beratungs- und Schulungsangebot zu internationalen Arbeits- und Sozialstandards. 
Danish Institute for Human Rights

FAQs zum LkSG / NAP

Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Ministerium für Arbeit
und Soziales
Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz 
Agentur für Wirtschaft
und Entwicklung 
(Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte)

Länder- und branchenunabhängige Leitfäden und Informationen

OECD
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesverband Materialwirtscahft, Einkauf, Logistik (BME) e. V. 

Deutsches Global Compact Netzwerk

Business & Human Rights Resource Centre
World Business Council for Sustainable Development

Länder- und branchenspezifische Leitfäden und Informationen 

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Germany Trade &
Invest GmbH (GTAI)
GTAI-Spezial:
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Länderspezifische Umsetzungshilfen zur Risikoanalyse zu ausgewählten Ländern, wie Bangladesch, Brasilien, China, Ghana, Indien, Indonesien, Kolumbien, Türkei, Mexiko, Südafrika und Türkei 
BMZ / GIZ 
Vereinte Nationen (UN)
ITUC
ITUC Global Rights Index
ermittelt inwieweit Arbeitnehmerrecht in Gesetzgebung und Praxis in einem Land geschützt sind. 
Unternehmens-Initiative amfori BSCI

“Walk free”
EPI – Environmental Performance Index
World Justice Project
WSI – Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut
“The Living Income” – Community of Practice 

Informationen für spezielle Branchen und Produkte

Risikoermittlung bezogen auf Produkte
U.S. Department of Labour -
Bureau of International Labor Affairs  
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Minerale, Bergbau, Rohstoffe
OECD
Leitfaden für die Erfüllung
der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. 
(Deutsch / Englisch)
Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor (Deutsch / Englisch)
Practical actions for companies to identify and address the worst forms of
child labour in mineral Supply Chains

Umsetzungshilfe (in englisch) zur Identifizierung und Bekämpfung schlimmster Formen von Kinderarbeit in Mineralien-Lieferketten 
OECD/FAQ
Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR)
Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe (BGR)
(Risiken im industriellen Bergbau, Kleinbergbau und in besonderen Situationen)
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Forum
Nachhaltiger Kakao e. V. 
Forum
Nachhaltiges Palmöl e. V. 
Chemie
Chemie
Wirtschaftsförderungs-GmbH
Chemie hoch 3
Branchenstandard für nachhaltige Wertschöpfung mit sechs Modulen zu den Sorgfaltspflichten des LkSG, Muster-Verhaltenskodex sowie FAQ
Automobilindustrie 
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
Handlungsanleitung Menschenrechtliche Sorgfalt – Branchendialog
(mit Umsetzungshilfen zu sämtlichen Sorgfaltspflichten und vielfältige Informationen, nebst Handlungsanleitung Risikoanalyse). 
Initiative Drive Sustainability 
Transport- und Logistiksektor 
SÜDWIND e. V. 
Europäische Agentur
für Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Textilindustrie
OECD

Bündnis für nachhaltige Textilien
Medizintechnologie
Bundes-
verband
für Medizin-technologie

Sechs Module zur praktischen Umsetzung des LksG in der Med-Tech-Branche: 
Tourismus
Roundtable Human Rights
in Tourism e.V.

Veranstaltungen/Events/Weiterbildung

Hinweise und Termine zu verschiedenen Veranstaltungs-/Lehrgangs- und Webinar-Angeboten rund um das Thema Lieferketten-Compliance enthält ein gesonderter Artikel der IHK Düsseldorf. 

Interessenvertretung 

Stand: Januar 2024