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Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, sollen ausweislich der von der EU-Kommission am 12. Dezember 2024 veröffentlichten Verordnung auf dem EU-Markt verboten werden. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027 und wird die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit entlang der Lieferkette ergänzen.

Was bedeutet dies konkret?

Die Verordnung sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.
Dieses soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, also unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort.
Die Verordnung baut auf international vereinbarten Definitionen und Normen auf und macht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit Partnern auf der ganzen Welt deutlich.
Der Kernbegriff der Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1930 definiert.
Danach ist Zwangsarbeit jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Dies entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („ LkSG“) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG).
Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen und die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden.
Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden.
Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen:
  • durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
  • mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
  • nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll.
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören.
Die zuständigen Behörden sollen im gesamten Verfahren die Grundsätze einer risikobasierten Bewertung und der Verhältnismäßigkeit anwenden.
Vor diesem Hintergrund soll die Situation von KMU in dem Vorschlag besonders berücksichtigt werden. Zwar sind KMU den Angaben zufolge nicht von der Anwendung des Instruments ausgenommen, sie sollen nach Maßgabe der EU jedoch von dessen spezifischer Ausgestaltung profitieren. Die zuständigen Behörden sollen nämlich die Größe der Ressourcen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie das Ausmaß des Risikos von Zwangsarbeit berücksichtigen, bevor sie eine formelle Prüfung einleiten.

Was sind die nächsten Schritte?

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der weiteren Umsetzung dieser Verordnung hat die Europäische Kommission Anfang Februar 2026 zwei öffentliche Konsultationen gestartet.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung nutzen die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem im Einklang mit einem Durchführungsakt nach Absatz 7. Zugang zu diesem System haben für die Zwecke der Verordnung die Europäische Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden.
Dafür soll nun ein Modul „Zwangsarbeit“ im Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Datenelemente ermittelt, damit die Europäische Kommission und die nationalen Behörden im Rahmen von Untersuchungen, der Entscheidungsfindung und der Durchsetzung der Verordnung über Zwangsarbeit wirksam kommunizieren und Informationen austauschen können.
Hierfür hat die Europäische Kommission nunmehr einen Entwurf der Durchführungsverordnung veröffentlicht. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation können Kommentare dazu an die Europäische Kommission übermittelt werden.
Beteiligen auch Sie sich an der öffentlichen Konsultation und übermitteln Sie ihr Feedback an die Europäischen Kommission hier:

Leitlinien für die Umsetzung der EU-Vorschriften über Zwangsarbeit

Um die nationalen Behörden bei der Umsetzung zu unterstützen, wird die EU-Kommission Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlichen.
Die Europäische Kommission hat dafür Anfang Februar eine umfassende Konsultation gestartet, um Rückmeldungen zu einigen Schlüsselaspekten einzuholen, die zentraler Bestandteil der Leitlinien sein werden. Die Konsultation endet am 6. März 2026. Details dazu entnehmen Sie bitte dem „Call for evidence – Ares (2026)1357344“.
Beteiligen auch Sie sich an der öffentlichen Konsultation und übermitteln Sie ihr Feedback an die Europäischen Kommission hier:

EU-Netzwerk für Zwangsarbeit

Zudem soll das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU-Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission dienen.
Für Unternehmen ist es bereits jetzt empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement – im Einklang mit dem deutschen LkSG beziehungsweise der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie – aufzubauen und weiteren Prozesse und ihre Verträge mit Zulieferern auf Änderungsbedarf zu überprüfen sowie gegebenenfalls anzupassen.

Weitere Informationen

Mehr Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Letzte Aktualisierung/Stand: 17. Februar 2026