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EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD)

Die europäische Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) wird durch das sogenannte Omnibus-I-Paket reformiert. Das entsprechende Änderungsverfahren wurde auf EU-Ebene abgeschlossen. Für Unternehmen schafft dies Rechtssicherheit über Reichweite, Struktur und zeitliche Anwendung der künftigen Sorgfaltspflichten.

EU-Omnibus-Initiativen

Seit Februar 2025 hat die EU-Kommission auf Anfrage des EU-Rates zehn Vereinfachungsvorschläge, auch als "Omnibusse" bezeichnet, dem EU-Rat und dem EU-Parlament zur Verabschiedung vorgelegt.
Das Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulierung ist Teil einer Reihe von Omnibus-Paketen, die 2025 und 2026 eingeführt wurden, um verschiedene EU-Vorschriften zu vereinfachen und zu straffen.
Die Omnibus-I-Richtlinie führt wichtige Änderungen an Nachhaltigkeits- und Finanzvorschriften ein, insbesondere bezüglich der Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Richtlinie zur Due Diligence zur Unternehmensnachhaltigkeit (CSDDD).
Informationen zu allen Omnibus-Initiativen stehen auf der Webseite der EU bereit:

Anwendungsbereich der CSDDD

Die wichtigsten Änderungen der CSDDD im Überblick:
Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde nun im Vergleich zu den Vorschlägen der EU-Kommission noch einmal deutlich verkleinert.
Laut der Omnibus-I-Richtlinie gilt die CSDDD nun für EU-Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der EU.
Die Richtlinie konzentriert sich damit nun stärker auf Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe und Marktstellung den stärksten Einfluss auf ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten ausüben können.

Risikobasierte Ausgestaltung der Sorgfaltsplichten

Inhaltlich folgt die CSDDD nun einer risikobasierten Logik.
Unternehmen dürfen ihre Identifikation und Bewertung negativer Auswirkungen auf diejenigen Bereiche ihrer Aktivitätskette konzentrieren, in denen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen für Menschenrechte und Umwelt am wahrscheinlichsten auftreten.
Zugleich stellt der neue Rahmen ausdrücklich auf angemessen verfügbare Informationen ab. Das soll die Belastung kleinerer Geschäftspartner begrenzen und den sogenannten trickle-down-Effekt von Informationsanfragen reduzieren.
Für die praktische Umsetzung ist außerdem bedeutsam, dass die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen aus der CSDDD herausgenommen wurde.

Sanktionen und Haftung: Mitgliedsstaaten bekommen mehr Entscheidungsfreiheit

Anstelle einer Mindestobergrenze für Sanktionen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Jahresnettoumsatzes, gilt nun eine Mindestobergrenze von noch 3 Prozent des weltweiten Jahresnettoumsatzes. Ergänzend soll es Sanktionsleitlinien der EU-Kommission geben.
Eine EU-weite Verpflichtung zur Einführung einer vereinheitlichen zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die CSDDD entfällt. Den EU-Mitgliedstaaten steht es aber frei, eigene Haftungsregeln aufzustellen.

Pflicht zur Aufstellung von Klimaplänen entfällt

Die bisherige CSDDD verpflichtete Unternehmen neben den Sorgfaltspflichten auch zur Aufstellung eines Klimaplans mit Maßnahmen, die auch umgesetzt werden müssen.
Die Regelungen zu den Klimaplänen wurden aus der CSDDD gestrichen und sind nur noch in der CSRD enthalten.

Der Start der CSDDD wird um noch ein weiteres Jahr verschoben

Die Omnibus-I-Richtlinie trat Mitte März 2026 in Kraft, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Bezüglich der CSDDD haben die EU-Mitgliedstaaten jetzt bis Juli 2028 Zeit, die Regeln in nationales Recht umzusetzen.
Für die betroffenen Unternehmen greifen die neuen CSDDD-Pflichten ab dem 26. Juli 2029.
Damit steht den Unternehmen ein mehrjähriger Vorbereitungszeitraum zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Verfügung.
Die konkretisierenden Leitlinien der EU-Kommission zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sollen bis zum 26. Juli 2027 vorgelegt werden.

Auswirkungen auf das deutsche LkSG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt in Deutschland derzeit fort und erfasst weiterhin Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
Aktuell unberührt sind ebenfalls die auf Verwaltungsebene bereits seit Herbst 2025 geltenden Entlastungen (BAFA).
Politisch ist vorgesehen, das LkSG im Zuge der CSDDD-Umsetzung durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung abzulösen, wobei erwartet werden kann, dass mit diesem die CSDDD umgesetzt wird.

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