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EU-Rat billigt EU-Lieferketten-Richtlinie

Die europäische Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) soll Unternehmen verpflichten, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.
Eine ausreichende Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat im EU-Rat am 15. März 2024 - nach langem politischen Ringen - eine abgeschwächte CSDDD gebilligt. Dieser Vorschlag der CSDDD weist an mehreren Stellen deutlich strengere Regelungen auf im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). 

Zeitplan und Anwendungsbereich 

Nach wochenlanger Unsicherheit scheint es nun wahrscheinlich, dass die neue CSDDD in Kraft treten kann. Das EU-Parlament muss aber über die CSDDD noch abstimmen. Im April / Mai 2024 haben sie dazu die letzte Gelegenheit, bevor im Juni Neuwahlen auf europäischer Ebene anstehen. Sie könnte daher noch im April oder Mai 2024 verabschiedet und veröffentlicht werden.
Im Nachgang muss die CSDDD sodann innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Die weitere Umsetzung der CSDDD ist nach dem vom EU-Rat verabschiedeten Vorschlag nach einem stufenweisen Ansatz vorgesehen.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine zeitliche Orientierung, wenn die CSDDD nunmehr noch im EU-Parlament verabschiedet werden sollte:
Mai/Juni 2024:
CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mai/Juni 2026:
(2 Jahre nach Inkrafttreten)
EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen, in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des LkSG.
2027
(3 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 5.000 Beschäftigten
  • Mehr als 1,5 Milliarden EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2028
(4 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 3.000 Beschäftigten
  • Mehr als 900 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2029
(5 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 1.000 Beschäftigten
  • Mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
Im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission vom 23.02.2022 wurde der Anwendungsbereich der CSDDD nunmehr deutlich eingeschränkt. Nach der bisherigen Fassung sollte die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 150 Millionen Euro gelten.
Der Anwendungsbereich der CSDDD wird damit enger als der Anwendungsbereich des LkSG. Das LkSG gilt seit 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten, allerdings unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Das bedeutet, dass weniger Unternehmen von der CSDDD betroffen sein werden als bisher angenommen.
Darüber hinaus sieht die neueste Fassung der CSDDD die Möglichkeit vor, in bestimmten Ausnahmekonstellationen die Holdinggesellschaften von ihren Sorgfaltspflichten zu befreien, sofern sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf das Halten von Anteilen beschränkt und durch sie keine Management-, Betriebs- oder finanzielle Entscheidungen getroffen werden, die den Konzern oder einzelne Tochtergesellschaften betreffen.
Weiterhin werden von dem aktuellen Vorschlag der CSDDD auch Nicht-EU-Unternehmen erfasst. An dieser Stelle unterscheidet sich die CSDDD ebenfalls vom LkSG, dass nur bestimmte Zweigniederlassungen in Deutschland von ausländischen Unternehmen erfasst. 
Der ursprüngliche Entwurf der CSDDD enthielt auch noch Vorschriften, die vorsahen, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen EUR der CSDDD unterfallen, sofern sie mindestens 20 Millionen EUR in einem Hochrisikosektor erwirtschaften. Diese Risikobranchen sind nunmehr nicht mehr in dem Vorschlag der CSDDD enthalten, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Sorgfaltspflichten

Die von der CSDDD betroffenen Unternehmen müssen folgende Sorgfaltspflichten zur Ermittlung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen:
  1. Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme (insbesondere Risikomanagement)
  2. Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  3. Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  4. Abhilfemaßnahmen
  5. Monitoring und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  6. Einbeziehung von Betroffenen und anderen Stakeholdern
  7. Einrichtung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
  8. Öffentliche Kommunikation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Geschützte Rechtsgüter

Inhaltlich sieht der Vorschlag der CSDDD eine Erweiterung der geschützten Rechtsgüter in Bezug auf die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in ihren Lieferketten gegenüber dem LkSG vor.  Die Einigung sieht insbesondere deutliche Verschärfungen in Bezug auf den Schutz der Umwelt vor und berücksichtigt unter anderem alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch sowie andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen. Im Gegensatz dazu ist das LkSG bislang stark auf den Schutz von Menschenrechten fokussiert und nur auf einzelnen Umweltaspekte.
Das Klimaziel, die Erderwärmung durch CO²-Einsparungen auf 1,5 Grad zu begrenzen (Pariser Klimaabkommen), ist ein weiteres Ziel, das noch nicht im LkSG enthalten ist. Nach der CSDDD verpflichtete Unternehmen müssen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie dazu beitragen, das Klimaschutzziel zu erreichen.

Umfang der Lieferkette

Während das LkSG auf die vorgelagerte Lieferkette abstellt, nämlich auf sogenannte „unmittelbare Zulieferer“ und „mittelbare Zulieferer“ nur bei substantiierter Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen, müssen nach der CSDDD verpflichtete Unternehmen in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Kette im Blick haben (auch bekannt unter den Begrifflichkeiten „upstream“ und „downstream“).
In Bezug auf nachgelagerte Geschäftspartner ist der Anwendungsbereich des aktuellen Vorschlags der CSDDD gegenüber dem Kommissionsentwurf nunmehr stärker beschränkt, und zwar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, den Transport und der Lagerung von Produkten und auch nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner, während die vorgelagerte Aktivitätenkette auch weiterhin indirekte Geschäftspartner umfasst.
Sofern umwelt- und/oder menschenrechtliche Verstöße durch einen Zulieferer nicht verhindert oder beendet werden, droht als ultima ratio – genau wie nach dem LkSG – sogar die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem.

Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen

Zudem müssen sich die betroffenen Unternehmen auf neue zivilrechtliche Haftungstatbestände einstellen, da die CSDDD bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung gegenüber betroffenen Privatpersonen einführen soll. Die Verjährungsfrist soll nicht kürzer als fünf Jahre sein.
Das LkSG regelt über die bestehenden gesetzlichen allgemeinen Regeln keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen. Derzeit erlaubt das LkSG aber auch inländischen Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Unter die CSDDD fallende Unternehmen können daher in Zukunft – neben hohen Geldstrafen durch Aufsichtsbehörden - unter Umständen auch mit Ansprüchen von Betroffenen konfrontiert werden.
Für Verstöße gegen das nationale Recht, das die Richtlinie umsetzt, sollen die Mitgliedstaaten Strafen und andere Sanktionen vorsehen. Die Geldstrafen sind anhand des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen. Sie sollen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.

Weitere Informationen 

Informationen zum Gesetzgebungsverfahren der CSDDD:
Letzter Stand: 25. März 2024