Nr. 4959266

Bildungsfreistellung trifft auf Vorbehalte

Die sächsischen Industrie- und Handelskammern haben ihre Mitgliedsunternehmen zu ihrer Meinung zum geplanten Bildungsfreistellungsgesetz befragt. Die Umfrage lief vom 11. April bis zum 31. Mai und es beteiligten sich 293 Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen Industrie, Bau, Gastronomie/Tourismus, Handel, Dienstleistungen und Verkehr.
61 % der befragten Unternehmen stehen dem Vorhaben kritisch gegenüber oder lehnen es ganz ab. Knapp drei Viertel rechnen mit negativen Folgen – unter anderen eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, eine weitere Verringerung des Arbeitsvolumens und weniger betriebliche Weiterbildung. Die Initiative kommt angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der die sächsischen Unternehmen sich seit zwei Jahren befinden, zur Unzeit. Insolvenzen und Entlassungspläne treffen auf Fachkräftemangel und eine wachsende Teilzeitquote.
Mehr als 95 Prozent der Unternehmen ermöglichen ihren Mitarbeitenden bereits betriebliche Weiterbildungen – im Durchschnitt an vier Tagen pro Jahr. In Zeiten wirtschaftlichen Wandels, lebenslangen Lernens und nicht zuletzt des Fachkräftemangels ist den Unternehmen an der Weiterentwicklung ihrer Belegschaft gelegen. Mehr als die Hälfte stellen die Mitarbeiter zudem bereits für private Weiterbildungsinteressen frei, zwei Drittel davon sogar ganz oder teilweise bezahlt.
Sollte die Bildungsfreistellung trotz dieser klaren Ablehnung aus der Unternehmerschaft kommen, sprechen sich zwei von drei Unternehmern für die Umsetzung von drei Tagen aus, so wie es im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Außerdem plädieren 75 % der befragten Unternehmen für eine Kompensation der entstehenden Kosten durch den Freistaat. Mehr als die Hälfte gibt an, dass bezahlte Freistellungen nur für arbeitsplatzrelevante Inhalte möglich sein sollten. Weitere 18 % fordern den Ausschluss von Themen der politischen Bildung.
In den anderen Bundesländern, in denen Gesetze zur Bildungsfreistellung zum Teil bereits seit den 70er Jahren existieren, nehmen lediglich ein bis zwei Prozent der Beschäftigten die Möglichkeit zur Bildungsfreistellung in Anspruch. Diese langjährigen Erfahrungen zeigen: Die Planungen gehen am Bedarf vorbei. In dem Sinne würde das Bildungsfreistellungsgesetz lediglich einen zusätzlichen Bürokratieaufwuchs bedeuten.

Hand in Hand for International Talents

Internationale Fachkräftegewinnung

Sie suchen Fachkräfte in den IHK-Berufen des Elektrobereichs oder in der Metallbearbeitung? Wir helfen Ihnen, geeignete Mitarbeiter in Drittstaaten zu finden und für Ihr Unternehmen zu gewinnen.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beteiligt sich die IHK Chemnitz gemeinsam mit der DIHK Service GmbH, der Agentur für Arbeit, der IHK FOSA sowie dem Netzwerk der Auslandshandelskammern (AHK) an dem Projekt „Hand in Hand for International Talents“.
Mit dem „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ hat die Bundesregierung den Rahmen für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen.
Das Projekt dient der Umsetzung des neuen FEG: So soll „Hand in Hand for International Talents“ ideale Abläufe und Kooperationswege aller beteiligten Projektpartner im In- und Ausland identifizieren und ausbauen – zunächst pilotierend in einem kleinen abgesteckten Rahmen. Auf diesem Weg soll eine praxistaugliche Blaupause entwickelt werden, mit der später in größerem Umfang Unternehmen in Deutschland und qualifizierte ausländische Fachkräfte mit Berufserfahrung zusammengebracht werden können.
Mit “Hand in Hand for International Talents” arbeiten zum ersten Mal Akteure der IHK-Organisation und der Bundesagentur für Arbeit national und international zusammen, um ausländische Fachkräfte in IHK-Berufen zu gewinnen. Mit dem Ziel: einen idealtypischen Prozess sowie tragfähige Strukturen aufzubauen, um qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten für deutsche Unternehmen gewinnen zu können.

Die Rolle der IHK

Welchen Service bietet die IHK ihren Unternehmen?
Mittel- und langfristig bleibt der Fachkräftemangel für deutsche Unternehmen eine der größten Herausforderungen. Das Pilotprojekt „Hand in Hand for International Talents“ leistet Pionierarbeit und unterstützt bei der Suche und Vermittlung ausländischer Fachkräfte.
Fachkräftesicherung ganzheitlich gedacht: Ganzheitlich bedeutet für Sie als Unternehmen, dass die IHK Chemnitz Sie bei den administrativen Prozessen der betrieblichen und gesellschaftlichen Integration der ausländischen Fachkräfte unterstützt und als Lotse mit den zuständigen Stellen in Verbindung bringt.
Wenn Sie auch auf der Suche nach passenden, qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind und auf dem deutschen Arbeitsmarkt nur schwer fündig werden, ist „Hand in Hand for International Talents“ vielleicht genau das Richtige für Sie und Ihr Unternehmen.
Als Mitglieder der IHK Chemnitz melden Sie Ihren Bedarf und erhalten einen Service, der „Hand in Hand“ arbeitet: Wir suchen im Ausland nach Fachkräften, unterstützen im Umgang mit Behörden und kümmern uns um Spracherwerb, Anerkennung des Berufsabschlusses, mögliche Anpassungsqualifizierung, Integration der Fachkraft in den Betrieb und Gesellschaft sowie um den Nachzug Familienangehöriger.

Die Fachkräfte

Als Pilotprojekt konzentriert sich die Rekrutierung der Fachkräfte zunächst auf vier Drittstaaten: Brasilien, Indien, Vietnam und die Philippinen.
In Chemnitz liegt der Fokus auf folgenden Branchen, die näheren Informationen sind in den folgenden Kurzprofilen hinterlegt:
Sie suchen Mitarbeiter in anderen Berufen? Sprechen Sie uns gerne an.

Die Projektpartner

Mit unserem Kooperationsnetzwerk sorgen wir für kurze Wege, direkte Drähte und funktionierende Schnittstellen und somit für ein zügiges Vorankommen der Verfahren:
  • Industrie- und Handelskammern (IHK) und der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit (AG-S) gewinnen in den Regionen Unternehmen für das Projekt und sind deren erster Ansprechpartner. Sie begleiten den Prozess zur Integration der eingewanderten Fachkräfte.
  • Auslandshandelskammern (AHK) in Brasilien, Indien, Vietnam und den Philippinen rekrutieren geeignete Fachkräfte und begleiten sie gemeinsam mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Verfahren, inklusive der Anerkennung des Berufsabschlusses und des Visaverfahrens.
  • Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Vermittlung zwischen Unternehmen und potenziellen Fachkräften um, unterstützt beim Visaverfahren und bei weiteren bürokratischen Vorbereitungen der Einwanderung.
  • Die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) prüft die Anerkennungsfähigkeit der Berufsabschlüsse von Bewerberinnen und Bewerbern aus Drittstaaten für die IHK-Berufsgruppen des Projekts „Hand in Hand for International Talents“ und ist im Projektverlauf Anlaufstelle für den gesamten Anerkennungsprozess der einzelnen Berufe.

Kosten für beteiligte Unternehmen

Das Projekt sieht eine finanzielle Eigenbeteiligung der teilnehmenden Unternehmen vor.
Die Höhe hängt von der Größe des Unternehmens ab:
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen (bis 49 Mitarbeiter) fällt eine Dienstleistungspauschale von 2.900 Euro an,
  • für mittel große Unternehmen (zwischen 50 und 249 Mitarbeiter) 3.400 €.
  • Für Großunternehmen (ab 250 Mitarbeiter) werden 4.400 € berechnet.
  • Für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern beträgt die Gebühr 5.400 Euro.

Weitere Informationen

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ansprechpartner

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse an uns wenden.
Ansprechpartner der IHK Chemnitz
Chemnitz
Kristin Schreiter,
Tel. 0371 6900–1215, Kristin.Schreiter@chemnitz.ihk.de
Erzgebirge
Jana Dost,
Tel. 03733 1304-4111, Jana.Dost@chemnitz.ihk.de
Mittelsachsen
Susanne Schwanitz,
Tel. 03731 79865-5402, Susanne.Schwanitz@chemnitz.ihk.de
Vogtland
Gerd Andreas,
Tel. 03741 214-3220, Gerd.Andreas@chemnitz.ihk.de
Zwickau
Robert Freitag,
Tel. 0375 814-2230, Robert.Freitag@chemnitz.ihk.de

Beratung zur Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Antje Seltmann,
Tel. 0371 6900 – 1451, Antje.Seltmann@chemnitz.ihk.de

Fachinformationszentrum Zuwanderung
Als Ansprechpartner steht Ihnen auch das FiZu Chemnitz zur Verfügung.
Annaberger Straße 105
09120 Chemnitz
Tel. 0371/52027174
FiZu-Chemnitz@exis.de

Agentur für Arbeit
Für Unterstützung bei der Rekrutierung im In- und Ausland können Sie sich auch an den Arbeitgeberservice der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit wenden. Telefonisch erreichen Sie den Arbeitgeberservice unter dieser zentralen Nummer 0800 4 5555 20.
Chemnitz
Heinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz
Erzgebirge
Paulus-Jenisius-Straße 43, 09456 Annaberg-Buchholz
Mittelsachsen
Annaberger Straße 22A, 09599 Freiberg
Vogtland
Engelstraße 8, 08523 Plauen
Zwickau
Werdauer Str. 18, 08056 Zwickau

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Eine ausländische Fachkraft darf nur beschäftigt werden, wenn
  • er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein Beschäftigungsverbot vorliegt,
  • eine Kopie des Aufenthaltstitels sowie die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt wird und
  • bei Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 4 Wochen die Ausländerbehörde informiert wird.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt des Staatsministerium des Inneren

Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten

Eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes ist ein Ausländer, der eine inländische oder gleichwertige qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss besitzt.
Fachkräfte (§ 18 AufenthG) aus EU-Drittstaaten dürfen grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einwandern, wenn:
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, zu der die Qualifikation sie befähigt
  • der Berufs-/Hochschulabschluss anerkannt wurde,
  • die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt (Prüfung der Arbeitsbedingungen),
  • die Berufsausübungserlaubnis vorliegt (bei Bedarf),
  • der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • ab Alter von 45 Jahren gilt Mindestgehalt* oder Nachweis über angemessene Altersvorsorge.
Hierfür kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 4 Jahren und danach Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
* Bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ausländischen Fachkraft muss die Höhe des Gehalts mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

Personen aus EU-Drittstaaten können auch zum Zweck der Ausbildung (§ 16a AufenthG) nach Deutschland einreisen, wenn:
  • ein Abschluss an einer deutschen Auslandsschule oder ein im Herkunftsland zum Hochschulzugang berechtigender Abschluss vorliegt,
  • Sprachkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen werden können (oder durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden),
  • die Zustimmung der Agentur für Arbeit einschl. der Vorrangprüfung vorliegt und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Für den Zweck der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (i.d.R. für die Dauer der Ausbildung). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt bei qualifizierter Berufsausbildung zur von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Std./Woche.

Förderungen nach SGB III (ausbildungsbegleitende Hilfen usw.) sind möglich.

Beschleunigtes Verfahren

Arbeitgeber können das Verfahren aus dem Inland für die jeweilige/n Fachkraft/Auszubildenden beantragen (§ 81a AufenthG). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, beschleunigt es die Visumsvergabe durch die jeweilige Auslandsvertretung über die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde.

Arbeitgeber:
  • benötigt Vollmacht der Fachkraft im Ausland
  • schließt Vereinbarung zum beschl. Verfahren (§ 81a AufenthG) mit der Ausländerbehörde ab
  • reicht die vollständigen Unterlagen bei der Ausländerbehörde ein
  • Kosten beschl. Verfahren: 411€ + weitere Kosten im Verfahren (Berufsanerkennung, Beglaubigung usw.)

Ausländerbehörde:
  • berät den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Unterlagen
  • strengt beschl. Verfahren bei der zuständigen Stelle für Berufsanerkennung, ggf. Agentur für Arbeit an und informiert Auslandsvertretung ggf. über bevorstehende Visumsbeantragung

Berufsanerkennung:
  • Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der ausländer Berufsqualifikation durch die Ausländerbehörde, soweit dies erforderlich ist.
  • Prüfung der Berufsanerkennung durch die jeweils zuständige Stelle (Frist: 2 Monate)
  • Bei reglementierten Berufen: Einholung der Berufsausübungserlaubnis durch die Ausländerbehörde

Agentur für Arbeit:
  • Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Einholung der Zustimmung der Agentur für Arbeit (Prüfung der Arbeitsbedingungen bzw. Vorrangprüfung bei Ausbildung nach §39 AufenthG) ggf. aufgefordert, Auskunft über die Arbeitszeiten, das Entgelt und sonst. Arbeitsbedingungen zu erteilen. (Frist: 1 Monat)

Auslandsvertretung:
  • Unverzügliche Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Bei Vorliegen der Vorabzustimmung vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung durch die Fachkraft.
  • Entscheidung über Visum erfolgt ab Einreichung des vollständigen Visumantrags durch die Fachkraft (i.d.R. innerhalb von 3 Wochen).
Hinweis:
Auch im Idealfall muss mit einer Verfahrensdauer von etwa 5-6 Monaten gerechnet werden. Im beschleunigten Verfahren wird kein Visum und kein Aufenthaltstitel erteilt.
TIPP:
Aus Zeit- und Kostengründen empfehlen wir bei IHK-Berufen die Berufsanerkennung vor dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG durchzuführen.
Detaillierte Informationen finden Sie auch auf dem Portal www.fachkraefte.zuwanderung.sachsen.de des sächsischen Innenministeriums. Hier werden wichtige Fragen erörtert, das neue Verfahren ausführlich vorgestellt und Dateien zum Download angeboten.
Im Vorab-Check können Sie prüfen ob ein beschleunigtes Verfahren für Sie in Frage kommt.

Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche

Personen aus Drittstaaten können für einreisen, um eine qualifizierte Arbeit oder einen Ausbildungsplatz zu suchen, wenn sie:
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG):
  • anerkannte/r Berufsausbildung oder akademischer Abschluss,
  • der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (i.d.R. Niveau B1) und
  • gesicherter Lebensunterhalt.
  • Kann bis zu 6 Monaten einreisen, um einen Arbeitsplatz zu finden, zu dessen die Qualifikation befähigt.
  • Aufenthaltstitel ermöglicht Probearbeiten von bis zu 10 Std./Woche.
Suche nach Ausbildungsplatz (§ 17 AufenthG):
  • Alter: max. 25 Jahre,
  • Schulabschluss an dt. Auslandsschule oder der im Heimatland zum Hochschulzugang berechtigt,
  • Sprachkenntnisse Niveau B2 und
  • Gesicherter Lebensunterhalt (Höhe Sicherung Lebensunterhalt +10%)
  • Kann bis zu 6 Monaten einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
  • Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit oder Probearbeiten!

Aufenthalt zum Zwecke der Berufsanerkennung

Berufsanerkennung (§ 16d AufenthG)

Personen aus EU-Drittstaaten können zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis einreisen; Voraussetzungen:
  • Feststellung durch Anerkennungsstelle, dass Anpassungs-/Ausgleichs- oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind,
  • entsprechende der Tätigkeit vorliegende Sprachkenntnisse (mind. Niveau A2),
  • die Qualifikationsmaßnahme geeignet ist und
  • bei überwiegend betrieblicher Qualifizierung die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt.
  • Antrag auf Aufenthaltstitel für bis zu 18 Monate (+ max. 6 Monate Verlängerung) kann gestellt werden.
    • Aufenthaltstitel ermöglicht von Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu 10 Std./Woche.
    • Zeitlich unbegrenzt ist die Beschäftigung neben der Qualifizierungsmaßnahme erlaubt, wenn:
      • die Anforderungen der Beschäftigung in Zusammenhang mit den Anforderungen in der späteren Beschäftigung stehen,
      • ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die spätere Beschäftigung (auf Basis der Anerkennung/Berufsausübungserlaubnis) und
      • die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt.
  • Kann einen Aufenthaltstitel für 2 Jahre beantragen, wenn:
    • die Qualifikation zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung befähigt,
    • der Beruf nicht reglementiert ist,
    • der Tätigkeit entsprechende Sprachkenntnisse (mind. A2) vorhanden sind,
    • durch die für die Anerkennung zuständige Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der betrieblichen Praxis fehlen,
    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
    • sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und
    • die Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) zugestimmt hat.

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bei Duldung

Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Es gibt verschiedene Formen der Duldung. Mit dem Migrationspaket neu eingeführt wurde die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Ihnen darf eine Beschäftigung nicht erlaubt werden (§ 60b V AufenthG).

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§ 19d AufenthG)

Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn er im Bundesgebiet:
  • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
  • mit einem anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit 2 Jahren ununterbrochen einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung ausgeübt hat, oder
  • seit 3 Jahres ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung für den Lebensunterhalt (ggf. seiner Familie) nicht auf öffentliche Mittel angewiesen war (Ausnahme: notwendige Kosten für Unterkunft und Heizung),
  • ausreichender Wohnraum nachweisbar ist,
  • Sprachkenntnisse Niveau B1 vorhanden sind und
  • keine weiteren Versagensgründe vorliegen (bspw. Bezug zu terroristischen und extremistischen Vereinigungen, keine Verurteilung wg. vorsätzlicher Straftaten, Besuch eines Integrationskurses).


Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)

Einem Asylbewerber in Deutschland kann eine Duldung zum Zweck der Ausbildung erteilt werden, wenn:
  • Aufnahme oder Weiterführung nach Ablehnung des Asylantrages einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder Assistenz- oder Helferausbildung, die an eine Ausbildung in einem durch die Agentur für Arbeit festgestellten Engpassberuf anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
  • keine Versagensgründe vorliegen (s. § 60c II AufenthG) und
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle beantragt wurde.
  • Antrag auf Ausbildungsduldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung kann gestellt werden.
  • Die Duldung wird frühestens 6 Monate vor Beginn der Ausbildung erteilt

    Achtung:
    Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, muss dies innerhalb von 2 Wochen durch den Arbeitgeber der Ausländerbehörde gemeldet werden.


Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01. August 2018 nach Deutschland eingereist ist, kann eine Beschäftigungsduldung erteilt werden, wenn er:
  • die Identität geklärt ist (Fristen beachten!),
  • er seit mindestens 12 Monate geduldet ist,
  • er seit mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (regelmäßige Arbeitszeit von 35 Std./Wo.),
  • der Lebensunterhalt innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung durch die Beschäftigung gesichert war und weiterhin ist,
  • mündliche Sprachkenntnisse Niveau A2 vorhanden sind und
  • keine weiteren Versagensgründe vorliegen (bspw. Bezug zu terroristischen und extremistischen Vereinigungen, keine Verurteilung wg. vorsätzlicher Straftaten, Besuch eines Integrationskurses).
  • Antrag auf Beschäftigungsduldung für 30 Monate kann gestellt werden.
  • Kann ggf. auch für Ehegatten/Lebenspartner und im Haushalt lebende minderjährige Kinder erteilt werden (weitere Vorrausetzungen).

    Achtung:
    Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, muss dies innerhalb von 2 Wochen durch den Arbeitgeber der Ausländerbehörde gemeldet werden.

Praxistipps zur Fachkräftesicherung

Der demographische Wandel hängt wie ein Damoklesschwert über der Entwicklung von Unternehmen. Zukünftiger wirtschaftlicher Erfolg wird davon abhängen, wie effektiv Mitarbeiter gefunden, ausgebildet sowie für neue Anforderungen weiterqualifiziert und im Unternehmen gehalten werden können.

Für Unternehmenslenker und Entscheider bedeutet dies neue strategische Herangehensweisen und Aufgaben bei der Personalbindung und -findung. Um kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung dieser Aufgabe besser unter die Arme greifen zu können, wurde in den vergangenen Monaten eine Neuauflage der Broschüre erarbeitet.
Neben der umfassenden Überarbeitung und Aktualisierung aller bisherigen Inhalte wurde das Dokument um zahlreiche Themen erweitert. So fließen neue Gesetze und veränderte rechtliche Regelungen ebenso wie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der aktuellen Zeit mit ein.
Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über den Inhalt der einzelnen Schritte:


Schritt 1: Bestandsaufnahme

Als Grundlage für die spätere Ableitung von Maßnahmen steht die Analyse des Ist-Zustandes im Mittelpunkt des Kapitels. Es beinhaltet eine schrittweise Heranführung an die Bestimmung von Kennzahlen, wie der Alters- und Qualifikationsstruktur, des Krankenstandes und der Fluktuationsrate.


Schritt 2: Bindung stärken

Das Kapitel stellt verschiedene Maßnahmen zur Bindung von Mitarbeitern und Reduzierung der Fluktuation vor.
Führung u. Kommunikation
Führung bedeutet mehr als nur Aufgabenverteilung. In diesem Abschnitt finden Sie Hinweise, wie Sie beispielsweise über Wertschätzung und andere Maßnahmen Ihre Mitarbeiter motivieren und sie so langfristig an Ihr Unternehmen binden können.
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Dieser Teil stellt Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur langfristigen Erhaltung und Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter vor.
Familienfreundliche Arbeitsbedingungen
Familienorientierte Personalpolitik beinhaltet bspw. eine Flexibilisierung der Arbeitszeit oder die Einbeziehung der Familien in die (Freizeit-) Aktivitäten der Belegschaft. Über diese und weitere Aspekte familienfreundlicher Arbeitsbedingungen können Sie sich hier informieren.
Weiterbildung
Weiterbildung fördert nicht nur die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, sondern auch Arbeitszufriedenheit Ihrer Mitarbeiter.
Gehalt und Finanzierungsvereinbarung
Das Gehalt ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können darüber hinaus zur Motivation und Leistungsbereitschaft Ihrer Mitarbeiter beitragen. Einen Einblick in die Möglichkeiten finden Sie in diesem Abschnitt.


Schritt 3: Personal gewinnen

Dieser Schritt bietet Ihnen Tipps rund um den Prozess der Stellenbesetzung. Er beinhaltet Hinweise zur Planung der Ausschreibung, einer effektiven Platzierung der Personalsuche und der Bewerberbetreuung.
Darüber hinaus finden Sie in der Broschüre Hinweise zu Unterstützungsangeboten und Kontaktinformationen zu den Ansprechpartnern der IHK Chemnitz.

Mitarbeiter binden

Attraktive Arbeitgeber finden tolle Mitarbeiter. Um diese auch dauerhaft im Unternehmen zu halten, ist die Zufriedenheit der Mitarbeiter der Schlüssel. Welche Instrumente Sie dafür nutzen können, zeigen nachfolgend interessante Beispiele.
Link: Wegweiser für verantwortungsvolles Handeln Link: Betriebliches Gesundheitsmanagement Externer Link: Weiterbildung Link: Vereinbarkeit als Grundbaustein für Fachkräftesicherung Link: Unternehmen engagieren sich Link: Tipps zur Fachkräftesicherung Link: Kontakt- oder Rückrufwunsch

Fachkräfte finden

Die richtigen Mitarbeiter zu finden, gehört inzwischen zu einem der größten Probleme von klein- und mittelständische Unternehmen. Welche Zielgruppen Sie in den Blick nehmen können und ausgewählte Jobbörsen der Region finden Sie hier.
Link: Junge Menschen Externer Link: Ausbildung Link: Menschen mit Behinderungen Link: Ausländische Fachkräfte Link: Rekrutierungswege von Fachkräften aus dem Ausland Link: Flüchtlinge Link: Beschäftigung von Rentnern Link: Regionale und spezielle Jobbörsen Link: Social Media für die Fachkräftegewinnung Link: Tipps zur Fachkräftesicherung Link: Kontakt- oder Rückrufwunsch