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Einreise und Aufenthalt

Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 die Pflicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ hinzuweisen.

Die britische Regierung hat Informationen für die Einreise und Einwanderung ins Vereinte Königreich veröffentlicht.

Geschäftsleute argumentieren im Büro. © ASDF

Eine Fachkraft aus dem Ausland für Ihr Unternehmen zu gewinnen ist eine echte Alternative zur inländischen Rekrutierung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dabei beachten müssen.

Eine freie Straße neben einem Wald © pixarno - Fotolia.com

Sie sind kein Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen?

Ein Büro mit drei Menschen, in welchem eine Frau von einem Mann beraten wird. © Antje Schimanke

Der Aufenthalt in Deutschland ist für Nicht-EU-Ausländer grundsätzlich von einer Gestattung abhängig so wie die Einreise selbst.

Ein Arbeiter hält einen gelben Helm unter dem Arm. © industrieblick - Fotolia

Die Bedeutung des internationalen Einsatzes gewinnt in Zeiten der Globalisierung zunehmend an Bedeutung. Die grenzübschreitende Entsendung von Arbeitnehmern betrifft insbesondere Problembereich des Arbeits-, Sozailversicherungs- und Steuerrecht.

Zwei Industriearbeiter besprechen sich. © Kzenon - Fotolia.com

In zahlreichen Ländern werden Leistungen aus der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall ebenfalls nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte und der A1-Bescheinigung gewährt.

Ein selbstständiges unternehmerisches Engagement erfordert in vielen EU-Mitgliedsstaaten einen sogenannten Befähigungsnachweis. Die notwendige EU-Bescheinigung kann durch die Handelskammer Bremen ausgestellt werden.