Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern

Im Ausländerrecht ergeben sich häufig Gesetzesänderungen und Neuerungen, so dass sich auch die Rechte von Ausländern hinsichtlich Leben und Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Die Handelskammer gibt hierzu einen ersten Überblick zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Allgemeines

Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland wird geprägt durch die insgesamt sehr liberalen Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich gilt im Gewerberecht der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Nach §1 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Der weitgehende freie Zugang zum Gewerberecht gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person, ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben will.
Beschränkungen ergeben sich jedoch aus dem Ausländerrecht.

Allgemeine aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Die wesentlichen Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland finden sich im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern in der Bundesrepublik (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sowie im Zuwanderungsgesetz (ZuwandG). Die Regelungen gelten für die Bürger aus Drittstaaten, d.h. alle Staaten, die nicht der EU angehören.
Die Bestimmungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern in Deutschland finden sich im AufenthG.
Wollen Bürger aus Drittstaaten (Ncht-EU) nach Deutschland einreisen bzw. sich dort aufhalten, benötigen sie danach grundsätzlich immer einen Aufenthaltstitel. Er ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Visums einzuholen.

Die verschiedenen Formen der Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis stellt einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel dar. Sie wird nur zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt unter Umständen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Entscheidung hierüber wird von der jeweiligen Ausländerbehörde getroffen.
Niederlassungserlaubnis
Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis handelt es sich bei der Niederlassungs-erlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Erlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie gewährt daher ein Daueraufenthaltsrecht und berechtigt zur Erwerbstätgkeit. Die Niederlassungserlaubnis ist an eine Reihe von hohen Anforderungen geknüpft. So muss der Antragsteller unter anderem:
  • seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz eines Aufenthaltstitels sein,
  • über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen (kein ALG II/Sozialhilfe),
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben,
  • über einen ausreichenden Wohnraum verfügen,
  • keine Straftaten begangen haben.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Erteilungsvoraussetzungen sind ähnlich wie bei der Niederlassungserlaubnis (s.o). Im Unterschied dazu ermöglicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht nur die Schengen-Reisefreiheit, sondern sie besitzt auch einen Rechtsanspruch, um in ein anderes EU-Mitgliedsstaat einzureisen und dort auch einen längerfristigen Aufenthalte sowie dort eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Geschäftsvisum
Ein Geschäftsvisum wird in allen Fällen erteilt, in denen der Antragsteller beruflich in Deutschland tätig werden will, ohne einen Wohnsitz in die Bundesrepublik zu verlegen. Das Geschäftsvisum berechtigt zur wiederholten Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr - gerechnet vom Tag der Ersteinreise - und kann in begründeten Ausnahmefällen, verlängert werden. Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger - unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Ausland über die oben genannten Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte und Aktivitäten möglich.
Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung stellen keine Aufenthaltstitel dar.

Tatbestandsmerkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Zu den selbstständigen Tätigkeiten gehören alle Aktivitäten, die ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigener Rechnung und auf eigenes Risiko durchführt. Über die selbstständige Tätigkeit im engeren Sinne hinaus werden auch solche Aufgaben und Funktionen in Unternehmen erfasst, die aufgrund der mit ihnen verbundenen Vertretungsmacht oder wegen des faktischen oder wirtschaftlichen Einflusses als der selbstständigen Tätigkeit vergleichbar anzusehen sind.
Achtung: Grundsätzlich ist eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einem Unternehmen nicht als Erwerbstätigkeit einzustufen. Dies gilt für den "stillen Gesellschafter" genauso wie für den Kommanditisten einer KG.

Aufenthaltserlaubnis beantragen

Die Aufenthaltserlaubnis ist i.d.R. vor Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) im Heimatland vom ausländischen Antragsteller zu beantragen.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Rep. Koreas, Neuseelands und der USA können auch nach der Einreise einen erforderlichen Aufenthaltstitel einholen (§41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).
Wenn ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik beabsichtigt wird, ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.

Ausländerrechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Folgende Tatbestände des §21 Abs. 1 AufenthG müssen für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit gegeben sein:
  • es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen
  • die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
  • die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.
Außerdem kann Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, nur die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. (§21 Abs. 3 AufentG)

Beurteilungskriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §21 AufenthG werden fachkundige Stellen, wie die örtlich und fachlich zuständige Kammer am Verfahren beteiligt.
Wir prüfen aufgrund ihrer Fachkenntnisse unter anderem, ob die ausländerrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dies erfolgt über eine gutachtliche Stellungnahme an die Ausländerbehörde.
Hinweis: Die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ist nicht an die Darstellung der Kammer gebunden. Die Stellungnahmen über die angestrebte Tätigkeiten gegenüber der Ausländerbehörde haben lediglich internen Charakter.
Folgende Tatbestandsmerkmale des §21 Abs. 1 sind deshalb zu belegen.
Tatbestandsmerkmale Nachweise & Unterlagen
Tragfähigkeit der Geschäftsidee
ein sorgfältiger Businessplan mit:
  • einem Konzept (Beschreibung des Vorhaben)
  • einer Ertragsvorschau (Umsatz-, Kosten- und Gewinnerwartungen)
unternehmerische Erfahrungen des Ausländers tabellarischer Lebenslauf (inkl. Schulzeugnisse, Diplome, Referenzen, Arbeitszeugnisse etc.)
Höhe des Kapitaleinsatzes
  • Übersicht mit einem Kapitalbedarfsplan
  • Übersicht zu einem Finanzierungsplan
  • Liquiditätsplanung (Gegenüberstellung von Ein- und Auszahlungen)
  • Kreditzusagen
Auswirkungen auf die Beschäftigung- und Ausbildungssituation siehe Businessplan
Beitrag für Innovation und Forschung siehe Businessplan
Bei Kauf bzw. Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens:
  • Kaufvertrag und Inventarbewertung zum Stichtag
  • Kooperationsvertrag (z.B. Franchise-Vertrag, ggf. Entwurf)
  • Liquiditätsplanung (Gegenüberstellung von Ein- und Auszahlungen)
  • Kaufvertrag / Gesellschaftsvertrag
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen führt der/die zuständige Mitarbeiter/in der Handelskammer nach vorheriger Terminvereinbarung ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem/der Antragsteller/in. Ein Gesprächstermin kann hierzu nach Eingang der Unterlagen telefonisch vereinbart werden.
Nach Rückkehr in sein/ihr Heimatland (Geburtsland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes) wendet sich der/die Antragsteller/in an die dort zuständige konsularische bzw. diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und beantragt ein Visum (Sichtvermerk) für die Wiedereinreise zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis.