A1-Bescheinigung für Beschäftigung im Ausland
Auch wer nur während einer Tagesreise in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Bescheinigung mit sich führen, die nachweist, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Viele Unternehmen sind sich des Risikos gar nicht bewusst, aber ohne die "A1" kann ihren Mitarbeitern auch der Zutritt zum Werk des Kunden verweigert werden.
In zahlreichen Ländern werden Leistungen aus der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall ebenfalls nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte und der A1-Bescheinigung gewährt.
Die EU- Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 besagen, dass Dienstreisende verpflichtet sind, selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen/Entsendungen ins Ausland eine A1-Bescheinigung einzuholen und mit sich zu führen. Die Bescheinigung wird in der Regel über die Personalabteilung bei den Krankenkassen eingeholt.
Es gilt eine Mitführungspflicht. Betroffen sind nicht nur Mitarbeiter, auch die Firmeninhaber oder Geschäftsführer selbst fallen unter diese Regelung. Das heißt, keine Dienstreise ohne A1-Bescheingung.
Die elektronische Antragstellung ist möglich und ist seit Juli 2019 verpflichtend.