Auslandsentsendung von Arbeitnehmern
Grundsatz der Arbeitnehmerentsendung
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
- ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers
(entsendendes Unternehmen) - im Ausland
- eine zeitlich befristete
- Arbeitsbeschäftigung für ihn ausübt.
Eine Entsendung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vor der Ent-sendung ins Ausland an einem Stammarbeitsplatz noch nicht eingesetzt wurde. Entscheidend ist, dass eine Rückkehr an einem Stammarbeitsplatz geplant ist.
Hinweis: Lebt der Arbeitnehmer bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um eine Ortskraft. Ein Fall der Entsendung liegt dann nicht vor.
Weiterhin muss die Beschäf-tigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt keine bestimmte, feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.
Rechtliche Orientierung zur Arbeit-nehmerentsendung
Für die Entsendung gelten unabhängig vom vereinbarten bzw. vom anwendbaren Recht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsortes, wie z. B. die Regelungen über die Arbeitserlaubnis, gesetzliche Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Mindest-löhne, Feiertage sowie Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften.
Hinweis: In der EU sind aufgrund der europäischen Entsenderichtlinie zusätzliche Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer anwendbar. Rechtliche Hinweise sind im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AENtG) zu entnehmen.
Gern stellen wir Ihnen alle länderspezifischen Entsendeinformationen kostenfrei zu Verfügung. - Sprechen Sie uns einfach an.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Beschäftigungen von Arbeitnehmern von Arbeitnehmern im Ausland bedürfen grundsätzlich einer Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung. Innerhalb der EU ist die Entsendung von Arbeitnehmern aufgrund der in Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU geregelten Arbeitnehmerfreizügigkeit genehmigungsfrei.
Sozialversicherungsrecht
Bei vorübergehenden Entsendungen, die in Folge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt ist, bleibt der AN in Deutschland sozialversicherungs-pflichtig. §4 SBGB IV)
Liegt eine dauerhafte Auslandstätigkeit vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitrags- und leistungsberechtigt.
Besonderheiten bei Entsendung innerhalb der EU/EWR
Nach der geltenden EU-Verordnung (VO EG 883/2004) unterliegt der entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen, der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung), wenn:
- der entsandte Arbeitnehmer EU-Bürger ist.
- ein Beschäftigungsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen besteht.,
- es sich um eine Entsendung handelt,
- die Entsendungsdauern auf höchstens 24 Monate befristet ist.
Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die EU die Verwendung einheitlicher Vordrucke vereinbart.
- Entsendeausweis (Formular A1) Bei der gesetzlichen Krankenkasse muss ein Entsendeausweise beatrangt werden. Dieser gilt als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht gilt.
Hinweis: Diese Bescheinigung sollte so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei der Aufnahme der Auslandstätigkeit vorliegt. Im Bedarfsfall wird die Bescheinigung Formuar A1 von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt.
GTAI-Ratgeber: Richtig entsenden
Viele Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Ausland. Das ist ein komplexes Unterfangen - nicht erst seit der Coronakrise.
Germany Trade and Invest (GTAI) hat Dezember 2020 einen neuen Ratgeber zum Thema „Richtig entsenden“ herausgebracht. Insbesondere werden hierbei auf die aktuellen Besonderheiten der derzeitigen Corona-Krise eingegangen.