Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland und der EU

Der Aufenthalt in Deutschland ist für Ausländer grundsätzlich ebenso von einer Gestattung abhängig wie die Einreise selbst. Hierfür sind folgende Formen des Aufenthaltstitels vorgesehen:

Visum

Alle Ausländer außer der Staatsangehörigen der EU, die für die Einreise in die Bundes-republik Deutschland kein Visum benötigen, sind für Aufenthalte in Deutsch-land grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Union die Visumpflicht aufgehoben hat. Aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes .
Für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslands-vertretungen) der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Der Visumantrag soll bei der Auslandsvertretung im Heimatland bzw. in dem Land, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz hat, gestellt werden.
Neben dem Schengen-Visum für die Durchreise (Transitvisum) gibt es ein Schengen-Visum für Aufenthalte bis zu drei Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurz-fristige Aufenthalte). Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Dabei ist es zu beachten, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von der Ersteinreise an nicht überschritten wird.
Ein derartiges Visum benötigen meist ausländische Geschäftspartner deutscher Unternehmen. Üblicherweise verlangen die deutschen Auslandsvertretungen ein Einladungsschreiben des deutschen Geschäftspartners vorzulegen.
Hinweis: Ein Muster eines solchen Einladungsschreibens stellen wir Ihnen - rechtsstehend - als Download zur Verfügung.

Das Einladungsschreiben sollte folgende Angaben für die Einreise beinhalten:

  • Besuchsanschrift
  • Besuchszeitraum
  • eine detaillierte Erläuterungen zum Aufenthaltszweck enthalten (Grund der Einreise)
  • die Verpflichtungserklärung, dass alle während des Aufenthalts in Deutschland entstehenden Kosten i.S.d. §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz übernommen werden kann (nur von Kapitalgesellschaften abzugeben)
  • Einzelfirmen und Personengesellschaften (eingetragen im Teil A des Handelsregisters bzw. kein HR-Eintrag) können eine förmliche Verpflichtungserklärung bei dem zuständigen Bezirksamt abgeben.
Ausführliche Informationen darüber, welche Unterlagen mit dem Visumantrag vorzulegen sind, finden Sie in den Merkblättern der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.

Aufenthaltserlaubnis

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, brauchen Ausländer grundsätzlich eine Aufenthalts-genehmigung. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Die Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. 
In den meisten Fällen ist der Aufenthaltszweck eine angestrebte Ausbildung (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, etc.) oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit (als Be-schäftigter oder als Selbständiger). Zweck des Aufenthalts kann aber auch einen familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Charakter haben.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Allerdings ist an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Reihe von Voraussetzungen gem. § 9 AufenthG geknüpft, wie z.B. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, Einzahlung der Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, etc.
Abweichend davon kann eine Niederlassungserlaubnis für einen selbständig erwerbstätigen Ausländer erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Verwirklichung der geplanten Tätigkeit und Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts der in familiärer Gemeinschaft lebender Angehöriger, denen der Antragsteller Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Gesetzliche Grundlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet in der Regel, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaats-angehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.