CBAM – Anpassung im CO2-Ausgleichssystem
Als Reaktion auf Feedback aus der Industrie hat die EU Kommission Maßnahmen vorgeschlagen, um die Umgehung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU (CBAM) zu erschweren und seine Effizienz zu erhöhen. Ab dem 1. Januar 2028 wird der Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung (VO (EU) 2023/956) auf bestimmte stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse ausgeweitet.
Folgende Maßnahmen wurden vorgeschlagen:
Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse
Derzeit stellt das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) auf Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl ab.
Ab 2028 werden Einführer einen CO2-Preis für mit diesen Erzeugnissen verbundene Emissionen zahlen, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der EU hergestellten Materialen geschaffen werden sollen, die dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) unterliegen. Einerseits wird so der Verlagerung von CO2-Emissionen vorgebeugt, andererseits steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten (z. B. Waschmaschinen) verwenden. Die Herstellung könnte sich in Länder mit einer schwächeren Klimapolitik verlagern, oder EU-Waren könnten durch CO2-intensive Einfuhren ersetzt werden.
Um dem entgegenzuwirken, will die Kommission den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen und Geräte ausweiten, damit die Emissionen nicht einfach verlagert, sondern verringert werden.
Bei dem größten Teil dieser nachgelagerten Erzeugnisse (94 %) handelt es sich um Produkte der industriellen Lieferkette mit einem hohen Stahl- bzw. Aluminiumanteil (durchschnittlich 79 %), die in schweren Maschinen und Spezialausrüstungen verwendet werden, z. B. Beschläge aus unedlen Metallen, Zylinder, industrielle Kühler oder Gießmaschinen. Nur ein kleiner Teil (6 %) der nachgelagerten Produkte sind Haushaltswaren. EU-Hersteller dieser nachgelagerten Produkte werden möglicherweise mit höheren Kosten für die in ihren Herstellungsverfahren verwendeten Stahl- und Aluminiummaterialien konfrontiert.
Zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Übergangszeitraum verstärkt die Europäische Kommission ihre Strategien, um die Risiken einer Umgehung des CBAM, die im „Aktionsplan für Stahl und Metalle“ und im Rahmen von Konsultationen der Interessenträger ermittelt wurden, zu reduzieren.
Die Kommission fördert die Verwendung von Schrott zur Reduzierung der Emissionen energieintensiver Produkte und bezieht daher künftig Aluminium- und Stahlabfälle aus Produktionsverfahren in die CBAM-Berechnungen ein. Dies soll eine faire CO2-Bepreisung sowohl für in der EU hergestellte als auch für eingeführte Waren gewährleisten.
Zu den wichtigsten Vorschlägen gehören strengere Berichtspflichten für eine bessere Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren sowie die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität. Die Kommission erhält die Befugnis, nachgewiesene missbräuchliche Praktiken zur Vermeidung der finanziellen Verantwortung im Rahmen des CBAM anzugehen, indem sie zusätzliche Nachweise verlangt, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind, und in solchen spezifischen Fällen auf Länderwerte zurückgreift.
Befristeter Dekarbonisierungsfonds
Die Europäische Kommission richtet einen Fonds ein, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Damit soll dem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit auf Drittlandsmärkten entgegengewirkt werden, wo EU-Produkte durch billigere, emissionsintensivere Alternativen ersetzt werden könnten, was potenziell zu einer Zunahme der weltweiten Emissionen führt.
Aus dem Fonds wird ein Teil der CO2-Kosten im Rahmen des EU-EHS für Waren erstattet, für die nach wie vor das Risiko einer Verlagerung der CO2-Emissionen besteht. Die Unterstützung ist an den Nachweis von Dekarbonisierungsbemühungen gebunden.
Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Mitgliedstaaten und entspricht 25 % der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten in den Jahren 2026 und 2027; die verbleibenden 75 % werden EU-Eigenmittel sein.
CBAM-Überprüfungsbericht
Die Kommission veröffentlichte auch einen Bericht über die Erfahrungen mit dem CBAM im Übergangszeitraum von Oktober 2023 bis Ende 2025. Darin wird die Wirkung des CBAM auf die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Förderung der globalen CO2-Bepreisung evaluiert, und die Governance, Verwaltung und Durchsetzung des CBAM sowie seine internationale Dimension werden untersucht.
Unterstrichen wird die Bedeutung des CBAM als Triebkraft für die Förderung der Dekarbonisierung in Ländern außerhalb der EU, die zum Teil auf die Informationsarbeit und die technische Hilfe bei der Umsetzung zurückzuführen ist. In dem Bericht werden auch ein Fahrplan für die Umsetzung sowie flankierende Maßnahmen skizziert, die erforderlich sind, um eine effiziente und wirksame endgültige Regelung ab 2026 zu gewährleisten.
Diese Vorschläge tragen auch den Bedenken vertrauenswürdiger internationaler Partner Rechnung, die bestimmte Vereinfachungen und Flexibilitäten in Anspruch werden nehmen können. Eingeführt werden das Konzept der Gleichwertigkeit von CO2-Steuern und Preisabzügen, eine neue Klausel, wonach Maßnahmen zur Erleichterung des Handels, wie beispielsweise die gegenseitige Anerkennung vertrauenswürdiger Akkreditierungsstellen, zulässig sind, sowie neue Fazilitäten für die Gleichwertigkeit von CO2-Preisabzügen.
Dies wird die Rolle des CBAM bei der Förderung der Dekarbonisierung über die EU-Grenzen hinaus weiter stärken, die durch Informationsarbeit und technische Hilfe flankiert wird. Dies geht aus dem heute vorgestellten CBAM-Überprüfungsbericht hervor.
Hintergrund
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) ist eine entscheidende Umweltmaßnahme, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Während im Rahmen des EHS ein Preis für die in Europa erzeugten CO2-Emissionen innerhalb der EU festgelegt wird, gilt CBAM für Hersteller, die Waren in Europa verkaufen. CBAM wurde im Oktober 2023 zunächst für eine Übergangsphase eingeführt, was einen vorhersehbaren und verhältnismäßigen Übergang für EU- und Nicht-EU-Unternehmen ermöglichte. Nach dem zweijährigen Übergangszeitraum wird die finanzielle Anpassung des CBAM ab dem 1. Januar 2026 schrittweise eingeführt. Parallel dazu werden die kostenlosen Zuteilungen im Rahmen des EU-EHS bis 2034 schrittweise abgeschafft.
