Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze bei Kleinsendungen ab 01.07.2026

Ab dem 1. Juli 2026 wird auf Einfuhren von Waren im Fernabsatz (Kleinsendungen) mit einem Warenwert bis zu 150 Euro ein Pauschalzollbetrag in Höhe von 3 Euro je angemeldeter Warenposition erhoben.
Die EU-Kommission hat am 5. Juni 2026 die Verordnung (EU) 2026/1200 erlassen, die auch die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) ändert.
Wesentliche Inhalte:
  • Für eingeführte Waren bis 150 EUR aus Fernverkäufen gelten künftig neue Zoll- und Sicherheitsregelungen. Die bisherigen Zollbefreiungen für geringwertige Sendungen entfallen.
  • Die Verordnung passt zahlreiche Vorschriften zu Gesamtsicherheiten, Zollanmeldungen und Zuständigkeiten der Zollstellen an. Dabei wird insbesondere geregelt, dass die zuständige Zollstelle grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat liegen muss, wenn die besondere Mehrwertsteuerregelung (IOSS) nicht genutzt wird
  • Im Zoll-Datenmodell (Anhang B) werden neue Codes eingeführt bzw. bestehende gestrichen, insbesondere:
    • neuer Code „F53“ für geringwertige Fernverkaufswaren,
    • neuer Präferenzcode „5“ für Waren mit dem 3-EUR-Zoll,
    • Wegfall des bisherigen Befreiungscodes „C07“ für Kleinsendungen
  • Die Regelungen zum Postverkehr wurden sprachlich und inhaltlich aktualisiert, insbesondere hinsichtlich Beförderung und Kennzeichnung von Sendungen unter Verantwortung von Postbetreibern.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.
In Deutschland wird die Erhebung des Pauschalzolls sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen. Weitere Informationen, insbesondere zur Nutzung des Zahlungsaufschubs und den Auswirkungen auf die Höhe von Gesamtsicherheiten im IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop) erhalten Sie auf der Seite Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze des Zolls.
Stand: 09.06.2026