Rechtliche und steuerliche Änderungen im Jahr 2023

Schon zum 1. Januar 2023 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Weitere treten im späteren Jahresverlauf in Kraft. Weil einige Vorbereitungen erfordern, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.

Steuerliche Änderungen und Entlastungen

Anpassungen am Einkommensteuertarif 

Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst. Der Grundfreibetrag wird auf 10.908 Euro (2023) bzw. auf 11.604 Euro (2024) angehoben. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz greift ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro (2023) bzw. 66.761 Euro (2024). 

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Der Abzugsbetrag für die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 von 600 Euro auf 1.260 Euro erhöht und entfristet werden. Künftig sind 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 mit einer Jahrespauschale von 1.250 Euro abgezogen werden.
Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der neuen Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Verschärfend kommt ab 2023 hinzu, dass auch für den Vollabzug der tatsächlichen Aufwendungen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Unternehmen können Ihren Mitarbeitenden bis zu 3.000 € steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Diese steuer- und sozialabgabenfreie Prämie kann noch bis Ende 2023 ausbezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie, in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen, muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Finanzverwaltung hat einen FAQ-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht.

Temporäre Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen und Fernwärme

Bereits zum 1. Oktober 2022 ist der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme auf sieben Prozent gesunken. Dies gilt bis zum 31. März 2024.

Temporäre Verlängerung der Senkung des USt-Satzes in der Gastronomie 

Die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent wurde bis Ende 2023 verlängert.

Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind für kleinere Photovoltaikanlagen ertrag- und umsatzsteuerliche Entlastungen vorgesehen. Damit soll der Photovoltaikausbau vorangebracht werden. Vorgesehen ist u.a., dass ab 2023 Einnahmen aus kleineren Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei gestellt werden sollen. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden soll dies für Anlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohnung oder Geschäftseinheit, maximal insgesamt 100 kW (peak) gelten. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Für den Betrieb von diesen begünstigten Photovoltaikanlagen muss kein Gewinn ermittelt und keine Anlage EÜR abgegeben werden.

Landesgrundsteuer

Für die neue Landesgrundsteuer müssen alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben. Die ursprüngliche Abgabefrist für die Grundsteuer B wurde einmalig verlängert und endet am 31. Januar 2023.

Wegfall des Nachweises geringerer Nutzungsdauer bei Gebäuden

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht die Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor. Damit wird Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit genommen, abweichend kürzere Nutzungsdauern bei Gebäuden zu begründen. Vor dem Hintergrund eines immer schnelleren Wandels der Bedürfnisse und der technischen Anforderungen, gewann diese Regelung insbesondere nach dem Auslaufen der degressiven Gebäude-AfA an Bedeutung.

Künstlersozialversicherung – Abgabe steigt auf fünf Prozent

Unternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen künftig einen höheren Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten.  Die Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten, Entgelte eines Jahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

Gesellschafts- und Bilanzrecht

GbR, OHG und KG

Im Jahr 2023 sollten sich bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften mit den neuen Regularien im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Handelsgesetzbuch ab 2024 befassen. Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Es empfiehlt sich, bestehende Satzungen auf etwaigen Änderungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf hin zu überprüfen. Hier geht es zum Gesetz.

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher beim Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen nun – abhängig vom Geschäftsjahresbeginn – an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat. Dies gilt auch für die Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen. Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss der Einreicher sich (rechtzeitig) beim Unternehmensregister elektronisch identifizieren.

Meldepflicht zum Transparenzregister – Übergangsfrist beendet

Seit 1. August 2021 sind juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG a.A., SE) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, PartG) verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Eintragung für alle Gesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 

Stiftungen

Ab Juli 2023 gelten neue beziehungsweise geänderte Vorgaben für Stiftungen. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat in §§ 80 ff. BGB, neue Fassung, ein neues bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht eingeführt. Diese Regelungen eröffnen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Änderung der Stiftungssatzung sowie bei der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Darüber hinaus werden die "Business Judgment Rule" für Organmitglieder aufgenommen, die Überführung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung eröffnet und Vereinfachungen bei Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen vorgesehen. Das zentrale Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird später, zum 1. Januar 2026, eingerichtet. Das Gesetz ist abrufbar auf der Website des Bundesjustizministeriums.

Arbeitswelt

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 1. Januar 2023 wird das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geändert. Gemäß § 5 Abs. 1a EFZG (siehe unter www.gesetze-im-internet.de) entfällt dann für gesetzlich Versicherte die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber. Die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Arbeitgeber und Krankenkassen reduzieren. Arbeitgeber die die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen aber weiterhin ihre Krankheit feststellen lassen und im Betrieb melden. 

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll, wurde vom Bundestag am 16.12.2022 mit Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesrat kann sich nun im Februar damit befassen. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, im Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten. Gemeldet werden können diverse unternehmensbezogene Rechtsverstöße. 
Unternehmen ab 250 Beschäftigten haben ab Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt drei Monate Zeit zur Umsetzung, bei 50 bis 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsfrist bis Dezember 2023. Wichtig für Unternehmen ist jetzt, möglichst rasch mit den Vorbereitungen ihres Hinweisgebersystems zu beginnen, falls sie das noch nicht getan haben sollten. Folgende Fragen sollten angegangen werden:
  • Welche Meldekanäle will ich einrichten? Welche Personen im Unternehmen sollen die Bearbeitung eingehender Hinweise übernehmen? Schulung. Vertraulichkeit sicherstellen.
  • Beteiligung des Betriebsrats.
  • Datenschutzrechtliche Anforderungen einhalten.
  • Wie soll die Kommunikation zur Einführung des Hinweisgebersystems und dann weiterhin im laufenden Betrieb erfolgen? Schulung der Beschäftigten, Vertrauensbildung, Anreizsetzung für potenzielle Hinweisgeber, zunächst intern zu melden.
Sehen Sie die Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems nicht (nur) als Belastung, sondern als Chance, auf diesem Weg über Probleme in Ihrem Unternehmen zu erfahren und diese intern lösen zu können. Jede interne Meldung ist besser als wenn sich ein Hinweisgeber direkt an eine externe Behörde oder gar an die Presse wendet. Je besser Ihr internes System ist und je höher die Anreize zur internen Nutzung, desto eher wird ein Hinweisgeber sein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung zugunsten der internen Meldung ausüben.  Hier zu weiteren Informationen zum Bundestagsbeschluss.

Umwelt und Energie

Nationaler Emissionshandel/Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2023 ein gemäß §10 BECV zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EoUS) betreiben. Betriebe, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den vorherigen drei Jahren weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertfiziertes EoUS betreiben oder eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke abschließen. Für die Nachweisführung hat die Deutsche Emmissionshandelsstelle (DEHSt) angekündigt, vor dem Antragsverfahren für 2023 Berechnungs-Tools zur Verfügung zu stellen. Näheres lesen Sie auf der Website der DEHSt.

Handel und Gastronomie

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Sämtliche Elektrogeräte, die ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 ElektroG). Bisher bestand hierfür für B2B-Geräte eine Ausnahme. Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte beziehungsweise solcher Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, ist nicht erforderlich. Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Anforderungen: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen. Das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de 

Mehrwegalternative für Speisen und Getränke

Ab 1. Januar 2023 muss für Speisen und Getränke zum Mitnehmen, die in Einweg-Kunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern gem. §§ 33, 34 VerpackG angeboten werden verpflichtend eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden. In einem Merkblatt erläutert der DIHK, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/mehrweg-alternative-fuer-essen-und-getraenke-ab-1-januar-pflicht--78526 

Internationales

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland in Kraft, ab Anfang 2024 dann auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitenden. Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie auf der Website des BAFA sowie unter www.csr-in-deutschland.de.

Stand: 16.12.2022
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und IHK Region Stuttgart