RechtsNews März 2024

Stärkung der Amtsgerichte geplant

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 6. März 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte veröffentlicht. Das geplante Gesetz soll die Amtsgerichte – gerade auch im ländlichen Raum – stärken und die Effizienz der Verfahrensführung fördern.
Kern des Entwurfs ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts: Bisher lag die Streitwertgrenze für die Amtsgerichte bei 5.000 Euro. Mit der geplanten Änderung würde sie auf 8.000 Euro erhöht. Dies wäre die erste Anpassung seit über 30 Jahren und würde der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung Rechnung tragen.
Zudem soll durch einzelne Regelungen im Gesetz eine Spezialisierung der Justiz gefördert werden:
Um effiziente Verfahrensführungen zu ermöglichen, sollen bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert entweder den Amts- oder den Landgerichten zugewiesen werden. So werden beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen, da hier oft die Ortsnähe eine besondere Rolle spielt. Dagegen sollen Vergabesachen, Heilbehandlungen und Veröffentlichungsstreitigkeiten den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen.
Eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) soll es künftig möglich machen, dass die Kostenentscheidung des Gerichts nachträglich geändert werden kann, wenn sich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nachträglich geändert hat (§ 102 ZPO-E). Entsprechende Regelungen sieht der Entwurf für die Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für verwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren vor.
Das geplante Gesetz soll zudem klarstellen, dass auch Abordnungen von Richterinnen und Richtern an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind.

Regierungsentwurf zur Überarbeitung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Der Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG-RegE) soll das am 31. August 2024 außer Kraft tretende KapMuG ersetzen. Er präzisiert und ändert den bisher bekannten Referentenentwurf nochmals und soll das Verfahren beschleunigen und entschlacken. Unter anderem soll der Anwendungsbereich der Musterverfahren etwas erweitert und das Verhältnis zwischen Verbandsklage und Musterverfahren geklärt werden. Zudem ist die Verkürzung von Fristen ein wesentliches Element der Reform. So soll für die öffentliche Bekanntmachung von zulässigen Musterverfahrensanträgen im künftigen Musterverfahrensregister anstelle der bisherigen Soll-Frist von sechs Monaten nunmehr eine Soll-Frist von drei Monaten vorgesehen werden, der Vorlagebeschluss soll künftig unverzüglich nach Ablauf der sechs Monate nach Bekanntmachung des ersten Musterverfahrensantrags erfolgen und das Oberlandesgericht dann innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses über die Eröffnung des Musterverfahrens entscheiden.
Ergänzt wird die Reform durch die Reduzierung der Zahl der Verfahrensbeteiligten. Es soll keine Pflicht mehr geben, alle anhängigen Verfahren, die von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängen, auszusetzen und in das Musterverfahren aufzunehmen. Darüber hinaus soll das Oberlandesgericht als Gericht des Musterverfahrens gestärkt werden. Es soll künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele anhand der vorgelegten Musterverfahrensanträge für das Musterverfahren formulieren.
Neben Änderungen des KapMuG und der Neufassung der Klageregisterverordnung, sollen auch die Zivilprozessordnung, das Gerichtskostengesetz, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz geändert werden.

Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) in nationales Recht

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht des BMJ wurde veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Er soll die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht umsetzen und sieht daher Änderungen vor allem des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vor. Zudem wird vorgeschlagen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu ändern, um eine doppelte Berichterstattung für die nach der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) berichtspflichtigen Unternehmen zu vermeiden. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sollen einzelne Schriftformerfordernisse angepasst oder abgeschafft werden.
Es handelt sich im Wesentlichen um eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie. Ergänzend dazu soll zur Vermeidung von Doppelberichtspflichten die Berichtspflicht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach HGB erstellen muss und dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geprüft wurde. Die Erleichterung soll auch gelten, soweit ein Unternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht seines Mutterunternehmens einbezogen ist, vergleiche den Entwurf von § 10 Absatz 5 LkSG-E. § 10 Absatz 6 LkSG-E soll zudem Erleichterungen vorsehen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289c HGB ohne gesetzliche Verpflichtung aufstellt und dabei die gesetzlichen Vorgaben freiwillig erfüllt.
Einen Überblick über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die betroffenen Unternehmen können Sie unter folgenden Links abrufen:
 
https://www.dihk.de/de/ueber-uns/die-ihk-organisation/neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-93090 
 
https://www.dihk.de/de/ueber-uns/die-ihk-organisation/-europaeische-nachhaltigkeitsberichtsstandards-94552

AI Act verabschiedet

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2024 den sogenannten AI Act verabschiedet – das weltweit erste umfassende Regelwerk für Künstliche Intelligenz (KI).
Der als Verordnung ausgestaltete AI Act (Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz) soll Innovationen fördern, das Vertrauen in KI stärken und sicherstellen, dass diese Technologie die Grundrechte und Sicherheit der EU-Bürger respektiert.
Die EU verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz: Der Anwendungsbereich der Verordnung wird in Risikokategorien eingeteilt, wobei je nach Risikokategorie eines KI-Systems unterschiedliche Regeln und Pflichten für Entwickler, Anwender und Importeure gelten.
Unterschieden werden Systeme folgender Risikokategorien:

1) Systeme mit inakzeptablem Risiko

KI-Anwendungen, die eine Gefahr für elementare Bürgerrechte darstellen, sind verboten.
Dazu gehören zum Beispiel
  • Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder im Bildungsbereich,
  • Sozial-Punkte-Systeme (Social Scoring),
  • Systeme zur biometrischen Gesichtserkennung (enge Ausnahmen nur im Bereich der Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung und nur unter bestimmten Auflagen wie zum Beispiel der richterlichen Anordnung möglich) sowie
  • Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder die Verletzlichkeit besonders schutzbedürftiger Menschen missbräuchlich ausnutzen.

2) Hochrisiko-KI-Systeme

Für KI-Systeme, die ein erhebliches Schadenspotenzial für Demokratie, Gesundheit, Bildung, Umwelt oder Sicherheit bergen, gelten bestimmte Anforderungen.
Solche Hochrisiko-KI-Systeme sind zum Beispiel
  • Medizinische Geräte,
  • Transportsysteme,
  • KI-Systeme der kritischen Infrastruktur,
  • KI-Systeme aus Bereichen essenzieller privater und öffentlicher Dienstleistungen (beispielsweise aus dem Bereich der Banken und der Gesundheitsversorgung)
  • KI-Systeme im Bildungsbereich und
  • KI-Anwendungen im Rechtswesen.
Solche KI-Systeme müssen einem effektiven Risikomanagement unterzogen werden und unterliegen bestimmten Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie müssen stets eine menschliche Kontrolle gewährleisten. Hierzu soll unter anderem auch die Einrichtung eines Beschwerdesystems für Nutzer beitragen.

3) KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (General-purpose AI = GPAI)

KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, die nicht in die oben genannten Risikogruppen fallen (darunter zum Beispiel auch ChatGPT), unterliegen weniger strengen Anforderungen, müssen aber transparent und verantwortungsbewusst eingesetzt werden, mit dem EU-Urheberrecht in Einklang stehen und Zusammenfassungen der genutzten Trainingsdaten zur Verfügung stellen. KI-manipulierte Bilder, Audios und Videos (darunter auch sogenannte „deepfakes“) müssen als solche gekennzeichnet werden.
Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aus dem AI Act nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern rechnen, die je nach Art des Verstoßes variieren:
  • Wer verbotene KI-Systeme anbietet, dem drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Wer als Entwickler, Anbieter, Betreiber oder Importeur von Hoch-Risiko-KI-Systemen seine Pflichten nicht erfüllt, kann mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.
  • Für die Übermittlung falscher oder unvollständiger Informationen an die zuständigen Behörden können Geldbußen von bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes erhoben werden.
Die Entscheidung, ob auf den bestimmten Betrag oder den prozentualen Jahresumsatz abzustellen ist, hängt von der Art des betroffenen Unternehmens ab: Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll grundsätzlich die im Ergebnis niedrige Alternative gelten, bei großen Unternehmen hingegen stets die höhere.
Für KMU sieht der AI Act die Möglichkeit von „regulatory sandboxes“ vor – das sind Reallabore, die das Testen von Anwendungen in einem abgegrenzten regulierungsfreien Raum unter Aufsicht ermöglichen. Auch KI-Systeme im Bereich der Forschung und Entwicklung genießen einen Sonderstatus.
Anbieter und KI-Betreiber werden durch den AI Act in die Pflicht genommen, dafür zu sorgen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit ihren KI-Systemen befasst sind, stets über ein hinreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Der AI Act tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Vollständig angewendet wird er nach 24 Monaten, das heißt voraussichtlich ab Mai 2026. Bis dahin haben die Unternehmen Zeit, Prozesse und Produkte den neuen Anforderungen entsprechend anzupassen.

Notfallinstrument für den Binnenmarkt – IMERA: Vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament erzielt

In Reaktion auf frühere Krisen, insbesondere auf die negativen Einflüsse der Anfangsphase der Covid-19 Pandemie auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, hat die Kommission am 19. September 2022 den Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, 2022/2078 (COD) vorgestellt. Mit dem Verordnungsvorschlag beabsichtigte die EU-Kommission einen „Rahmen von Maßnahmen zur Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf […zu schaffen], mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen“, Artikel 1 Absatz 1 Verordnungsvorschlag.
Das Notfallinstrument für den Binnenmarkt ist in drei Phasen strukturiert, welche oftmals mit einem Ampelsystem verglichen werden: der Notfallplanung für den Binnenmarkt (grüne Phase), dem Überwachungsmodus (gelbe Phase) und dem Notfallmodus (rote Phase). Sowohl der Überwachungsmodus als auch der Notfallmodus müssen aktiviert werden.
Das Verhandlungsmandat des Rates weicht in vielen Aspekten vom Verordnungsvorschlag der EU-Kommission und dem Verhandlungsmandat des Europäischen Parlaments ab. Dies spiegelt sich auch in der nach vier Trilogverhandlungen am 1. Februar 2024 erzielten vorläufigen Einigung wider. So wurden beispielsweise die Regelungen zur Bildung strategischer Reserven in der vorläufigen Einigung gestrichen. Wie der Notfallmodus soll auch der Überwachungsmodus durch den Rat mittels Durchführungsrechtsakts des Rates auf Vorschlag der EU-Kommission aktiviert werden können. Zudem wurden die von der EU-Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Regelungen zu vorrangigen Aufträgen (priority rated orders) abgemildert und in „priority-rated requests“ umbenannt. Als ein Zugeständnis an das Parlament ist andererseits die Umbenennung des Single Market Emergency Instruments (SMEI) in den Internal Market Emergency and Resilience Act (IMERA) zu werten sowie die Einführung eines Dialogs über Notfälle und Resilienz.
Am 22. Februar 2024 stimmte das IMCO-Committee (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) des EU-Parlaments über die aus den interinstitutionellen Verhandlungen hervorgegangene vorläufige Einigung ab. Bereits am 16. Februar 2024 war diese vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) / Coreper gebilligt worden. Die vorläufige Einigung muss noch von Rat und EU-Parlament förmlich bestätigt werden.

FAQ zu den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) von EFRAG

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht regelmäßig Erläuterungen zu den ESRS beziehungsweise beantwortet Fragen zur technischen Anwendung der ESRS. 
Informationen zur Q&A Platform von EFRAG sowie künftige Veröffentlichungen zu technischen Fragen finden Sie unter: https://efrag.org/lab7. Die ersten Erklärungen für 2024 wurden bereits eingestellt.

Greenwashing - Empowering Consumers-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL), mit der die Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken in Bezug auf Greenwashing geändert wurde, ist am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und am 20. Tag nach der Veröffentlichung, also am 27. März 2024, wirksam geworden. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27. März 2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Ihre wesentlichen Inhalte:

Vor allem zielen die neuen Vorschriften darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
Ergänzung der wesentlichen Merkmale eines Produkts unter anderem um ökologische und soziale Auswirkungen
Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“): allgemeine Umweltaussagen, Umweltaussage zum gesamten Produkt, obwohl nur für bestimmten Aspekt des Produkts richtig, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung, Kompensation von Treibhausgasemissionen (bezogen auf CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens)
Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – muss messbar sein, detaillierter Umsetzungsplan notwendig, regelmäßig von unabhängigem Sachverständigen überprüft, insgesamt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung.
Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (zum Beispiel die Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (zum Beispiel häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
Nicht nur Greenwashing, auch „Social Washing“ ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, zum Beispiel beim Tierschutz).

Die weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sogenannte Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Verhandlungen im Rat sowie die darauffolgenden Trilogverhandlungen werden erst nach der Europawahl (Juni 2024) stattfinden.

Gespräche zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts gehen weiter

In unserem letzten Newsletter haben wir über den Aufschlag der Länder und die daran anknüpfenden Pläne der Bundesregierung zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) berichtet. Laut Bundesminister Buschmann hat das BMJ mittlerweile einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet, der derzeit noch als Arbeitsgrundlage beraten wird. Auch die Union, die zwischenzeitig die Gespräche abgebrochen hatte, hat sich nun wieder in die Beratungen eingebracht.
Diskutiert werden zwei verschiedene Grundansätze, darunter einer mit drei weiteren Varianten:
Der – bislang vom BMJ verfolgte – materielle Lösungsansatz sieht eine Verlagerung bestimmter einfachgesetzlicher Regelungen aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in das Grundgesetz (GG) vor, um dadurch die entsprechenden Reglungen den erhöhten Änderungsanforderungen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag zu unterstellen.
 
Gleichzeitig wird aber auch ein Lösungsansatz als Alternative diskutiert, der dem Gesetzgeber die einfachgesetzliche Änderung des BVerfGG auf formellem Wege entzöge. So könnte eine Gesetzesänderung von der Zustimmung des BVerfG oder derjenigen des Bundesrats abhängig gemacht oder aber eine Änderung des BVerfGG ausdrücklich dem Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag unterstellt werden.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)