RechtsNews März 2026

Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt

Die Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Finanzen haben ein Rahmenkonzept für eine künftige Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt (Link zu den FAQ). Es greift eine entsprechende Formulierung aus dem Koalitionsvertrag auf.
Das Rahmenkonzept sieht eine Rechtsform eigenständiger Art vor, eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Es soll persönliche Mitgliedschaften geben, die nicht übertragbar und nicht vererbbar sein sollen. Die GmgV soll bereits von einem Mitglied gegründet werden können. Ein- und Austritt der Mitglieder regelt die Satzung, der Beitritt soll der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung gefasst, jedes Mitglied hat eine Stimme. Einem Gründer, der sein Unternehmen in eine GmgV einbringt, sollen aber Mehrstimm- oder Vetorechte eingeräumt werden können.
Die „absolute“ und unabänderliche Vermögensbindung und ihre Absicherung ist als „Kern und Legitimation“ ein wichtiger Eckpunkt in dem Rahmenkonzept und soll gesetzlich verankert werden. Gewinne sollen nicht ausgeschüttet, das Vermögen nicht ausbezahlt werden können. Bei Ausscheiden erhält ein Mitglied den Wert des eingelegten Vermögens. Erfolgsbezogene Komponenten in Vergütungs- oder Finanzierungsverträgen sollen ausgeschlossen sein. Vergütungen und Zinsen sollen am Maßstab der „Üblichkeit“ gemessen werden. Die Kontrolle der Vermögensbindung soll durch die Prüfungsverbände erfolgen. Erleichterungen für kleine GmgV, wie Verzicht auf den Aufsichtsrat, aber auch gegebenenfalls Verzicht auf die Vermögensprüfung, werden angesprochen. Eine Umwandlung ist nur in eine ausländische Rechtsform mit vergleichbarer Vermögensbindung vorgesehen.
Die GmgV soll keine steuerlichen Privilegien erhalten und einer turnusmäßigen Ersatzbesteuerung unterworfen werden.

Statement der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zu Kraftstoffmaßnahmenpaket bezüglich Kartellrecht: „Fehlsteuerungen im Kartellrecht vermeiden“

Das Kraftstoffmaßnahmenpaket, mit dem auf die infolge des Iran-Kriegs enorm gestiegenen Benzinpreise reagiert wird, ist neben den in der Presse ausführlich dargestellten Regelungen, wie häufig pro Tag künftig an Tankstellen der Benzinpreis erhöht werden darf, auch noch eine Änderung des § 32f Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten. Diese betrifft ohne Einschränkung alle Branchen.
Dieses Gesetzgebungsverfahren soll im Schnelldurchlauf abgeschlossen werden. Am 18. März 2026 war die Kabinettsbefassung, am 19. März 2026 die erste Lesung im Bundestag, am 20. März 2026 die Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages - übrigens ohne einen einzigen Vertreter aus der Wirtschaft -, und am 1. April 2026 soll das Gesetz bereits in Kraft treten.
Zu den aktuellen Plänen der Regierungskoalition erklärt DIHK-Chefjustitiar Stephan Wernicke:
„Die hohen Benzinpreise sind eine extreme Herausforderung für viele Unternehmen. Gezielte politische Reaktionen sind nachvollziehbar. Aber: Die Krise in dem abgrenzbaren Mineralölmarkt wird aktuell von der Bundesregierung benutzt, um eine allgemeine und unverhältnismäßige Stärkung einer staatlichen Aufsicht in allen Märkten im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzuführen. Das lehnen wir ab – auch in der Art und Weise, wie das durch das Parlament gebracht werden soll.
Es ist vorgesehen, Regelungen, die in dem höchst kontrovers diskutierten Gesetzgebungsverfahren zur 11. GWB-Novelle im Jahr 2023 vom Parlament verworfen wurden, nun ohne vertiefte Debatte doch einzuführen. Konkret: Dem Bundeskartellamt soll ermöglicht werden, nach einer Sektoruntersuchung alle Abhilfemaßnahmen durch Verwaltungsakt anzuweisen – und zwar unabhängig davon, ob die Unternehmen selbst zu einer Marktstörung beigetragen haben. Auf das Verhalten der Unternehmen oder einen Beitrag zu Wettbewerbsstörung soll es nicht mehr ankommen. In digitalen Märkten reichen die Sanktionen sogar bis hin zum Zwangsverkauf. Rechtmäßiges Verhalten darf aber nicht sanktioniert werden. Erst ein Fehlverhalten von Unternehmen erlaubt Sanktionen.
Die geplante Gesetzesänderung schafft eine in der freien Marktwirtschaft bislang unbekannte und auch nicht gewollte Möglichkeit: Ein Marktdesign durch Behörden. Eine solche branchenunabhängige Regelung im allgemeinen Wettbewerbsrecht wäre ein Signal des Misstrauens der gesamten Wirtschaft gegenüber.“
Die sieben größten Wirtschaftsverbände haben eine gemeinsame Kurzposition herausgegeben.

DIHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

Die DIHK hat fristgerecht am 13. Februar 2026 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) abgegeben. Um die praktischen Probleme abzumildern, plädiert die DIHK in ihrer Stellungnahme unter anderem dafür, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten. Die überwiegende Mehrheit unserer Mitglieder lehnt ein solches “gold-plating” ab, da es sich zulasten des Wirtschafts- und Rechtsstandorts Deutschland und der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen gewerblichen Wirtschaft auswirken könnte. Auch die geplante Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate nach Reparatur erzeugt Rechtsunsicherheiten, die beseitigt werden müssen. Es besteht die Gefahr einer Verjährungslücke, neuen Haftungsrisiken und erhöhtem Konfliktpotenzial mit Verbrauchern. Bei der Bemessung der Reparaturentgelte müssen nach Ansicht der DIHK die legitimen Unternehmensinteressen Berücksichtigung finden. Bislang definiert der Referentenentwurf jedoch ein „angemessenes Entgelt“ für Reparaturen lediglich aus Verbrauchersicht. Unternehmen könnten dadurch verpflichtet werden, Reparaturen zu Preisen durchführen zu müssen, die unter den tatsächlichen Kosten liegen. Darüber hinaus bedarf es vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben der Gewährung einer angemessenen und einheitlichen Vorbereitungszeit für Unternehmen.

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts veröffentlicht

Am 4. März 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Designrechts verabschiedet. Das entsprechende Gesetz soll der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der europäischen Designrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23. Oktober 2024) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Dabei sollen die bestehenden Regelungsstrukturen des deutschen Designrechts bestehen bleiben. Auch soll die Umsetzungsfrist für die europäische Designrichtlinie voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 9. Dezember 2027 in Kraft treten wird.
Inhaltlich stellt der Referentenentwurf unter anderem klar, dass der Begriff des Designs auch jede Art der Animation von Designmerkmalen umfasst und dass der designrechtliche Schutz des Designrechts auch rein digitalen Designs offensteht.
Um die Anmeldung solcher Designs zu erleichtern, sollen künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Darstellungen zulässig sein. Davon abgesehen soll das eingetragene Design seinem Rechtsinhaber nun auch das ausschließliche Recht gewährleisten, Dritten das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zu verbieten, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung von 3D-Druck-Erzeugnissen zu ermöglichen. Durch Schaffung einer Durchfuhrregelung sollen Designrechtsinhaber darüber hinaus künftig bereits gegen den Transit rechtsverletzender Ware vorgehen können.
Allerdings sieht der Referentenentwurf auch neue Einschränkungen vor. Zum Beispiel werden Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder der Parodie künftig als zulässige Nutzung eines Designs gelten. In prozessrechtlicher Hinsicht wird die Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren abgeschafft.

Tariftreuegesetz: Verabschiedung durch Bundestag

Am 26. Februar 2026 hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Bundestariftreuegesetz (BTTG) verabschiedet. Die von Anbeginn des Gesetzgebungsverfahrens von der Organisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs) geäußerte grundlegende Kritik vor allem an dem enormen Bürokratieaufbau und an einem Zertifizierungsverfahren durch die vergaberechtlichen Präqualifizierungsstellen (unter anderem der IHKs) ist unberücksichtigt geblieben.
Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner abschließenden Befassung am 27. März 2026 zugestimmt.
Erst unmittelbar vor der Bundestagsbefassung Ende Februar 2026 gab es eine politische Einigung auf höchster Ebene, bei der dem Vernehmen nach ein „Interessenausgleich“ zwischen BTTG und Asylregelungen (!) stattgefunden haben soll und bei der noch letzte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf eingebracht wurden.
Positiv an diesen Änderungen ist, dass der gesamte Bereich der Lieferleistungen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurde, also alle Beschaffungen von Waren. Dies bedeutet eine große Erleichterung für Unternehmen und vermeidet Abgrenzungsprobleme sowie Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber im Ausland produzierenden Unternehmen.
Negativ ist, dass es keinerlei weitere Verringerung des Bürokratieaufbaus gibt, obwohl die DIHK dazu viele Vorschläge unterbreitet hatte. Zudem kam es bei der uns als IHKs betreffenden Regelung zu der Zertifizierung durch die vergaberechtlichen Präqualifizierungsstellen der IHKs zu weiteren gesetzlichen Konkretisierungen, was genau geprüft und zertifiziert werden soll. Letzteres bedeutet im Ergebnis noch weitere Schwierigkeiten für die praktische Umsetzung dieser neuen Aufgabe.
Die Informationen des Bundestages mit den Gesetzesregelungen und den Ausschussempfehlungen sowie die Redebeiträge der Berichterstatter in der 2. /3. Lesung finden Sie unter Deutscher Bundestag - Tariftreuegesetz steht zur Abstimmung im Bundestag.

EU-Kommission präsentiert das 28. Regime für Unternehmen: EU Inc.

Am 18. März 2026 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag für das 28. Regime für Unternehmen vorgestellt. Zentraler Baustein des Rechtsrahmens für Unternehmen ist die EU Inc (kurz für “European Incorporated”, auch als “Societas Europaea Unificata”, “S.EU” bekannt), eine neue Rechtsform für Unternehmen.
Mit der EU Inc. soll eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeführt werden, für die nach der Vision der EU-Kommission europaweit die gleichen Regeln gelten und die von Gründern und bestehenden Unternehmen freiwillig gewählt werden kann. Der Verordnungsvorschlag sieht eine Öffnung der EU Inc. für alle Unternehmen vor, unabhängig von ihrer Größe. Die EU Inc. soll nicht auf sogenannte innovative Unternehmen beziehungsweise Start-ups oder Scale-ups beschränkt werden. Die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland, sollen neben der EU Inc. Gründern weiterhin zur Verfügung stehen.
Der Legislativvorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die EU Inc. einfach, schnell, kostengünstig sowie digital gegründet werden kann – innerhalb von 48 Stunden, für nicht mehr als 100 Euro und ohne Mindestkapital.
Nicht nur die Gründungsphase der EU Inc. wird im Verordnungsvorschlag der EU-Kommission behandelt, sondern ihr gesamter Lebenszyklus, inklusive Auflösung. Besondere Regeln enthält der Verordnungsvorschlag hinsichtlich der Insolvenzen von EU Incs., die zugleich innovative Start-ups im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission für eine Definition von innovativen Unternehmen, innovativen Start-ups und innovativen Scale-ups vom 18. März 2026 darstellen.
Mit der EU Inc. beabsichtigt die EU-Kommission Unternehmen nicht nur die Gründung, sondern auch das Wachsen im EU-Binnenmarkt zu erleichtern. Auch soll die EU Inc. nach der Mitteilung der EU-Kommission „Towards a 28th regime for EU companies“ attraktiv für Investoren gestaltet werden.
Mit dem Verordnungsvorschlag reagiert die EU-Kommission unter anderem auf ihre Ausführungen in ihrer Binnenmarktstrategie vom Mai 2025, in der sie die Probleme im Zusammenhang mit der Gründung von Unternehmen im EU-Binnenmarkt sowie die Schwierigkeiten von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen thematisiert hat. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 ein zügiges Gesetzgebungsverfahren angeregt. Rat und Europäisches Parlament sollen sich bis Ende 2026 über den von der EU-Kommission vorgestellten Legislativvorschlag zum sogenannten 28. Regime für Unternehmen einigen.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)