RechtsNews November 2025
- Verschiebung des bundesweiten Stiftungsregisters geplant
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
- Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen
- Neue vergaberechtliche EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026
- Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Umweltstraftaten
- Rücknahme von Kommissionsvorschlägen im Amtsblatt der EU veröffentlicht: Vorschläge zur KI-Haftung, standardessenziellen Patenten und e-Privacy-Verordnung betroffen
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Änderungen am ESEF-Berichterstattungshandbuch
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verlängerung und Änderung der Übergangsvorschriften in der delegierten Verordnung für die ESRS im Amtsblatt
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU-Parlament stimmt über die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie ab
- Jahresgutachten der Wirtschaftsweisen veröffentlicht Vertiefung des Binnenmarktes geboten
- EU-Justizbarometer 2026 - EU-Kommission gibt Gelegenheit zu Rückmeldungen
- Rat der Europäischen Union billigt aktualisierte Richtlinie über alternative Streitbeilegung
- EU-Kommission nimmt neue Verbraucheragenda 2025-2030 an
- Weitere EU-Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien
Verschiebung des bundesweiten Stiftungsregisters geplant
Das neue bundesweite Stiftungsregister sollte am 1. Januar 2026 zugänglich sein. In dieses sollen unter anderem alle Stiftungen eingetragen werden.
Nun soll das neue Stiftungsregister um zwei Jahre verschoben werden, da laut Gesetzentwurf die technischen Voraussetzungen noch nicht zur Verfügung stehen. Das Stiftungsregister wurde mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 vorgesehen, vergleiche Bundesgesetzblatt, Teil I, Nummer 46, vom 22. Juli 2021, Seite 2947 fortfolgende.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts befindet sich derzeit in der Beratung des Bundestages. Der Bundesrat hat keine Einwendungen zur Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregisters erhoben.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Am 14. November 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts veröffentlicht.
Das entsprechende Gesetz soll der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der europäischen Designrichtlinie und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Dabei soll die Umsetzungsfrist für die Designrichtlinie voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 9. September 2027 in Kraft treten wird.
Zu den wichtigsten Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht, zählen zusätzliche Darstellungsmöglichkeiten bei der Anmeldung animierter oder bewegter Designs, die Erweiterung des Schutzumfangs im Zusammenhang mit 3D-Druck, die Beschränkungen der Rechte aus dem Design bei Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie, die Einführung eines Eintragungssymbols – ein großes D in einem Kreis (Ⓓ) – sowie Anpassungen an der Reparaturklausel und die Abschaffung des Beitritts zur Nichtigkeitsklage.
Das BMJV hat eine Stellungnahmefrist bis zum 2. Januar 2026 eingeräumt.
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag am 14. November 2025 und vom Bundesrat am 21. November 2025 mit den Empfehlungen des Rechtsausschusses angenommen. Bisher ist nur im Fall der Beurkundung im Rahmen eines notariellen Online-Verfahrens eine elektronische Beurkundung möglich. Künftig können bei Beurkundungen in Präsenzverfahren elektronische Niederschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen aufgenommen werden. Dies wird auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, oder die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen, sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge ermöglicht.
Statt der Unterschriften auf Papier erteilen die Beteiligten ihre Genehmigung der in einem Präsenzverfahren aufgenommenen elektronischen Niederschrift entweder durch Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die durch ein zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeignetes Hilfsmittel wie beispielsweise ein Unterschriftenpad oder ein Touchscreen erfasst und in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. Zudem sind Regelungen für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift vorgesehen. Siehe hierzu die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (vergleiche vor allem die Änderungen in §§ 126, 129, 120 BGB), des Beurkundungsgesetzes (vor allem §§ 8, 13a, 13b, 13c, 16b, 26, 39a, 40b), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder auch der Zivilprozessordnung.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird demnächst erwartet.
Neue vergaberechtliche EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026
Ab dem 01. Januar 2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2026 eingeleitet werden. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht abgesenkt worden, was mit der Bindung an die sogenannten Sonderziehungsrechte im Sinne des internationalen Abkommens Government Procurement Agreement (GPA) zusammenhängt. Diese Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und die Kursschwankungen unterliegen.
Die geänderten Schwellenwerte wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2026, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.
Für Bauleistungen liegt der neue Schwellenwert bei 5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro).
Bei Liefer- und Dienstleistungen liegt er bei zentralen Regierungsdienststellen bei 140.000 Euro (bisher 143.000 Euro) und bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern bei 216.000 Euro (bisher 221.000 Euro).
Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Umweltstraftaten
Das BMJV hat einen Referentenentwurf der EU-Richtlinie über Umweltstraftaten zur Konsultation gestellt. Er enthält eine deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen im Umweltbereich. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst. Insbesondere wird das Strafmaß teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen beziehungsweise zwanzig Millionen Euro bei vorsätzlicher beziehungsweise fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung des bisher vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zudem gilt dieser dann nicht nur für Umwelt-Ordnungswidrigkeiten, sondern generell für alle Ordnungswidrigkeiten.
Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht werden Unternehmen erhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Regeln vornehmen müssen. Wenn Sanktionen über das europarechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, benachteiligt dies deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb.
Nach Einschätzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht der Gesetzesentwurf an vielen Stellen über EU-Vorgaben hinaus. Deshalb sollte das Strafmaß - auch in Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag - den europäischen Maßgaben entsprechend angepasst werden. Besonders kritisch sieht die DIHK die massive Erhöhung der Bußgelder für alle Arten von Ordnungswidrigkeiten auf das Vierfache der bisherigen Bußgeldhöhe. Dass eine so grundsätzliche Änderung unter dem Gesetzestitel „Umweltstrafrecht“ versteckt wird, wird der Bedeutung, die eine solche generelle Sanktionserhöhung für alle Rechtsanwender hat, nicht gerecht und widerspricht den Grundsätzen einer besseren Rechtssetzung.
Die grundlegenden Probleme, die die deutsche gewerbliche Wirtschaft mit diesem Gesetz hat, sind bereits in der EU-Richtlinie begründet. Die Bundesregierung sollte sich deshalb - beispielsweise im Rahmen des sogenannten Umwelt-Omnibus – für eine verhältnismäßigere und nachvollziehbarere Gestaltung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie einsetzen. Um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu verbessern, sollten die Begriffsdefinitionen eindeutiger und verständlicher formuliert werden und die Kohärenz verschiedener Sanktionsregelungen im Umweltrecht verbessert werden.
Rücknahme von Kommissionsvorschlägen im Amtsblatt der EU veröffentlicht: Vorschläge zur KI-Haftung, standardessenziellen Patenten und e-Privacy-Verordnung betroffen
Bereits in ihrem Arbeitsprogramm für 2025 vom 11. Februar 2025 hat die EU-Kommission ihre Absicht angekündigt, mehrere der von ihr im Rahmen ihres Initiativrechts vorgeschlagenen Rechtsakte zurücknehmen zu wollen.
Dazu zählt unter anderem der Richtlinienvorschlag zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftung). Ursprünglich sollte der Richtlinienvorschlag zur KI-Haftung aus Sicht der EU-Kommission die Produkthaftungsrichtlinie zu „einem insgesamt wirksamen zivilrechtlichen Haftungssystem“ ergänzen. Bereits im Sommer 2025 hat die EU-Kommission die Rücknahme des Richtlinienvorschlags zur KI-Haftung bestätigt. Veröffentlicht wurde die Rücknahme im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. Oktober 2025. Die Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates) ist hingegen bereits am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten und muss von den EU-Mitgliedstaaten noch immer bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Zu den weiteren offiziell zurückgenommenen Kommissionsvorschlägen zählt der Vorschlag für eine Verordnung über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001.
Auch dem bereits 2017 präsentierten sogenannten E-Privacy-Verordnungsvorschlag (Vorschlag für eine Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)), welcher die aktuell gültige E-Privacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)) ersetzen sollte, wurde am 6. Oktober 2025 offiziell die Gültigkeit entzogen.
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Änderungen am ESEF-Berichterstattungshandbuch
Im Oktober hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority/ESMA) das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Berichtsformat aktualisiert. Das Handbuch nimmt verschiedene Aktualisierungen auf. Die Leitlinien des Handbuchs sollen von den Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte für 2025 berücksichtigt werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verlängerung und Änderung der Übergangsvorschriften in der delegierten Verordnung für die ESRS im Amtsblatt
Einige der Übergangsvorschriften (phase-ins) aus der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur Anwendung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards in ESRS 1, Appendix C, wurden im Sommer von der EU-Kommission verlängert. Die Änderung der delegierten Verordnung ist nun am 10. November 2025 im Amtsblatt L veröffentlicht worden und trat am 13. November 2025 in Kraft. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Die Erleichterungen beziehungsweise Übergangsvorschriften, die sich in ESRS 1, Appendix C, befinden, werden damit verlängert beziehungsweise geändert. Bestimmte Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeiter galten, gelten nun für alle Unternehmen der ersten Welle. Unternehmen der ersten Welle sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichsgetellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeiter sowie bestimmte entsprechende Konzernunternehmen.
Die seit dem 13. November 2025 geltenden Übergangsregelungen zu den ESRS finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416, veröffentlicht im Amtsblatt L vom 10. November 2025.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU-Parlament stimmt über die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie ab
Im zweiten Anlauf hat das EU-Parlament sich mit dem Vorschlag der EU-Kommission im sogenannten Omnibus I zur Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (sogenannte CSRD) befasst. Am 13. November 2025 wurden verschiedene Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission angenommen, die nun Gegenstand der Verhandlungen mit dem Rat sind. Diese Trilog-Verhandlungen sollen bereits nächste Woche beginnen.
Das Parlament hat sich dafür ausgesprochen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für Unternehmen (und Mutterunternehmen) gelten soll, die mehr als 1.750 Mitarbeiter und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz haben. Beteiligungsgesellschaften sollen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden. Der Voluntary SME-Standard (VSME) soll als sogenannte Wertobergrenze verankert werden. Das EU-Parlament hat insofern betont, dass hierbei auf die Empfehlung der Kommission zum VSME zurückgegriffen werden soll. Es schlägt zudem eine Evaluation des VSME alle vier Jahre vor. Artikel 29aa zu den optionalen Taxonomieangaben aus dem Vorschlag der Kommission soll dem Parlament zufolge ganz gestrichen werden. Auch bei den von der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie erfassten Drittstaatenunternehmen werden Änderungen vorgeschlagen. Die Nettoumsatzerlöse von Tochterunternehmen der Drittstaatenunternehmen sollen mehr als 450 Millionen Euro betragen, damit die Artikel 40a fortfolgende für die Drittstaatenunternehmen anwendbar sind.
Jahresgutachten der Wirtschaftsweisen veröffentlicht Vertiefung des Binnenmarktes geboten
Am 12. November 2025 präsentierte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sein Jahresgutachten 2025/2026: Perspektiven für Morgen schaffen – Chancen nicht verspielen.
Im 62. Jahresgutachten des Sachverständigenrates wird dem EU-Binnenmarkt im Rahmen des Kapitels "Europas Zukunft gemeinsam sichern" eine zentrale Rolle eingeräumt. Denn ein fragmentierter Binnenmarkt hemme die wirtschaftliche Dynamik. In den vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes, das heißt, der Warenverkehrsfreiheit, der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, der Freiheit des Kapitalverkehrs sowie der Personenverkehrsfreiheit, liege ein europäischer Mehrwert. EU-weite Lösungen seien den Initiativen einzelner Mitgliedstaaten überlegen.
Die EU stehe vor zwei zentralen Herausforderungen. Einerseits habe sich das Produktivitätswachstum in den letzten Jahrzehnten verlangsamt. Andererseits habe sich die sicherheitspolitische Lage der EU grundlegend verschlechtert. Geopolitische Spannungen würden den international eng verflochtenen Europäischen Wirtschafts- und Währungsraum belasten. Da der EU-Binnenmarkt noch nicht vollendet sei, würde die Union ihr Potential als Wirtschaftsgemeinschaft noch nicht vollumfänglich nutzen. Eine Vertiefung des Binnenmarktes könne zu einer Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktion führen. Aber: noch immer bestünden hohe Handelsbarrieren bei Waren und Dienstleistungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Thematisiert wird im Jahresgutachten unter anderem die Einführung eines EU-weiten sogenannten 28. Regimes im Sinne eines einheitlichen Unternehmensrechts. In diesem liege Potential, Handelsbarrieren, die auf unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen seien, zu verringern und so zu einer Vertiefung des Binnenmarktes beizutragen.
EU-Justizbarometer 2026 - EU-Kommission gibt Gelegenheit zu Rückmeldungen
Bei vielen neuen Entwicklungen benötigt die Europäische Union gemeinsame Regeln, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Gleichermaßen wichtig zur Schaffung eines „level playing field“ im EU-Binnenmarkt ist jedoch, dass die gemeinsamen Regeln konsequent angewandt und durchgesetzt werden, sowohl auf der Ebene aller EU-Mitgliedstaaten durch die nationalen Behörden und Gerichte als auch durch die unpolitische Kontrolle der EU-Kommission.
Leistungsfähige und unabhängige nationale Justizsysteme leisten einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des EU-Rechts. Zudem sind sie von zentraler Bedeutung für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verträgen, Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung sowie für die Beilegung von Streitigkeiten. Damit sind sie mitentscheidend für die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds für Unternehmen.
Das EU-Justizbarometer gewährt einen Einblick in die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme und wird jedes Jahr von der EU-Kommission erstellt. In ihm werden vergleichbare Daten für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten in tabellarischer Form aufgearbeitet. Auch Informationen zur wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz und der Effektivität des Investitionsschutzes werden angeboten. Ziel des sogenannten EU-Justice Scoreboards ist es nach Angaben der EU-Kommission, die EU und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine leistungsfähigere Justiz zu erreichen.
Zusätzlich zu den Gerichten enthält das Justizbarometer Indikatoren für Behörden, die für den Binnenmarkt relevant sind. Dazu gehören die Wahrnehmung von Unternehmen bezüglich der Unabhängigkeit der öffentlichen Auftragsvergabe sowie der Wettbewerbsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten (siehe zum Beispiel das Justizbarometer 2025 vom 1. Juli 2025).
Noch bis zum 11. Dezember 2025 können Rückmeldungen für das Justizbarometer 2026 direkt gegenüber der EU-Kommission abgegeben werden.
Rat der Europäischen Union billigt aktualisierte Richtlinie über alternative Streitbeilegung
Der Rat der Europäischen Union hat am 17. November 2025 eine Richtlinie gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aktualisiert werden soll.
Dabei soll die grundsätzliche Regel, wonach die Teilnahme am AS nicht verpflichtend ist (Einwilligungslösung), beibehalten werden. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine verbindliche Teilnahme vorzuschreiben. Unternehmer, die eine Webseite unterhalten, müssen die Verbraucher daher auch weiterhin in Kenntnis darüber setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zu den wichtigsten Änderungen, die die Richtlinie vorsieht, zählen Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen aus Drittländern, Ausweitung des sachlichen Geltungsbereiches auf vorvertragliche Pflichten und die Einführung einer Antwortpflicht. Hiernach sollen Unternehmer verpflichtet werden, innerhalb von 20 Tagen zu antworten, ob sie bereit sind, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen, nachdem sie von einer AS-Stelle kontaktiert wurden. Wenn das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, soll dies als Verweigerung der Teilnahme an dem Verfahren betrachtet werden.
Die konkreten Rechtsfolgen der Nichtbeantwortung sollen durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Einwilligungslösung in einigen Mitgliedstaaten unter Umständen faktisch auf eine Widerspruchslösung hinauslaufen könnte, bei der die Teilnahme am vorgeschlagenen Verfahren aufgrund der Sanktionen im Falle einer Nichtbeantwortung praktisch verpflichtend sein würde, sofern nicht fristgerecht widersprochen wird.
EU-Kommission nimmt neue Verbraucheragenda 2025-2030 an
Am 19. November 2025 hat die EU-Kommission ihre Verbraucheragenda für die Jahre 2025-2030 angenommen, die neue Impulse für den Verbraucherschutz, die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum setzen soll.
Die nun frisch beschlossene Agenda setzt sich dabei aus vier Säulen zusammen:
Aktionsplan für Verbraucher auf dem einheitlichen Binnenmarkt
Im Rahmen des Aktionsplans für Verbraucher auf dem einheitlichen Binnenmarkt sollen unter anderem die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe überarbeitet, die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking evaluiert, die Digital Wallet bereitgestellt, Roaming-Abkommen mit den EU-Beitrittskandidaten abgeschlossen und Maßnahmen gegen ungerechtfertigte territoriale Lieferbeschränkungen entwickelt werden, die vor allem unilaterale Handelspraktiken von großen Herstellern in den Blick nehmen sollen.
Digitale Fairness
Es soll ein Gesetz zur digitalen Fairness, der Digital Fairness Act, vorgeschlagen werden. Der Digital Fairness Act soll zusätzliche Regulierung für die Verwendung sogenannter „Dark Patterns“, also Design, das darauf ausgelegt ist, den Benutzer zu Handlungen zu verleiten, die seinen Interessen entgegenlaufen, für den Online-Handel vorsehen.
In diesem Zusammenhang sollen auch die Auswirkungen von Social Media auf das Wohlbefinden junger Menschen untersucht werden. Daneben soll die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste evaluiert werden.
In diesem Zusammenhang sollen auch die Auswirkungen von Social Media auf das Wohlbefinden junger Menschen untersucht werden. Daneben soll die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste evaluiert werden.
Außerdem ist für das Jahr 2026 ein Aktionsplan gegen Online-Betrug geplant.
Nachhaltiger Konsum
Die EU-Kommission wird prüfen, ob die Notwendigkeit für eine Kommissionsempfehlung zur Förderung von „green by design“-Features im Onlinehandel besteht, die unter anderem eine freiwillige Umweltcharta beinhalten könnte, in der sich Unternehmen zu bestimmten Nachhaltigkeitszielen verpflichten.
Um den nachhaltigen Konsum zu stärken, soll die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) gefördert und eine Online-Plattform für Reparaturen geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Austausch über “good practices” in der Kreislaufwirtschaft initiiert werden.
Um den nachhaltigen Konsum zu stärken, soll die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) gefördert und eine Online-Plattform für Reparaturen geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Austausch über “good practices” in der Kreislaufwirtschaft initiiert werden.
Rechtsdurchsetzung
Hinsichtlich der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften plant die EU-Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu unterbreiten, die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) zu aktualisieren und koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen und Aktivitäten des CPC-Netzwerks zur Bekämpfung von Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht sowie Verbraucherorganisationen und Behörden bei der Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Errichtung einer europäischen Marktüberwachungsbehörde in Erwägung gezogen.
Weitere EU-Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien
Die EU-Kommission hat am 3. November 2025 eine weitere Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien gestartet (vergleiche Konsultation zu Vergaberegeln für öffentliche Aufträge - Vertretung in Deutschland). Die Konsultation läuft bis zum 24. Januar 2026.
Der Fragebogen deckt sowohl allgemeine als auch technische Aspekte ab. Zudem gibt es eine Aufforderung zur Einreichung von Daten, Studien und anderen Arten von Belegen.
Die Rückmeldungen sollen in die Ausarbeitung des Legislativvorschlags einfließen, der im zweiten Quartal 2026 vorgelegt werden soll.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
