Offenlegung für das Geschäftsjahr 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026
Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 offenlegen müssen, erhalten mehr Zeit: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird.
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung dieser Unterlagen endete am 31. Dezember 2025. Hintergrund dieser Entscheidung sind die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die es erforderlich machen, die Belange der betroffenen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen sowie die offizielle Verlautbarung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.
