Änderungen im Jahr 2026

Neues Jahr, neue Regeln: 2026 bringt für Unternehmer Änderungen im Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrecht. Die Vorgaben wirken sich auf unterschiedlichste Bereiche des Geschäftsalltags aus.

Arbeitsrecht

Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Richtlinie 2023/970 zielt darauf ab, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Bis 7. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die genauen Maßnahmen im nationalen Recht beschreiben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der Richtlinie anzuwenden. Vorbereitende Maßnahmen für Unternehmen beinhalten insbesondere die Prüfung der Entgeltstrukturen und gegebenenfalls deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten.
Lesen Sie weiter in unserem Artikel Entgelttransparenz und Equal Pay.

Anhebung des Mindestlohns und der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto (2025 waren es 12,82 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 27. Juni 2025 ihren Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2026 gefasst.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2026 die Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Das entspricht 7.236 Euro pro Jahr.
Ab 1. Januar 2027 gilt eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Über den gesetzlichen Mindestlohn und weitere Merkmale, auf die bei der Einstellung von Arbeitnehmern geachtet werden sollte, informieren wir in unserem Artikel Arbeitnehmer einstellen.

Die Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, gelten neue monatliche Mindestvergütungen.
Für 2026 gelten folgende monatliche Mindestbeträge:
  • 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
  • 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
  • 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
  • 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Im Vergleich zu 2025 steigt die Mindestvergütung im ersten Jahr damit um rund 6,2 Prozent. Ausgenommen sind tarifgebundene Betriebe. Sie können sich nach ihren Tarifverträgen richten – auch wenn darin geringere Mindestausbildungsvergütungen definiert wurden.
Besuchen Sie den Artikel Ausbildungsvergütung, um Details zu den Bestandteilen der Ausbildungsvergütung zu erfahren.

Gewerberecht

Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: Einführung des § 34k Gewerbeordnung (GewO)

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird eine neue gewerberechtliche Erlaubnis eingeführt. Für die Vermittlung von Krediten an Verbraucher ist zukünftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO (neu) erforderlich. Der Regierungsentwurf befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 20. November 2026 vorgesehen.
Auf der Webseite des Deutschen Bundestags finden Sie Informationen zum aktuellen Stand.

Wirtschaftsrecht

Neue Geldwäschegesetzmeldeverordnung (GwGMeldV) – einheitliche Standards für Verdachtsmeldungen ab März 2026

Mit Inkrafttreten am 1. März 2026 schafft die Geldwäschemeldeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Die GwGMeldV regelt:
  • die technische Form der Meldung (XML-Format, strukturierte Felder),
  • die Pflichtangaben wie Aktenzeichen, Meldegründe, beteiligte Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdetails,
  • Zusatzangaben bei Transaktionen mit Kryptowerten, Immobilien oder SWIFT-Verfahren,
  • die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege bei technischen Problemen.

Neue Regeln bei Werbung mit Umweltaussagen und Co.

Als Teil des „Green Deals“ setzt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbung mit Bezug zu Umwelt und Nachhaltigkeit. Sie ist bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27. September 2026 von den Mitgliedsstaaten anzuwenden. In Deutschland soll dies durch das 3. UWG-Änderungsgesetz erfolgen. Dieses befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.

Neue Anforderungen an den Schutz von Verbrauchern

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2023/2225) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei der Vergabe von Krediten zu stärken und einen einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherkredite zu schaffen. Sie war bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ist ab 20. November 2026 anzuwenden. Nähere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestags.

Widerrufsbutton im Onlinehandel

Die EU-Richtlinie 2023/2673 sieht die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit über einen Widerrufsbutton vor, der den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Die Richtlinie war bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen; ab 19. Juni 2026 müssen die Vorschriften angewendet werden. Alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzerfläche schließen, müssen den Widerrufsbutton dann vorhalten.
Zu den Einzelheiten informieren wir im Artikel Widerruf(-Button) im Onlinehandel.

Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 „Quick Fix-Änderungen“ am Set 1 des ESRS verabschiedet. Ziel ist es, den Aufwand für Unternehmen, die bereits vor 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen. So darf unter anderem auf Informationen zu den erwarteten finanziellen Effekten bestimmter Nachhaltigkeitsrisiken bis zum Jahr 2027 verzichtet werden. Damit werden aus deutscher Sicht mit einer Erstanwendung der CSRD in 2025 auch im Jahr 2026 keine zusätzlichen Informationen nötig, die Übergangserleichterungen werden somit um ein Jahr fortgeschrieben.
Was dies im Detail bedeutet, lesen Sie in Omnibus-Pakete 2025.

Steuerrecht

Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sollen insbesondere Unternehmen und gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet werden. Das Gesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Die konkrete Umsetzung steht daher noch nicht fest. Wir informieren auf unserer Website über den jeweils aktuellen Stand. Der Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch für dieses Jahr geplant.
Wichtig geplante Maßnahmen für Unternehmen sind unter anderem:
  • Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf sieben Prozent (mit Ausnahme der Getränke)
  • Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer).
  • Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
  • Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuervergütung
  • Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Milliarden Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Milliarden Euro anwachsen soll.

Einführung der Aktivrente

Mit der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben und hat daher ein Aktivrentengesetz auf den Weg gebracht. Laut Regierungsentwurf sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich (Freibetrag) steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Selbständige, Beamte und sogenannte Minijobber ebenso wie Selbstständige sind nicht erfasst. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Vorbehaltlich der abschließenden Beratungen soll die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Mitte November hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes verabschiedet. Hervorzuheben ist unter anderem die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung. Der Bundesrat wird sich am 19. Dezember 2025 mit dem Gesetz befassen.

Stromsteuersenkung

Ebenfalls wurde vom Bundestag eine Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte beschlossen. Mit dem Entwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstun-den verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren. Das Gesetz bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bundesrats.

Anpassungen in der Einkommensteuer

Bereits beschlossen sind die Anpassungen in der Einkommensteuer: der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, der Spitzensteuersatz gilt ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben auf eine Einkommensteuer ab 20.350 Euro für Ledige und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag wird von 3.336 Euro pro Elternteil und Kind auf 3.414 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben.
Lesen Sie mehr in unserem Artikel Steuerfortentwicklungsgesetz.

Erweiterte Förderbedingungen in der Forschung

Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, profitieren ab 1. Januar 2026 von erweiterten Förderbedingungen nach dem Forschungszulagengesetz . Neu sind unter anderem pauschale Gemein- und Betriebskosten von 20 Prozent und höhere Stundensätze für Eigenleistungen.
Die wichtigsten Grundlagen und Aktuelles zum Thema lernen Sie in unserem Artikel Forschungsförderung nach dem Forschungszulagengesetz kennen.

Vergaberecht

Neben der neuen EU-Schwellenwerte gibt es für das Jahr 2026 weitere Änderungen im Vergaberecht:

Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen

Am 11. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Nr. 318).
Darin werden unter anderem Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen, §§ 71 Abs. 2 Nr. 8 und 72a Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG).

Änderungen der Vergabe- und Vertragsleistung für Bauleistungen Teil A (im Folgenden VOB/A)

Die VOB/A wurde geändert und sieht im Unterschwellenbereich zukünftig folgende neue Auftragswertgrenzen vor:
• Direktaufträge auf 50.000 Euro netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)
• Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
• Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 150.000 Euro netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
• Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
Die Änderungen der VOB/A wurden am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesanzeiger Amtlicher Teil 16.12.2025 B7).

Erleichterungen im Bereich der Unterschwellenvergabeverordnung (im Folgenden UVgO) für Direktaufträge

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29. Dezember 2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (Bundesanzeiger Amtlicher Teil 29.12.2025 B1).
Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15 000 Euro netto vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben ebenfalls ausdrücklich unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.