Änderungen im Jahr 2025

Arbeitsrecht

Anhebung des Mindestlohns und Verdienstgrenze im Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2025 auf 12,82 Euro brutto (2024 waren es 12,41 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 26. Juni 2023 ihren Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2024 gefasst. Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt über die Erforderlichkeit von weiteren Anpassungen.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2025 die Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat. Das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.

Sozialversicherungsrechengrößen 2025

Die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen wiederholt zu 2025. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung beträgt 5.512,50 Euro im Monat (2024 waren es 5.175 Euro im Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 73.800 Euro (2024 waren es 69.300 Euro). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für 2025 8.050 Euro im Monat (2024 waren es 7.550 Euro in den alten Bundesländern).

Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie, die bereits am 26. Juni 2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern sollten sich bereits in 2025 auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Die Maßnahmen umfassen die Prüfung der Entgeltstrukturen und ggf. deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten zu den Entgeltstrukturen. Die genauen Maßnahmen muss der Gesetzgeber noch im nationalen
Recht beschreiben und somit das bereits bestehende Entgelttransparenzgesetz überarbeiten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert zum aktuellen Stand.

Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Das am 1. November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie auf Anfrage eines (auch ausgeschiedenen) Mitarbeiters Dokumente wie Arbeitsverträge und Zeugnisse mit den geänderten Daten neu ausstellen müssen. Zudem können sich Geschlechtsänderungen auch auf Quotenregelungen in Gremien (z.B. Betriebsrat) auswirken. Weitere Informationen hält das BMFSFJ bereit.

Wirtschaftsrecht

Formerleichterungen im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV)

1. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG können ab 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen
in Textform (z.B. per E-Mail) abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsverträge künftig per EMail abschließen können. Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie z.B. im Gaststättengewerbe. Zudem bedürfen Befristungsklauseln auch künftig der Schriftform, eine Ausnahme hiervon bildet wiederum die Altersbefristung.
2. Sowohl eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer automatisch endet (sog. Altersbefristung gem. § 41 SGB VI), als auch das
mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze sind ab 1. Januar 2025 in Textform möglich.
3. Der Anspruch auf Elternzeit (Elternzeitantrag nach § 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 BEEG) können ab 1. Mai 2025 in Textform geltend gemacht werden. Im Gegenzug können Arbeitgeber eine etwaige Ablehnung eines Teilzeitantrags in der Elternzeit ebenfalls in Textform ablehnen.
4. Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber entsprechende aushangpflichtige Gesetze (z.B. ArbZG, JArbSchG) über die
im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
5. Künftig können Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (= qualifizierte
elektronische Signatur) erteilen.
6. Das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge wird gestrichen. § 550 BGB ist nunmehr mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte
Zeit gilt. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden.
7. Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege und Rechnungen wurden verkürzt. Sofern die bisherigen zehnjährigen Aufbewahrungsfristen am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen sind, betragen die Aufbewahrungsfristen nur noch acht Jahre.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr
gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hierbei Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Regelungen ausgenommen. Die Kontrolle der Standards wird durch die Marktüberwachungsbehörden sichergestellt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützt hierbei bei der Koordinierung sowie der Kommunikation
mit der Europäischen Kommission und den übrigen EU-Mitgliedstaaten.
Näheres können Sie auch unserem Artikel Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entnehmen.

Auswirkungen der Produktsicherheitsverordnung und der Produkthaftungsrichtlinie

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, die seit 13. Dezember 2024 anwendbar ist, brachte einige wichtige Änderungen im Verbraucherschutz für in den Verkehr gebrachte Produkte auf dem EU-Markt mit sich, deren Auswirkungen auch weiterhin Unternehmen in 2025 beschäftigen werden. Nicht zuletzt hat die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853, die ebenfalls am 8. Dezember 2024 in Kraft trat, Auswirkungen auf die Unternehmen. Der nationale Gesetzgeber hat hier jedoch noch zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie umzusetzen und das bestehende Produkthaftungsgesetz anzupassen. Ziel der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist es unter anderem, den Verbrauchern, die von fehlerhaften Produkten betroffen sind, den Zugang zu Entschädigungen zu erleichtern. Ebenso sollen wachsende Entwicklungen im E-Commerce und neue Technologien, insbesondere Software und KI, berücksichtigt werden.
Unser Artikel Neue Produktsicherheitsverordnung informiert über Anwendungsbereich, Herstellerpflichten und weitere Aspekte der neuen Verordnung.

Neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen ab 2025

Ab 2025 gelten neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in Verfahrensgesetzen und Gerichtsordnungen. Das betrifft unter anderem die Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sie gelten künftig nicht mehr drei, sondern erst vier Tage nach Aufgabe zur Post bzw. nach Absenden der elektronischen Nachricht als bekanntgegeben.
Die Änderungen sind zurückzuführen auf die im Juni 2024 vom Bundestag beschlossene und im Juli 2024 vom Bundesrat gebilligte Postrechtsnovelle (DIP - Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)). Die Novelle sieht neue Laufzeitvorgaben für die Zustellung im Postwesen vor, um die Arbeitsbedingungen für die Angestellten von Post- und Paketdienstleistern zu verbessern. Diese verlängerten Laufzeitvorgaben hatten den Gesetzgeber schließlich dazu bewegt, zeitgleich auch die Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in entsprechenden Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen anzupassen.

Kassensysteme mit tSE

Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassensysteme mit tSE künftig ihrem Finanzamt melden. Seit 2019 ist die Meldepflicht
ausgesetzt, da es kein Verfahren gab. Zum 1. Januar 2025 steht das elektronische Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Ab dem 1. Juli 2025 müssen neu angeschaffte Systeme innerhalb eines Monats gemeldet werden. Für bereits bestehende gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.

Steuerrecht

E-Rechnung

Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Ab 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) sicherstellen, E-Rechnungen empfangen zu können. Von der Ausstellungspflicht von E-Rechnungen sind Kleinunternehmer ausgenommen. Für die Ausstellung von E-Rechnungen gibt es verschiedene Übergangsfristen.
Informieren Sie sich in unserem Artikel E-Rechnung, was dazu ab 2025 zu beachten ist.

Kleinunternehmer

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzschwelle von 25.000 Euro (bislang 22.000 Euro) für das vergangene und von 100.000 Euro (bislang 50.000 Euro) für das laufende Kalenderjahr. Zudem gelten durch im Jahressteuergesetz enthaltene umfassende Änderungen Umsätze bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung als umsatzsteuerfreie Umsätze. Bisher galt die Regelung, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Darüber hinaus konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es nun auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Grundsätzliches zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung können sie unserem Artikel Kleinunternehmerregelung entnehmen.

Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Bundesgesetz abzuweichen und ermittelt die Grundsteuer künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell.

Jahressteuergesetz 2024

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der am 18. Oktober 2024 durch den Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit treten zahlreiche Änderungen von Steuergesetzen in Kraft. Einzelheiten haben wir in unserem Artikel Jahressteuergesetz 2024 für Sie aufbereitet.