Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen sind von vielen Unternehmern nahezu täglich zu treffen. Von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses über Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung oder Sonderzahlungen bis hin zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, können sich zahlreiche Fallstricke ergeben. Um Ihnen bei der Bewältigung dieser behilflich zu sein, finden Sie auf dieser Seite nicht nur einen Überblick über relevante Aspekte rund um das Thema Arbeitsverhältnis, sondern auch zahlreiche Merkblätter und Musterverträge zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen.
Hinweis: Arbeitsrechtliche Fragen zu Ausbildungsverhältnissen können Sie unmittelbar an unseren Fachbereich Ausbildung richten. Zudem sind arbeitsrechtliche Auskünfte der IHK Berlin nur für unsere Mitgliedsunternehmen, nämlich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestimmt. Daher beantworten wir keine arbeitsrechtlichen Anfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
- Recht auf "Hitzefrei"?
In den Sommermonaten steigen die Temperaturen in Berlin oft stark an. Während Touristen die Sonne genießen, kann die Hitze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Herausforderung werden. Gibt es “Hitzefrei” für Arbeitnehmende?Grundsätzlich existieren Arbeitsschutzvorschriften, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen. Was konkret unter dem „Recht auf Hitzefrei“ zu verstehen ist und ob es über die bereits geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften hinausgehen soll, bleibt noch offen. Daher möchten wir auf die bereits bestehenden Anforderungen für Büroarbeitsplätze* und beispielhaften Maßnahmen hinweisen. Ob und welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, ist nicht stets vorgegeben (s.u.). Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Arbeitsplatzes (z.B. gibt es Unterschiede zwischen Innen- und Außenraum) als auch der betroffenen Person (z.B. gibt es für bestimmte Personengruppen wie ältere Menschen, schwangere oder stillende Frauen besondere Anforderungen).*Hinweis:
Insbesondere in Bezug auf andere Arbeitsplätze, wie z.B. Bauarbeiten, dürften speziellere Regelungen greifen, die Sie gerne bei der zuständigen (gesetzlichen) Unfallversicherungsträger – BG Bau – finden können.
Weitere Arbeitsformen wie „Telearbeit“, „mobile Arbeit“, „Homeoffice“ etc. sind hier nicht berücksichtigt. Die einzelnen anwendbaren Vorschriften hängen, v.a. im Bereich „mobile Arbeit“, „remote Work“ usw. von der einzelnen Vereinbarung zwischen den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Beschäftigten ab.Während die Formulierung in ASR A3.5 Unterpunkt 4.4. Abs. 1 (Ausgabe GMBl 2022, S. 198) nur auf mögliche Lösungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinweisen möchte („soll“), besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin die Pflicht aus Anhang 3.5 Abs. 1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), wonach die Arbeitsräume „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben (…) müssen“. Daher besteht eine Pflicht im Falle einer Lufttemperatur im Raum von +30 °C.1. Außenlufttemperatur über +26 °C
Die einzelnen Lösungsvorschläge, die Sie in ASR A3.5 Unterpunkt 4.4. Abs. 1 (Ausgabe GMBl 2022, S. 198) finden, setzen voraus, dass soweit „ … die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C führen, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden enthält die ASR A3.4 „Beleuchtung“.“ Die Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme benennen u.a. Jalousien oder hinterlüftete Markisen (vgl. ASR A3.5 Unterpunkt 4.3., Tabelle 3)Wenn die entsprechende Ausrüstung stattgefunden hat, dann sind die folgenden beispielhaften Maßnahmen genannt, um eine Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten bei einer Außenlufttemperatur bereits bei über +26 °C vorzubeugen, wenn z.B. gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.2. Lufttemperatur im Raum von +30 °C
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen (ggfs. entsprechend der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung), dass eine Gesundheitsgefährdung nicht besteht (ASR A3.5 Unterpunkt 4.4. Abs. 2 (Ausgabe GMBl 2022, S. 198).Die Tabelle 4 zu ASR A3.5 Unterpunkt 4.4. führt beispielhafte Maßnahmen aus, wie z.B.:
effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben) d) Lüftung in den frühen Morgenstunden Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung Lockerung der Bekleidungsregelungen Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)3. Lufttemperatur im Raum von +35 °C
„Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.“Konkrete Maßnahmen können Sie bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfragen.
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechstanwältin/Rechtsanwalt und/oder Steuerberater/in im Einzelfall nicht ersetzen.
Alle Rechtsänderungen 2025 im VideoSie haben unsere Auftaktveranstaltung verpasst?
Erhalten Sie kostenlos Ihren Link zu den Video-Aufzeichnungen und den Präsentationsfolien:
Tipp: Weiterbildungen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie in der Weiterbildungsdatenbank Berlin oder bei uns auf der Website.
Einstellung und Kündigung
- Merkblatt: Einstellung eines Mitarbeiters - wichtige rechtlichen und steuerliche Fragen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 237 KB) (Nr. 2253212)
- Merkblatt-Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 154 KB) (Nr. 2253300)
- Kündigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 184 KB) (Nr. 2253298)
- Muster für eine Abmahnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 116 KB) (Nr. 2253402)
- Muster eines Aufhebungsvertrages (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) (Nr. 2253476)
- Muster für eine ordentliche Kündigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 103 KB) (Nr. 2253442)
- Muster für eine außerordentliche Kündigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 117 KB) (Nr. 2253382)
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
- Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen)
Mindestlohn
- Der gesetzliche Mindestlohn im Praktikum (Nr. 4608898)
- Fragen und Antworten - BMAS (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 610 KB) (Nr. 2264840)
Minijob und Teilzeit
Musterarbeitsverträge
- Muster für einen befristeten Arbeitsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB) (Nr. 2253388)
- Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 132 KB) (Nr. 2253458)
- Muster eines Arbeitsvertrages für geringfügig entlohnte Beschäftigte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) (Nr. 2253378)
- Mustervertrag über freie Mitarbeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 135 KB) (Nr. 2253324)