Recht und Steuern

Auslandsentsendung Brexit

Allgemeines

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr. Auch die bis zum 31.12.2020 andauernde Übergangsphase ist mittlerweile abgelaufen.
Im Bereich von Entsendungen sollte nunmehr Folgendes beachtet werden:

Aufenthaltsrecht

Auf der Internetseite der britischen Regierung (www.gov.uk/check-uk-visa) kann man sich darüber informieren, was es nach Ablauf der Übergangsphase zu beachten gilt.
Es gibt eine Reihe von Aktivitäten, die man als Besucher bzw. Geschäftsreisender im Vereinigten Königreich unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten wahrnehmen kann, siehe hier.

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden:
Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)
Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung (max. 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.
Das bedeutet z. B., dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 - ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.
  • Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und wurden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 01.12.2020 bis 15.03.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.
  • Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie und Ihr Arbeitgeber, der für die Beantragung zuständig ist, hier. Dies gilt auch, wenn die Entsendung (ohne Unterbrechung) verlängert wird.
Handels- und Kooperationsabkommen: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)
Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.
Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die ab dem 01.01.2021 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn
  • sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einen nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
  • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.
Das bedeutet z. B., dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie in das Vereinigte Königreich entsandt wird, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.
  • Beispiel: Vor dem 01.01.2021 waren Sie in keiner grenzüberschreitenden Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat. Sie werden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 01.02.2021 bis 15.03.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.
  • Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die vom Abkommen erfassten deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar.
Weitere Hinweise und Beispiele finden Sie auf der Webseite der DVKA.

Lohnsteuer

Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2010 ist Teil der ‎deutschen und der britischen Rechtsordnung. Es gilt ungeachtet der Mitgliedschaft ‎Großbritanniens in der EU. Somit stellt das deutsch-britische ‎DBA auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte ‎Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden und eine ‎Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen weiterhin ermöglicht wird.

Erste Hinweise zum Thema Arbeitnehmerentsendung in das Vereinigte Königreich finden Sie auch auf der Webseite der AHK Großbritannien.

Stand: 05.07.2021