IHK Berlin

Nachbereitung "Onlinehandel rechtssicher gestalten"

Hier finden Sie die digitale Nachbereitung unserer Veranstaltung “Onlinehandel rechtssicher gestalten” von Donnerstag, 20. November 2025, von 10:00 bis 11:30 Uhr.
Der Onlinehandel boomt – doch mit dem digitalen Verkauf kommen auch zahlreiche rechtliche und praktische Anforderungen auf Unternehmen zu. Im Rahmen unserer Veranstaltung zum E-Commerce bieten wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über die rechtlichen Anforderungen im Onlinehandel. Im Mittelpunkt stehen zentrale Aspekte einer rechtssicheren Onlinepräsenz.
Themen unserer Veranstaltung waren:
  • Website rechtssicher gestalten: Impressum, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheit
  • Produktpräsentation & Kennzeichnung
  • Vertragsrecht: Fernabsatz, AGB, Widerrufsrecht, Rücksendungen, Gewährleistung
Profitieren Sie von kompaktem Fachwissen und konkreten Praxistipps – speziell für kleine und mittlere Unternehmen.

Themenschwerpunkt “Homepage rechtssicher gestalten”

Hier finden Sie den Veranstaltungsmitschnitt zum Thema "Homepage rechtssicher gestalten":

Untenstehend finden Sie Dokumente, Links und weiterführende Informationen zu den jeweiligen Schwerpunkten.

Impressum

Datenschutz

Hier finden Sie unsere Seiten zum Datenschutz und Datensicherheit sowie ein praktisches Anwendungsbeispiel.

Barrierefreiheit

Online Streitbeilegung (OS)


Themenschwerpunkt “Produktpräsentation & Kennzeichnung”

Hier finden Sie den Veranstaltungsmitschnitt zum Thema “Produktpräsentation & Kennzeichnung”:



Hier finden Sie die gezeigte Präsentation. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1229 KB)

Themenschwerpunkt “Verkauf und Abwicklung rechtssicher gestalten”

Untenstehend finden Sie Dokumente, Links und weiterführende Informationen zu den jeweiligen Schwerpunkten

Fernabsatz & Vertragsrecht

AGB


Widerrufsrecht

FAQ-Teil

Hier werden in den kommenden Tagen die FAQs zu finden sein

FAQs zum Thema Homepagegestaltung, Impressumspflicht, BFSG und E-Mail-Marketing

Gelten die Einschränkungen zur Kaltaquise nur für das E-Mail-Marketing oder auch für Informationszusendungen per Post?
Die Frage zeigt sehr schön den Unterschied zwischen E-Mail-Werbung und postalischer bzw. Einwurf-Werbung. Die Regeln, die ich im Vortrag genannt habe, gelten so nur fürs E-Mail-Marketing.

Sie dürfen per Post Werbung zusenden oder auch per Flyer Werbung verteilen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn ein entgegenstehender Wille geäußert wurde. Das heißt bei persönlich gestalteter Briefwerbung, wenn der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen.

Bei Werbeflyern bedeutet es, dass diese dort nicht eingeworfen werden dürfen, wo der Kunde an seinem Postkasten einen Aufkleber hat „Bitte keine Werbung!“ Dann bindet dies tatsächlich denjenigen, der da Werbung einwerfen will. Also erreichen Sie mit einer Wurfsendung nicht jeden Anwohner in einer Straße, sondern nur diejenigen, die nicht diesen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber haben.
Gelten die genannten Regelungen auch, wenn man z. B. einen Anbieter wie Spreadshirt nutzt, der alles erledigt (Versendung Artikel, Retouren, Shophosting) und am Ende eine Provision an mich auszahlt (für verkaufte Artikel)?
Hier kommt es auf Ihren Vertrag mit dem Anbieter, in Ihrem Fall also mit Spreadshirt, an.

Wenn Sie selbst der Shopbetreiber sind und gegenüber den Kunden als Anbieter und Vertragspartner auftreten, müssen Sie auch ein Impressum vorhalten – und all die Angaben machen, die ich vorhin genannt habe und die auf den Folien stehen. In diesem Fall würde der Dienstleister (hier: Spreadshirt) also nur die Distribution übernehmen.

Wenn hingegen Spreadshirt selbst den Shop betreibt und Vertragspartner der Kunden ist (z. B. beim Verkauf über den sog. Spreadshirt-Marktplatz), dann muss Spreadshirt im Impressum stehen (was auch der Fall ist). In diesem Fall wären Sie nur der Designer Ihrer Artikel, aber nicht der Vertragspartner der Endkunden.

Die Impressumspflicht richtet sich also immer an denjenigen, der eine Website betreibt und als Anbieter gegenüber dem Kunden auftritt. Dieser ist dann der Diensteanbieter iSd § 5 DDG.
Sind Anbieter wie “Privatschutz Impressum” zulässig für das Impressum? Es wird zumindest immer damit geworben. Ist Faxnummer noch notwendig, wenn man keine hat? Weil betreibe meine Firma (Socialmedia) ja von Zuhause.
Dieser Anbieter hat vielleicht verschiedene Pakete, wie das häufig der Fall ist. Deswegen kann ich dazu nur noch mal wiederholen, was ich vorhin gesagt habe. Entscheidend ist tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit vor Ort. Dieser Ort muss im Impressum genannt werden. Wenn Sie also von einem Anbieter einfach nur einen Briefkasten und vielleicht einen Telefonservice mieten, aber an dieser Anschrift nicht arbeiten, dann ist das eben nicht Ihre Niederlassung nach § 5 DDG bzw. Ihre Betriebsstätte nach dem Gewerberecht und also auch keine Adresse, die Sie im Impressum nennen dürfen.

Schauen Sie dazu gern nochmal auf die Folie, auf der ich das Thema Virtual Offices behandelt habe (Folie 20).

Zur Faxnummer: Nein, eine solche muss nicht erscheinen.
Aber es muss die E-Mail erscheinen. Und E-Mail heißt auch nicht einfach irgendeine E-Mail-Anschrift, sondern es müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Also die E-Mail muss auch tatsächlich regelmäßig benutzt werden. Und wenn Sie sagen “ach, eigentlich bin ich fast noch besser per Telefon erreichbar.”, dann können Sie Ihre Telefonnummer auch nennen.
Zählen Praktikanten zu Beschäftigten im Sinne der Regelungen rund um das BFSG oder gelten hier nur festangestellte Mitarbeiter?
Das BFSG erklärt selbst nicht, wie man die Beschäftigtenzahl berechnet. Hierzu wird eine Empfehlung der EU-Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen herangezogen. Konkret: 

„Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
a) Lohn- und Gehaltsempfänger;
b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
c) mitarbeitende Eigentümer;
d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.“

Bei Praktikanten gibt es ja verschiedene Ausgestaltungen. Der 2wöchige Schülerpraktikant zählt hiernach nicht mit. Ein Praktikant, der zB für 1 Jahr da ist, einen Arbeitsvertrag hat und ein Gehalt bekommt, der würde mit dazu zählen.
Kann ich Cookies weglassen oder sind diese zwingend notwendig?
Das ist ja eine technische und keine rechtliche Frage. Nach Auskunft von IT-Dienstleistern sind Cookies für den Betrieb eines Online-Shops nicht zwingend notwendig. Cookie-freies Webdesign ist danach offenbar möglich, erfordert aber einiges Umdenken. Denn Cookies helfen bei vielen Dingen: Sie merken sich Logins, speichern Spracheinstellungen oder füllen den Warenkorb automatisch. Wenn Sie Cookie-frei arbeiten wollen, müssen Sie also technische Alternativen suchen, die Ihre Website trotzdem funktional halten.

Zurück zum Recht: Falls Sie doch Cookies nutzen wollen, so müssen Sie nach aktueller Rechtslage auf alle Cookies hinweisen, die technisch nicht notwendig sind, um den Betrieb einer Seite zu gewährleisten.
Ich habe noch keine belastbaren Informationen zum Widerrufs-Button gefunden, der ab Juni '26 Pflicht ist, also wie er genau zu gestalten ist, und welchen Prozess durch ihn ausgelöst werden muss, um hier rechtssicher zu sein. Weiß die IHK näheres?
Unsere Check- und To-Do Liste rund um den Widerrufsbutton finden sie unter den Dokumenten auf dieser Seite.

FAQs zum Thema Produktkennzeichnung

Wenn man ausschließlich Waren (zB. Klemmbausteinsets) vertreibt, wie kann die Kennzeichnungsvorgaben einhalten, da man selbst nicht die Produkte herstellt?
Also wenn Sie selbst nicht der Hersteller sind, zB. der Händle, brauchen Sie trotzdem die Produktinformation.

Was alles gekennzeichnet werden muss können Sie dem Vortrag entnehmen.
Wenn der Hersteller zb nicht in der EU sitzen würde, müssen Sie eben die verantwortliche Person dann kennzeichnen. In jedem Fall haben Sie die Produktidentifikation zu kennzeichnen und auch Produktsicherheitshinweise.
Wenn Sie diese Information nicht haben, dann müssen Sie sie sich besorgen, um die Ware rechtmäßig online zu verkaufen.
Wie verhält es sich mit "virtuellen" Produkten wie z.B. Domains, Webhosting, SSL-Zertifikate, etc. ?
Hier geht es um die sachliche Anwendbarkeit der Produktsicherheitsverordnung.

Im Rahmen der Verordnung wird von Produkten wie folgt gesprochen:
„Produkte sind Gegenstände, die …“ . Hier geht es also um eine Gegenständlichkeit. Und da diese virtuellen Produkte nicht gegenständlich sind und es eben andere Rechtsakte wie zum Beispiel den Cyber Resilience Act gibt, die speziellere Regelungen treffen, sagt man, dass hier keine Anwendbarkeit vorliegt.

Das kann wiederum anders sein, wenn man zum Beispiel digitale Elemente hat, die die zu einem Produkt mitgeliefert werden und dafür dann gebraucht werden. Hier kann man dann wiederum von einer Anwendbarkeit ausgehen.
Dies muss man aber differenziert und als Einzelfall betrachten.

Für rein virtuelle Produkte sieht man aber in der Regel keine Anwendungen vor.
Muss ich wirklich jeden Hersteller in der Kennzeichnung angeben? Dies ist ja auch für meine Mitbewerber einsehbar.
Die Frage zählt auf die Quasi-Herstellung ab. Also wenn ein anderer als der tatsächliche Hersteller auf der Verpackung als solcher gekennzeichnet wird.

Es ist irrelevant, dass es eigentlich einen anderen Hersteller gibt, der die Sache tatsächlich hergestellt hat. Nach der Definition aus Art. 3 Nr. 8 VO (EU) 2023/988 (sog. GPSR) gilt derjenige als Hersteller, der das Produkt in seinem Namen/ unter seiner Handelsmarke vermarktet bzw. es herstellen lässt. Er ist derjenige, der demnach auch im Online-Handel als Hersteller gekennzeichnet wird.
Reicht für die Identifikationskennzeichnung eine Abbildung (Fotos) aus?
Grundsätzlich erfolgen die Angabe im Sinne des Art. 19 GPSR mittels Schriftzeichen und sind eindeutig und gut sichtbar darzustellen. Ob eine bildliche Darstellung als Fotoaufnahme denkbar ist, müsste im Einzelfall geprüft werden.

FAQ Teil Steuer- und Verpackungsrecht

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer, wenn die Kunden sich in unterschiedlichen Ländern befinden, eventuell auch außerhalb der EU?
Unsere Informationen zur Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen finden Sie hier, differenziert nach B2B / B2C und Ziel (EU / Nicht-EU):
https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer-index-2253062
Was muss ich beachten, wenn ich bereits benutze Versandkartons wiederverwende. Wie sieht es dann damit aus?
Die Registrierungspflicht nach §9 VerpackG gilt für alle mit Waren befüllte Verpackungen, unabhängig davon, ob es sich dabei um neue oder bereits „gebrauchte“ Verpackungen handelt. Wenn eine Verpackung befüllt mit einer bestimmten Ware in Deutschland erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wird, dann gilt deren Befüller nach den Regelungen des VerpackG als Hersteller (Erstinverkehrbringer) und muss sich im Verpackungsregister LUCID entsprechend registrieren. Wenn derartige mit Waren befüllte Versandverpackungen darüber hinaus nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, gilt auch Systembeteiligungspflicht nach §7 VerpackG. Nach den Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung lediglich im Fall, dass der Inverkehrbringer von „gebrauchten“ Verpackungen konkret nachweisen kann, dass die von ihm verwendete Verpackungen bereits an einem System beteiligt werden. Die Registrierungspflicht bleibt jedoch auch in diesem Fall bestehen.
Es gibt im Internet etliche Service Anbieter. Wo meldet man sich grundsätzlich so kostengünstig wie möglich an? Gibt es da offizielle Seiten, wo man das meldet?
Grundsätzlich finden Sie alle Infos zur den Pflichten laut VerpackG und inwiefern Sie davon betroffen sind in unserem Online-Check.

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID (gemäß §9 VerpackG) erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Sie muss durch den Antragsteller selbst höchstpersönlich erfolgen. Eine Antragstellung auf Registrierung durch Dritte ist nicht möglich. Für der Registrierung entstehen für Antragsteller (Erstinverkehrbringer) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister keine Kosten. Mehr Informationen zum Thema Registrierung sind unter diesem Link zu finden: https://www.verpackungsregister.org/registrierung/alle-informationen-zur-registrierung.

Systembeteiligung nach §7 VerpackG muss bei einem oder mehreren zugelassenen Systemen erfolgen. Für Beteiligung an einem oder mehreren Systemen entstehen Kosten. Die zugelassenen Systembetreiber sind unter diesem Link zu finden: https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber.

FAQs der zuständigen Behörde zum Thema Verpackungsgesetz sind hier zu finden: https://www.verpackungsregister.org/faq. Es besteht auch die Möglichkeit, mit der Behörde persönlich Kontakt aufzunehmen: https://www.verpackungsregister.org/hilfe/kontakt-support.

FAQ zum Teil Widerrufsrecht, Rücksendungen, Gewährleistung und Verbraucherschutz

Welche Angaben müssen bei der Kaufbestätigung mitgeschickt werden (AGB, Widerrufformular,…)?
Das kommt darauf an, wie die Webseite gestaltet war und was der Kunde ausdrücklich durch Anklicken zur Kenntnis genommen hat.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man genau schreiben, welches Produkt gekauft wurde, die Produktstückzahl, die Versandkosten, die Einzelpreise und so weiter, also alles was den Vertrag an sich angeht. Zusätzlich auch die rechtlichen Hinweise: Also die AGBs bzw. ein Link zu den AGBs und auch die Widerrufsbelehrung
Kann man bei einem reinen Online-Angebot einfach durch eine Feature-Liste und die AGB vor Kauf über alle Vertragsinhalte informieren oder muss den Kunden beim Kauf ein (unterschriebener) Vertrag im PDF-Format zugeschickt werden?
Also man muss natürlich vor der Bestellung den Kunden darüber informieren, was er jetzt bestellt. Das ist eine Frage an die Gestaltung der Webseite.
Und dann reicht es aber dem Kunden eine E-Mail zuzuschicken.
D.h, man muss keinen unterschriebenen Vertrag einscannen und dem Kunden zuschicken. Das ist nicht nötig, sondern es reicht, wenn die Bestellung und der Kauf per E-Mail bestätigt werden.
Wie verhält es sich bei folgendem Fall:
Kunde widerruft vor Versand. Im BGB steht, dass das Widerrufsrecht erst bei Erhalt anfängt zu laufen. Ist der Widerruf dennoch gültig? Oder muss erst versendet werden?
Die Frist beginnt erst ab Lieferung zu laufen, aber der Kunde kann natürlich sofort widerrufen. Und dann muss auch nicht mehr versendet werden. Also da gilt der Vertrag quasi von Anfang an als aufgelöst.
Wie sieht es bei einem Onlinekurs aus, bei dem der Verbraucher vor dem Widerruf schon einen Teil konsumiert hat? Gibt es hier zB. einen prozentualen Anteil, der dennoch genutzt werden darf?
Also vielleicht noch mal zu der Konstruktion des Widerrufsrechts. Der Widerrufs führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nicht geschlossen betrachtet wird.

Es kann sein, dass ein Kunde Wertersatz leisten muss. Das kann zum Beispiel sein, wenn er die gekaufte Sache nicht nur geprüft, sondern benutzt hat. Voraussetzung für die Wertersatzpflicht ist allerdings, dass Sie als Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss per Post oder E-Mail darüber informiert haben.

Bei einem online Kurs kann es sein, dass da bestimmte Teile bei Widerruf auch schon schon angesehen wurden, wenn es z.B. Videos sind.

Wenn Verbraucher Dienstleistungen schon vor dem Widerruf genutzt haben, kann der Anbieter Wertersatz verlangen, und zwar für die Dienstleistungen, die er vor dem Widerruf erbracht hat. Vorausgesetzt, der Anbieter hat hierauf schon im Zeitpunkt der Bestellung hingewiesen.
Wie ist der Widerruf bei digitalen Produkten, die sofort nach Bestellung/Kauf, genutzt werden kann, zB. E-Books?
Die Widerrufsregelung gilt grundsätzlich auch für diese Produkte.

Wenn aber der Anbieter das Widerrufsrecht für digitale Inhalte beschränken möchte, dann muss er darüber informieren und der Kunde muss auch, bevor er den Vertrag abschließt oder die Bestellung absendet, ausdrücklich bestätigen, dass er das gesehen hat und zustimmen dass er damit einverstanden ist.

Verkäufer müssen auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, dass Verbraucher ihre Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufsrechts erteilt haben. Zusätzlich muss der Kunde mit dem Download begonnen haben.
Muss man beim Widerruf die Versandkosten und Rückversandkosten erstatten auch wenn der Kunde das Produkt ohne Grund zurückgeben will? Also wenn das Produkt keine Mangel hat. Manchmal Widerrufen die Kunden auch dann wenn die das Produkt noch nicht bekommen haben.
Ja, Die Versandkosten muss man als Händler bei Widerruf immer erstatten, also für den Hinversand. Für den Rückversand kann man das als Händler auch anders regeln, aber dann muss man das auch in der Widerrufsbelehrung regeln.
Folgender Fall: Kunde widerruft vor Versand. Händler versendet die Ware dennoch nach Erhalt des Widerrufs und verlangt Rücksendekosten.
Das ist wahrscheinlich eine juristische Einzelfallentscheidung. Da spielen Grundsätze, wie Schadensminderungspflichten eine Rolle.

Also wenn der Händler wusste, dass der Kunde schon widerrufen hat und trotzdem versendet, können sich Kunden immer auf den Standpunkt stellen, die Rücksendekosten nicht tragen zu müssen.
Wie ist das Widerrufsrecht bei Zuschnittsware, zb bei Stoff?
In Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind haben Verbraucher kein Widerrufsrecht.

Das bezieht sich z.B. auf maßangefertigte Kleidung. Allerdings sind zugeschnittene Stoffe nicht individuell genug, als dass sie nicht ohne unverhältnismäßige Einbußen weiterverkauft werden könnten.