Recht und Steuern
Barrierefreiheit wird Pflicht: Was das BFSG für Ihr Unternehmen bedeutet
Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das betrifft viele Unternehmen – besonders in der Digitalbranche, im Handel und im Dienstleistungsbereich.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer?
Wenn Sie digitale Angebote bereitstellen, interaktive oder andere smarte Geräte verkaufen oder bestimmte Dienstleistungen und Produkte anbieten, sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen sind.
Wenn Sie digitale Angebote bereitstellen, interaktive oder andere smarte Geräte verkaufen oder bestimmte Dienstleistungen und Produkte anbieten, sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen sind.
Nehmen Sie sich fünf Minuten Zeit – auf dieser Seite erfahren Sie kompakt und verständlich, ob das Gesetz für Sie gilt, ob Handlungsbedarf besteht und wo Sie Unterstützung zum Thema finden.
Bin ich betroffen? Finden Sie es in drei Schritten heraus:
- 1. Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Das Gesetz gilt für:
Produkte- Computer und deren Betriebssysteme
- Geldautomaten, Check-in-Terminals
- Smartphones, Tablets und andere Geräte für Telefonie
- Interaktive Fernseher
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen- Online-Shops und Buchungsportale
- Telefon- und Messenger-Dienste
- Webseiten und Apps für den Personenverkehr
- Online-Banking
- E-Book-Software
Eine vollständige Auflistung der Produkte und Dienstleistungen findet sich in § 1 BFSG.
- 2. Fällt Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung unter das BFSG?
Beispiele aus der Praxis:
Ein Busreisunternehmen mit Ticketbuchungssystem ist , da Buchungssysteme unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des BFSG fallen.Ein Friseursalon mit einem Online-Shop für Shampoos fällt unter das BFSG - Shampoos stehen zwar nicht im Gesetz, Online-Shops (elektronischer Geschäftsverkehr) aber schon.Ein Fruchtsaft-Importeur ohne Laden oder Online-Shop fällt nicht unter das BFSG– Säfte stehen nicht auf der Liste der betroffenen Produkte, andere Dienstleistungen werden nicht angeboten.Ein Händler für Küchengeräte mit einem Ladengeschäft fällt nicht unter das Gesetz, da Küchengeräte nicht unter den Produkten aufgelistet sind.Ein Händler für interaktive Fernseher mit Ladengeschäft und Online-Shop fällt unter das Gesetz - interaktive Fernseher fallen unter die Produkte, der Online-Shop unter die Dienstleistungen des BFSG. Beides muss den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG entsprechen.Fällt ein Produkt oder eine Dienstleistung in den Anwendungsbereich des BFSG, müssen Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen dafür erfüllen. - 3. Gilt für Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
Wenn die folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen, dann sind Sie nicht verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen aus dem BFSG umzusetzen. Sie gelten dadurch als Kleinstunternehmen und können von der im Gesetz angelegten Ausnahme Gebrauch machen.
- Sie bieten eine in § 1 BFSG gelistete Dienstleistung an,
- Es sind weniger als 10 Beschäftigte im Unternehmen und
- Der Jahresumsatz liegt unter 2 Mio. € oder die Jahresbilanzsumme liegt bei max. 2 Mio. €.
Beispiele aus der Praxis:Ein Friseursalon mit 12 Mitarbeitenden und einer Online-Terminbuchung ist vom BFSG betroffen, denn es wird zwar eine in § 1 BFSG gelistete Dienstleistung angeboten (die Online-Terminbuchung), aber es sind mehr als 10 Beschäftigte im Betrieb. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift somit nicht.Ein kleiner Friseursalon mit vier Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. Euro Umsatz, der Online-Terminbuchung anbietet, ist nicht vom BFSG betroffen – alle Voraussetzungen für die Ausnahme sind erfüllt. Der Friseursalon ist somit ein Kleinstunternehmen und darf von der Ausnahme Gebrauch machen.Ein kleiner Elektrohandel mit Online-Shop, der zwei Mitarbeitende beschäftigt und weniger als 2 Mio. Euro Umsatz erzielt, fällt zum Teil unter das BFSG. Die drei Voraussetzungen für die Kleinstunternehmen-Ausnahme liegen zwar vor und für den Online-Shop kann die Ausnahme vom BFSG genutzt werden. Allerdings muss sich das Unternehmen bei den in § 1 BFSG gelisteten Produkten, die es vertreibt, trotzdem an das BFSG halten.Achtung: Es gibt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Produkte handeln, herstellen oder importieren.Tipp: Generell ist es auch für Kleinstunternehmen empfehlenswert die Anforderungen des BFSG zu erfüllen. Einerseits ist es nicht ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich noch einmal erweitert wird und die Ausnahme für Kleinstunternehmen dann wegfällt. Andererseits erschließen sich möglicherweise auch größere Absatzmärkte und Wettbewerbsvorteile.
Was Sie jetzt tun können - Eine Handlungsempfehlung
Wenn Ihre Produkte oder Dienstleistungen unter die Regelungen des BFSG fallen, sollten Sie jetzt aktiv werden. Hier sind die nächsten Schritte, die Sie einleiten sollten:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick
Prüfen Sie, welche Ihrer Produkte oder Dienstleistungen betroffen sind und an welchen Stellen Barrierefreiheit bislang fehlt – zum Beispiel bei der Website, einem Gerät oder einem Online-Buchungsprozess.
- Setzen Sie auf barrierefreie Gestaltung
Passen Sie Ihre Angebote so an, dass sie für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen. Dazu gehört z. B.:
- barrierefreie Websites und Apps (kontrastreich, mit Screenreadern nutzbar, einfache Navigation)
- verständliche Texte und Bedienoberflächen
- zugängliche Geräte mit klarer Benutzerführung
- Holen Sie Fachleute ins Boot
Barrierefreiheit ist ein Spezialthema. Ziehen Sie bei Bedarf:
- Agenturen für barrierefreies Webdesign,
- UX-Experten,
- Softwareentwickler oder
- Anbieter von barrierefreien Hardwarelösungen hinzu.
- Schulen Sie Ihr Team
Machen Sie Barrierefreiheit im Unternehmen zum Thema. Schulen Sie Mitarbeitende, insbesondere in Kundenservice, IT, Marketing oder Produktentwicklung.
- Planen Sie ausreichend Zeit ein
Der Stichtag ist der 28. Juni 2025. Legen Sie frühzeitig einen Zeitplan fest – von der Analyse über die Umsetzung bis zur internen Freigabe. Je früher Sie beginnen, desto besser.
Darüber hinaus können Sie sich an die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wenden – sie hilft auch Kleinstunternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes. Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Außerdem befinden sich klare Vorgaben für die Barrierefreiheit der Produkte und Dienstleistungen in der Verordnung zum BFSG, die genau erklärt, wie das BFSG umzusetzen ist. BFSG Verordnung
Ein Blick lohnt sich auch auf weitere rechtliche Neuerungen, die 2025 für Unternehmen relevant werden – die IHK Berlin hält Sie dazu regelmäßig und rechtzeitig auf dem Laufenden.
Sie haben Fragen, brauchen Unterstützung oder vermissen weitere Informationen zum BFSG?
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Auch über Feedback zu unserem digitalen Angebot freuen wir uns sehr. Sie können uns dieses hier im Rahmen einer kurzen Umfrage hinterlassen.
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Dieser Artikel wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.