Recht und Steuern

Umsatzsteuer

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VAT News 

Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf/in der Nähe von Wohngebäuden ab 1. Januar 2023: Praxistipp:   FAQ des BMF
Neue umsatzsteuerliche Regelungen für den elektronischen Handel – Start der Sonderregelungen One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop
Mit dem JStG 2020 wurden die Vorschriften zur Umsetzung des sog. Digitalpakets in deutsches Recht aufgenommen, die ab dem 1. Juli 2021 bzw. 1. April 2021 anzuwenden sind. Das BMF-Schreiben zur Umsetzung des MwSt-Digitalpaketes informiert über Details. Die EU-Kommission stellt ebenfalls umfassende Information unter “ Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel” in den jew. Landessprachen zur Verfügung. 
Das Digitalpaket umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:
  • Einführung einer Lieferkettenfiktion für Plattformbetreiber (elektronische Schnittstelle), § 3 Abs. 3a UStG-neu
    Beim Verkauf von Waren über eine elektronische Plattform bzw. einen elektronischen Marktplatz (elektronische Schnittstelle) wird künftig ein Reihengeschäft fingiert. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Der Online-Marktplatz wird damit in die Lieferkette und ähnlich einem Kommissionsgeschäft in die Besteuerung einbezogen. Der Marktplatzbetreiber wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer für den Verkauf der Ware an den Endkunden.
  • Änderungen im Versandhandel („Fernverkäufe“), § 3c UStG-neu
    Künftig werden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU oder aus dem Drittland an nichtunternehmerische Empfänger / Privatkunden als sog. Fernverkäufe definiert. Als Ort der Besteuerung des Fernverkaufs wird der Ort des Verbrauchs festgelegt, § 3c Abs. 1 UStG-neu. Die bisherige Versandhandelsregelung des § 3c UStG-alt wird angepasst; die verschiedenen Lieferschwellen der Mitgliedstaaten werden durch eine einheitliche EU-weite Grenze von 10.000 Euro ersetzt.Bei der Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind die relevanten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Eine zeitanteilige Aufteilung der Geringfügigkeitsschwelle ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.
  • MOSS wird OSS – Einführung besonderer Besteuerungsverfahren, §§ 18i, 18j, 18k UStG-neu 
    Die bisherige Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop, die u. a. für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in der EU gilt, wird zum One-Stop-Shop (OSS via BZSt) ausgeweitet und umfasst künftig sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen Unternehmer an einen Privatkunden am Ort des Verbrauchs erbracht werden. Auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (z.B. Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion (s.o.) fallen, werden vom OSS erfasst.
  • Zudem wird die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro eingeführt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis max. 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer. 
  • Die Teilnahme an den Sonderregelungen OSS und IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt (BZStOnline-Portal) beantragen. Dies ist ab dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der Europäischen Union. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, sie wirkt jedoch ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal. Die Unternehmer können dort die Registrierung für die für sie in Frage kommende Sonderregelung beantragen. Unternehmer, die bereits die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird durch das BEGIII die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben (§ 19 UStG).
E-Rechnung –  Pflicht zur E-Rechnung gegenüber Bundes- und Landesbehörden ab 27. November 2020:
Die Corona-Krise drängt derzeit viele Themen in den Hintergrund. Dennoch sollten sich alle Lieferanten von Bundesbehörden schnellstmöglich auf den 27. November vorbereiten: Ab diesem Tag müssen Unternehmen ihre entsprechenden Rechnungen digital einreichen. Die Verpflichtung greift ebenfalls für Lieferungen an nachgeordnete Behörden. Dazu zählt unter anderem die Bundeswehr, die auch von kleineren Unternehmen beliefert wird. Darüber hinaus fordern einige Kommunen bereits E-Rechnungen ein. Es wird also höchste Zeit, sich "E-Rechnungsfähig" zu machen! Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Rechnungsdigitalisierung den Betrieben auch zahlreiche Vorteile bringt – von geringeren Porto- und Druckkosten über die (sehr) platzsparende Archivierung mit einfachen Recherchemöglichkeiten bis hin zur Zeitersparnis.
Aktuelle Informationen zur E-Rechnung finden Sie auf den Websites des Forums elektronische Rechnung Deutschland und des Bundesinnenministeriums
Als Kurzfristmaßnahmen – sog. VAT quick fixes“ – vor Einführung eines „endgültigen MwStSystems“ hat der Ecofin im Dezember 2018 folgende Änderungen bei der Umsatzsteuer beschlossen, die der deutsche Gesetzgeber mit dem JStG 2019 zum 1. Januar 2020 umsetzt:
  • Verschärfungen bei den Voraussetzungen an die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
  • Regelungen zum (innergemeinschaftlichen) Reihengeschäft bei Transport durch einen Zwischenhändler
  • EU-weite Vereinfachungsregeln bei Lieferungen über ein Konsignationslager
  • einheitliche Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist künftig daran geknüpft, dass der Kunde gegenüber seinem Lieferanten eine gültige ausländische UStIdNr. verwendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Lieferant den Umsatz in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) korrekt und fristgerecht im MIAS-System erfasst (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fehler müssen innerhalb eines Monats ab Kenntnis berichtigt werden, § 18a Abs. 10 UStG. Beide Anforderungen werden zu materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Das BMF hat sich im Oktober 2020 zu Zweifelsfragen bei der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen geäußert. 
Die Finanzverwaltung fordert für das „Verwenden“ ein positives Tun des Kunden. Es reicht daher nicht, dass der Lieferant eine ausländische UStIdNr. seines Kunden aus ihm bekannten Unterlagen entnimmt. Die Finanzverwaltung legt hier die gleichen Maßstäbe an, wie beim Verwenden einer UStIdNr. bei Dienstleistungen. Da es sich um eine gültige UStIdNr. handeln muss, wird die qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) noch wichtiger als bisher.
Im Zuge der erstmaligen Regelung des Reihengeschäfts in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL) werden im deutschen Recht mit einem neuen § 3 Abs. 6a UStG die Reihengeschäfte umfänglich normiert. Teilweise werden dabei die Formulierungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) übernommen. Dabei wird weitgehend die bisherige Sichtweise für die Beurteilung von Reihengeschäften beibehalten. Das gilt auch für die Anknüpfung an die Transportveranlassung. Zudem kann auch weiterhin nur für eine Lieferung in der Kette die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Diese richtet sich weiterhin nach der Zuordnung der Warenbewegung. Der deutsche Gesetzgeber geht bei der Umsetzung über den EU-Rahmen hinaus, der lediglich EU-Reihengeschäfte mit Transport durch einen Zwischenhändler regelt. § 3 Abs. 6a UStG enthält demgegenüber auch Vorschriften für Fälle, in denen der erste Lieferer bzw. der letzte Abnehmer in einer Kette transportiert sowie für Drittlandsfälle.
Die Zuordnung der warenbewegten Lieferung richtet sich nach folgenden Kriterien: 
Wird die Ware durch oder im Auftrag des ersten Lieferers der Kette transportiert, so ist seine Lieferung die bewegte Lieferung; übernimmt dies der letzte Abnehmer in der Kette (Abholfall), so ist die Lieferung an ihn bewegt.
Bei Transport durch den Zwischenhändler (= ein in der Kette stehender Abnehmer, der zugleich Lieferer ist) ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen. Er hat jedoch weiterhin die Möglichkeit diese Fiktion zu widerlegen. Die Ausübung des Wahlrechts ist an die Verwendung seiner UStIdNr. geknüpft und damit klarer als bislang geregelt. Verwendet der Zwischenhändler eine ihm vom Abgangsmitgliedstaat der Ware erteilte UStIdNr., wird die Warenbewegung seiner Lieferung an seinen Kunden zugeordnet.
In Drittlandsfällen kann das Wahlrecht wie folgt ausgeübt werden:
In Ausfuhrfällen kann der Zwischenhändler durch Verwendung seine UStIdNr bzw. Steuernummer des Abgangsmitgliedstaates die Warenbewegung auf seine eigene Lieferung an seinen Kunden verlagern.
In Fällen der Einfuhr kann die Lieferung des Zwischenhändlers zur bewegten Lieferung werden, wenn die Ware in dessen Namen des Zwischenhändlers oder i.R.d. indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum freien Verkehr eingeführt wird.
EU-einheitliche Nachweise bei innergemeinschaftliche Lieferungen: Art. 45a der EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) wird als § 17a UStDV-neu ins deutsche Recht übernommen. Gleichzeitig „verschieben“ sich die bisherigen Vorschriften über die Nachweisführung bei igL, d. h. § 17a alt wird § 17b neu, § 17b alt wird § 17c neu, § 17c alt wird § 17d neu. Mit der „Umsetzung“ des Art. 45a EU-DVO in der UStDV und den Folgeänderungen soll klargestellt werden, dass die einheitlichen EU-Nachweise die bisher in Deutschland geltenden nationalen Nachweismöglichkeiten nicht verdrängen. Wenn also die Voraussetzungen der widerlegbaren Vermutung des Art. 45a EU-DVO/§ 17a UStDV-neu nicht erfüllt werden, kann der Nachweis der igL auch weiterhin anhand der „alten“ Belegnachweise geführt werden. Viele deutsche Unternehmen halten die neuen Nachweise für deutlich komplizierter als die bisher in Deutschland geforderten. Zu beachten ist jedoch, dass im EU-Ausland künftig die Nachweisführung ggf. ausschließlich anhand der in Art. 45a EU-DVO vorgesehenen Belege gefordert werden kann. Allerdings sieht die Vorschrift keine Nachweise für Abholfälle vor. Insoweit ist die Anwendung des Art. 45a EU-DVO im EU-Ausland zu beachten.
Konsignationslager: Erstmals wurde in Art. 17a MwStSystRL eine EU-weite Vereinfachungsregelung bei Warenlieferungen über ein Konsignationslager verankert. Diese wird in Deutschland mit einem neuen § 6b UStG in nationales Recht umgesetzt. Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist:
  • Es besteht eine Vereinbarung über den Bezug der Ware über das Lager zwischen Lieferer und Abnehmer, dessen vollständiger Name und Adresse bekannt sein müssen.
  • Lieferer hat weder Sitz noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bestimmungsmitgliedstaat
  • Abnehmer hat seine UStIdNr. des Bestimmungsmitgliedstaats dem Lieferer vor Versand/Beförderung der Ware ins Lager mitgeteilt
  • (= aus deutscher Sicht: verwendet!)
  • Lieferer führt die erforderlichen Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4f UStG und meldet die UStIdNr. seines Abnehmers in der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
  • Entnahme der Ware innerhalb von 12 Monaten
Das BZSt hat auf seiner Internetseite eine Anleitung zur Meldung über ausgeführte Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG (Konsignationslagerregelung) veröffentlicht. Die Meldung kann direkt über ein Online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ( www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt ist, ausgefüllt und übermittelt werden. Offline ausgefüllte Formulare können authentifiziert per De-Mail an das BZSt übermittelt werden.
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden zukünftig erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt (§ 6 Absatz 3a UStG). Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.

Temporäre MWSt-Senkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % (soweit Speisen abgegeben werden, ausgenommen sind Getränke)
  • vom 1.1.2021 bis 31.12.2022: ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %; zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz die ursprüngliche bis 30.6.2021 befristete Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränke bis zum 31.12.2022 verlängert.

Umsatzsteuer national

Als (Regel-)Unternehmer (Ausnahme: Kleinunternehmer, s. u.) sind Sie verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird immer dann fällig, wenn Sie Waren oder Leistungen verkaufen.
Über die Einzelheiten der Rechnungsstellung informiert Pflichtangaben für Rechnungen.
Wenn Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. im Jahr der Existenzgründung 22.000 Euro (Rechtslage bis 31.12.2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, sollten Sie sich über die Kleinunternehmerregelung, deren Voraussetzungen und Folgen näher informieren.
Sie haben als Start-up und Gründer Fragen zum Steuerrecht und insb. zur Umsatzsteuer? Dann nutzen Sie als Starthilfe unser digitales Tool „ Steuerlotse für Gründer und Start-ups“. Der digitale Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie als Start-up bzw. Gründer die ersten Steuerrechtshürden erfolgreich nehmen.

Umsatzsteuer international

Im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr sind die folgenden Besonderheiten zu beachten. Für die korrekte umsatzsteuerliche Abwicklung und Rechnungstellung von internationalen Geschäften ist die Unterscheidung wichtig, ob Sie Waren liefern oder ob Sie sog. sonstige Leistungen (Dienstleistungen) erbringen. Denn Dienstleistungen werden umsatzsteuerlich anders behandelt als Warenlieferungen.

Bei Lieferung von Waren zwischen Unternehmen innerhalb der EU  (BtoB) sind das Merkblatt Warenhandel innerhalb der EU und die Musterrechnung innergemeinschaftliche Lieferung relevant.

Was bei Verkäufen an Verbraucher in der EU (BtoC) zu beachten ist, erfahren Sie im Merkblatt Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen.

Bei Lieferung von Waren in das und aus dem Drittland (Ausfuhr / Einfuhr) bietet das Merkblatt Warenhandel außerhalb der EU (BtoB und BtoC) wichtige Hinweise.

Wenn Sie sog. sonstige Leistungen (Dienstleistungen, z.B. Arbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern, Vermittlungsleistung, Marketingleistungen, Beratungsleistungen und die auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen (z. B. Download von Apps, Software, Datenbanken etc.) erbringen, sollten Sie die Informationen des Merkblatts Grenzüberschreitende Dienstleistungen beachten.
Informationen zur korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften erhalten Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 194 KB):
Wie sog. „ Exporte über den Ladentisch“ (Verkäufe an Drittstaatler) korrekt behandelt werden, erfahren Sie im Folgenden: Export über den Ladentisch: BMF-Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung vom 10. Januar 2020
Schließlich informieren wir Sie in über die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer, d. h. wie Sie im Ausland gezahlte Vorsteuerbeträge zurück erhalten.

Spezial: Brexit und USt

Weitere Informationen zum Brexit finden hier:

Abrechnung elektronischer Dienstleistungen

Was müssen Sie bei digitalen Umsätzen („auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“) an Privatpersonen beachten?