Nr. 5860
Innovation und Umwelt

Chemikalien| Gefahrstoffe| REACH

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Am 4. Februar 2026 hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA die Aufnahme von zwei weiteren Stoffen in die Kandidatenliste gemäß der REACH-Verordnung bekannt gegeben. Die auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun insgesamt 253 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.

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Die europäische CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen war Ende 2024 geändert worden, unter anderem bezüglich der Kennzeichnungsetiketten. Mit einer neuen „Stop-the-clock“-Veröffentlichung wird der Anwendungsbereich einiger Änderungen nun auf Anfang 2028 verschoben.

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Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht: „Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“. Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte.

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Am 3. Oktober 2025 wurde die „Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen“ veröffentlicht. Sie tritt am 23.10.2025 in Kraft.

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Da die Verwendung von ⁠PFAS⁠ (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Leitfaden des Umweltbundesamtes (UBA) hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben.

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Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und vielen weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen so genannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.

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Seit dem 22. März 2023 lädt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) dazu ein, wissenschaftliche und technische Informationen zur Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von PFAS bis zum 25. September 2023 einzureichen.

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Die IHK-Organisation hatte betroffenen Unternehmen aus Sorge vor bürokratischer Überlastung zunächst noch von Eintragungen in die Datenbank abgeraten, mit Verweis auf den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und die noch fehlende konkretisierende Verordnung. Inzwischen neigen die Bundesministerien zu der Ansicht, dass es einer solchen Verordnung nicht bedürfe und dass Einträge in die Datenbank die einzig sinnvolle Lösung wären. Insofern empfiehlt nun auch die Bergische IHK, Datenbank-Einträge vorzunehmen, primär aufgrund der zunehmenden Bitten der gewerblichen Kunden von betroffenen Unternehmen.

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Am 7.02.2020 wurde im EU-Amtsblatt zum wiederholten Mal eine Änderung des Anhangs XIV der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht. Dieser Anhang listet diejenigen Stoffe auf, die aus der sogenannten Kandidatenliste ausgewählt wurden und nach Ablauf von Übergangsfristen nur noch verwendet werden dürfen, wenn eine Zulassung dafür vorliegt. Die Zahl der Einträge erhöht sich damit von 43 auf 54.

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Die EU-Kommission hat am 10.10.2019 ihre Durchführungsverordnung „über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 30.10.2019 in Kraft. Damit werden die Sonderregelungen für Phase-in-Stoffe zum 31.12.2019 weitgehend auslaufen.

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Das Umweltbundesamt (UBA) bietet mit einem REACH Informationsportal eine umfassende Materialsammlung zur EU-Chemikalienpolitik REACH.

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Weitere Informationen über die Registrierung, die Fristen und die Ausnahmen erhalten Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk und auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Dipl.-Phys. Volker Neumann
Geschäftsbereich Standortpolitik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit