REACH-Kandidatenliste um drei Stoffe erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat die Liste der “Kandidatenstoffe” erweitert, aktuell am 25. Juni 2025 um drei weitere Stoffe. Dies löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist.
Folgende drei Stoffe wurden neu aufgenommen:
  • 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan
    (CAS Nr.: 17928-28-8, EC Nummer: 241-867-7)

    Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e)
    Verwendung: Laborreagenz, Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Parfums/ Duftstoffen
  • Decamethyltetrasiloxan
    (CAS Nr.: 141-62-8, EC Nummer: 205-491-7)

    Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e)
    Verwendung: Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Schmierstoffen und in Pflegemitteln für Kfz
  • Tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4-chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate (Reactive Brown 51)
    (EC Nummer: 466-490-7)

    Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch (Artikel 57c)
    Verwendung: Bestandteil von Textilprodukten und Farben
Die hier auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun insgesamt 250 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Die besagten Stoffe „kandidieren“ für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung, was langfristig eine Zulassungspflicht bedeuten könnte. Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.