Innovation und Umwelt
REACH-Kandidatenliste um zwei weitere Stoffe erweitert
Am 4. Februar 2026 hat sich die Anzahl der „SVHC-Stoffe auf der Kandidatenliste“ erneut um zwei auf nunmehr 253 erhöht: Neu aufgenommen wurde unter anderem Hexan.
Februar 2026
Jede Aufnahme löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist. Diese Pflicht gilt laut Artikel 33 der REACH-Verordnung so „nur“ für Erzeugnisse, also nicht für Stoffe und Gemische, für die jedoch gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter anzupassen sind.
Neu aufgenommen wurden:
- n-Hexan (CAS-Nr.: 110-54-3, EC-Nr.: 203-777-6, Grund der Aufnahme: spezifische Organtoxizität bei wiederholter Aufnahme)
- 4,4′-(Hexafluorisopropyliden)diphenol und seine Salze (weder CAS-Nr. noch EC-Nummer, Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch)
Einsatzgebiete: Formulierungen, Polymerisationsprozesse, Beschichtungen, Reinigungsmittel
Einsatzgebiete: Prozesssteuerungsmittel und Vernetzer
November 2025
Zuvor war im November 2025 die Kandidatenliste um Decabromdiphenylethan (DBDPE) erweitert worden (EG-Nummer: 284-366-9, CAS-Nummer: 84852-53-9, Grund der Aufnahme: vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulativ))
Einsatzgebiet: Flammschutzmittel
Die hier auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun insgesamt 253 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Die besagten Stoffe „kandidieren“ für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung, was langfristig eine Zulassungspflicht bedeuten könnte. Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.
Änderungen im REACH-Anhang XVII zu Verboten und Beschränkungen
Die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung ist mit der EU-Verordnung 2025/1090 um zwei Einträge Nr. 80 und Nr. 81 erweitert worden. Sie schränken den Einsatz von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) mittelfristig ein.
Der hier im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext ist formal am 23.06.2025 in Kraft getreten und wird nach einer 18-monatigen Übergangszeit ab 23.12.2026 wirksam. Ab dort dürfen beide Stoffe nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller beziehungsweise Importeure beziehungsweise nachgeschalteten Anwender bestimmte Arbeitsschutz-Vorkehrungen getroffen haben und neue Grenzwerte (DNEL, derived-no-effect-level) eingehalten werden.
DMAC und NEP werden nach Angaben der EU industriell und professionell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, zum Beispiel in Agrochemikalien, Arzneimitteln und Feinchemikalien. DMAC wird auch als Lösungsmittel in Beschichtungen verwendet, und in großem Umfang bei der Herstellung von Chemiefasern und Folien sowie bei der Herstellung von Polyamidimid-Emaille (Lacken) für die Isolierung elektrischer Drähte. NEP wird in Reinigungsmitteln sowie als Binde- und Lösungsmittel angewendet. NEP wird auch bei Bohr- und Förderprozessen in Ölfeldern, in Funktionsflüssigkeiten, bei der Polymerverarbeitung, bei der Wasseraufbereitung, als Hilfsstoff in Agrochemikalien sowie in Straßen- und Bauanwendungen eingesetzt. Beide Stoffe werden als Laborreagenzien verwendet.
Nur für die Verwendung von DMAC für die Herstellung von Chemiefasern wird eine längere Übergangszeit bis 23.06.2029 gewährt.
Neue Einschränkungen für die Siloxane D4, D5 und D6
Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht: „Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“.
Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und Spalte 2 des Eintrags auf sieben Absätze ausgeweitet, von denen der erste Absatz die Kernforderung wie folgt formuliert:
„1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) als Stoff, b) als Bestandteil anderer Stoffe oder c) in Gemischen
in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes nach dem 6. Juni 2026.“
Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, zum Beispiel für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Mehr Informationen auf der REACH Webseite
