Änderungen der REACH-Anhänge XVII und XIV
Anfang 2021 wurden drei Änderungsverordnungen zur europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht:
1. Stoffe für Tätowierungszwecke
Mit der „Verordnung (EU) 2020/2081 vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up“ wird ein neuer Eintrag 75 in Anhang XVII aufgenommen. Die in Spalte 1 des Eintrags 75 definierten Stoffe dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter den in Spalte 2 gennannten Umständen vorhanden sind. Die Verordnung trat am 4. Januar 2021 in Kraft.
2. Weitere Änderungen hinsichtlich der Beschränkungen in Anhang XVII
Eine weitere neue Verordnung hat den Titel „Verordnung (EU) 2020/2096 vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallende Produkte, persistente organische Schadstoffe, bestimmte flüssige Stoffe oder Gemische, Nonylphenol und Prüfverfahren für Azofarbstoffe“.
Mit dieser Verordnung werden verschiedene Einträge im Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert:
- Eintrag 3 - Flüssige Stoffe oder Gemische, die bestimmte CLP-Einstufungskriterien erfüllen: Spalte 2: Streichung der Referenzen auf R-Sätze und Streichung einer Review-Klausel nach erfolgtem Review ohne Identifizierung von Änderungsbedarf
- Eintrag 22 - Pentachlorphenol: Streichung wegen strengerer Regulierung in der POP-Verordnung (also in der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe)
- Einträge 28 – 30 zu CMR-Stoffen: Neuer Punkt f) in Spalte 2 „Produkte, die Gegenstand der Verordnung (EU) 2017/745 sind“ (das ist die Medizinprodukte-Verordnung) sowie diverse Änderungen in den zugehörigen Anhängen (neue Einträge, harmonisierte Standards)
- Eintrag 46 – Nonylphenol, Nonylphenolethoxylate: Bezugnahmen auf die CAS-Nummer und die EG-Nummer in Spalte 1 Buchstabe a werden gestrichen
- Eintrag 67 - Bis(pentabromphenyl)ether (DecaBDE): Streichung wegen strengerer Regulierung in der POP-Verordnung
- Eintrag 68 - Perfluoroctansäure (PFOA): Streichung wegen strengerer Regulierung in der POP-Verordnung
Die Verordnung trat am 5. Januar 2021 in Kraft.
3. Änderung im Anhang XIV zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Rückwirkend in Kraft trat die „Verordnung (EU) 2020/2160 vom 18. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe)“.
Denn diese Stoffgruppe wird bei der Diagnose von COVID-19 und bei der Herstellung von Werkzeugen zu diesem Zweck verwendet. Derzeit wird sie zur Herstellung von Kits für In-vitro-Diagnostika verwendet. Die Stoffgruppe wird auch bei der Entwicklung von Impfstoffen zur Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt und voraussichtlich bei deren Herstellung zum Einsatz kommen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Stoffgruppe bei der Entwicklung und Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe und Fertigarzneiformen zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet wird.
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, VCI, ergänzt)