Änderung des REACH-Anhangs XIV mit Zulassungspflichten

Am 7.02.2020 wurde im EU-Amtsblatt zum wiederholten Mal eine Änderung des Anhangs XIV der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht. Dieser Anhang listet diejenigen Stoffe auf, die aus der sogenannten Kandidatenliste ausgewählt wurden und nach Ablauf von Übergangsfristen nur noch verwendet werden dürfen, wenn eine Zulassung dafür vorliegt. Die Zahl der Einträge erhöht sich damit von 43 auf 54.
Betroffen sind u. a. einige Phenolverbindungen sowie einige Borverbindungen (Natriumperborat/Perborsäure und Natriumperoxometaborat). Die Ablauftermine wurden alle ins Jahr 2023 gelegt (27. Februar bzw. 27. Mai bzw. 27. August bzw. 27. November). Zulassungsanträge müssen bei Bedarf jeweils spätestens 18 Monate vor Ablauf gestellt werden, also z. B. im Fall von Natriumperborat bis 27. November 2021 und werden ggf. nur eventuell oder sehr restriktiv bewilligt.
Laut den einführenden Erläuterungen des Verordnungstextes wurden Entscheidungen zu einigen Bleiverbindungen vertagt, weil hierzu derzeit auch andere Regelwerke angepasst werden. Es handelt sich um Tetrableitrioxidsulfat, Pentableitetraoxidsulfat, Orangemennige (Bleitetraoxid) und Bleimonoxid (Bleioxid).
Die fünf Seiten umfassende Verordnung (EU) 2020/171 vom 6. Februar 2020 ist hier im EU-Amtsblatt in allen Amtssprachen abrufbar.