REACH-Registrierung von „Phase-in-Stoffen“
Die EU-Kommission hat am 10.10.2019 ihre Durchführungsverordnung „über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 30.10.2019 in Kraft.
Damit werden die Sonderregelungen für Phase-in-Stoffe zum 31.12.2019 weitgehend auslaufen.
Phase-in-Stoffe sind:
- die sogenannten „Altstoffe“, die im EINECS-Verzeichnis gelistet sind;
- die Stoffe der No-Longer-Polymers-Liste (NLP);
- Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht wurden, zum Beispiel werksinterne Stoffe.
Dies bedeutet für Unternehmen, die derartige Stoffe registrieren wollen:
- Ab dem 01.01.2020 ist auch für Phase-in-Stoffe zur Ermittlung der Jahresmenge die Herstellungs-/ Importmenge pro Kalenderjahr und nicht mehr der 3-Jahres-Mittelwert bei kontinuierlicher Produktion/Import ausschlaggebend. (Die so ermittelte Jahresmenge ist dann ausschlaggebend für den Registrierungszeitpunkt und die Informationsanforderungen).
- Alle Vorregistrierungen verlieren zum 31.12.2019 ihre Gültigkeit.
- Die Datenteilung erfolgt ab dem 01.01.2020 für alle Stoffe gemäß REACH-Artikel 26 und 27, d. h. es sind immer Voranfragen („Inquiry“) bei der ECHA erforderlich. (Das ECHA-Vorgehen nach Erhalt der Inquiry wurde für bereits registrierte/angefragte Stoffe inzwischen vereinfacht: Potentielle Registranten werden laut ECHA nun zügig auf die relevante „Co-registrants page” in REACH-IT gelenkt).
- REACH Artikel 12 Abs. 1 b) bleibt auch nach dem 01.01.2020 für Phase-in-Stoffe anwendbar. D. h. für bestimmte Stoffe ist ein Verzicht auf toxikologische und ökotoxikologische Informationen bei Registrierungen im Mengenband 1 – 10 t/a unter Berücksichtigung der in Anhang III genannten Kriterien weiterhin zulässig. (Hierdurch sollen gleiche Bedingungen für bisherige und künftige Registranten sichergestellt werden).
- Formal gibt es nach dem Ende der Übergangsfristen für Registrierungen keine SIEFs mehr. Da aber weiterhin Datenteilungspflichten für die Registranten desselben Stoffs bestehen, will die Kommission durch eine entsprechende Aussage im Artikel 3 der Durchführungsvorschrift Registranten motivieren, (weiterhin) informelle Kommunikationsplattformen (ähnlich den SIEFs) zu nutzen.
Die ECHA hat Informationen zu den geänderten Vorgaben auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im EU-Amtsblatt findet sich die Verordnung hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1692/oj?locale=de
(Quelle: BDI/VCI, ergänzt)