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Ab dem 20.11.2026 gilt für Darlehensvermittler eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34k Gewerbeordnung (GewO). Der Erlaubnispflicht unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen in Zukunft auch Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Hier erfahren Sie mehr zu den Erlaubnisvoraussetzungen und Übergangsregelungen.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 werden nunmehr auch bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) eingestuft. Für die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte wird damit künftig eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt. Die Erlaubnispflicht besteht ab dem 1. Januar 2022.

Für bayerische Gewerbetreibende, die als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer tätig sind, ändert sich zum 1. Januar 2020 die zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsstelle. Die IHK für München und Oberbayern übernimmt diese Aufgabe als zentrale Stelle für alle Ge-werbetreibenden mit Hauptniederlassung in Bayern (Ausnahme: IHK-Bezirk Aschaffenburg). Achtung: Hierdurch entsteht auch Anpassungsbedarf beim Internet-Impressum.

Nach dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie am 1. Januar 2020 wird für Kryptoverwahrgeschäfte seit diesem Jahr nunmehr eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt. Unternehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in diesem Bereich tätig waren, können jedoch eine Übergangsregelung in Anspruch nehmen, sofern Sie einige Voraussetzungen erfüllen.