Neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO für Darlehensvermittler
Ab dem 20.11.2026 gibt es für Darlehensvermittler eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34k Gewerbeordnung (GewO). Die bisherige Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler nach § 34c GewO entfällt.
- Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
- Was ist zu beachten, wenn Sie eine Tätigkeit nach § 34k GewO ab dem 20.11.2026 neu aufnehmen?
- Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?
- Was gilt für Gewerbetreibende, die über eine vor dem 20.11.2026 erteilte Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO verfügen?
- Gibt es Erleichterungen beim Sachkundenachweis für langjährig tätige Darlehensvermittler?
- Gelten besondere Voraussetzungen für die bislang nicht erlaubnispflichtigen kreditvermittelnden Warenverkäufer und Dienstleister?
- Ab wann ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO möglich?
- Welche weiteren Pflichten gelten künftig für Darlehensvermittler?
- Wo sind die neuen Pflichten geregelt?
Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
Unter die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO fallen Gewerbetreibende, die
- den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen - mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO - vermitteln,
- die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Dritte zu solchen Verträgen beraten oder
- in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sind.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen ist ab dem 20.11.2026 hingegen nicht mehr erlaubnispflichtig.
Achtung: Kreditvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister
Erlaubnispflichtig nach § 34k GewO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Für sie galt bislang eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO.
Künftig müssen auch diese Gewerbetreibeden die Erlaubnis nach § 34k GewO einholen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro haben.
Künftig müssen auch diese Gewerbetreibeden die Erlaubnis nach § 34k GewO einholen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro haben.
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind weiterhin von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Tätigkeit nach § 34k GewO ab dem 20.11.2026 neu aufnehmen?
Wenn Sie eine Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k GewO neu aufnehmen möchten, benötigen Sie ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Zudem müssen Sie sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO (www.vermittlerregister.info) eintragen lassen.
Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen
- die persönliche Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse sowie
- die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen werden.
Der Sachkundenachweis wird grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht. Für den Sachkundenachweis sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte vor. Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zu Berufsqualifikationen, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind, werden in der Darlehensvermittlungsverordnung geregelt.
Was gilt für Gewerbetreibende, die über eine vor dem 20.11.2026 erteilte Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO verfügen?
Für Darlehensvermittler, die vor dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erhalten haben und ihre Tätigkeit fortsetzen möchten, wird es ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren geben. Sie müssen
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erhalten haben und ihre Tätigkeit fortsetzen möchten, wird es ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren geben. Sie müssen
- bis spätestens 31.05.2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen und
- sich nach der Erlaubniserteilung im Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.
Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag, längstens jedoch bis zum 19.11.2027, gilt die bisherige Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c GewO als Erlaubnis nach § 34k GewO fort.
Wird bis zum 31.05.2027 kein Antrag gestellt, erlischt die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO für die Darlehensvermittlung mit Ablauf des 19.11.2027.
Gibt es Erleichterungen beim Sachkundenachweis für langjährig tätige Darlehensvermittler?
Für langjährig tätige Darlehensvermittler mit einer vor dem 20.11.2026 bestehenden Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c GewO gelten Erleichterungen beim Sachkundenachweis (sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“). Sofern diese Gewerbetreibenden den Nachweis erbringen können, dass sie seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren, müssen sie keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn sie den Antrag auf Erteilung der § 34k-Erlaubnis bis spätestens 31.05.2027 stellen.
Gelten besondere Voraussetzungen für die bislang nicht erlaubnispflichtigen kreditvermittelnden Warenverkäufer und Dienstleister?
Für die künftig nach § 34k GewO erlaubnispflichtigen Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln und die nicht unter die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen und KMUs fallen, gibt es ebenfalls eine Übergangsregelung für die Beantragung der Erlaubnis und Erleichterungen beim Sachkundenachweis:
- Die Erlaubnis nach § 34k GewO muss erst bis zum 31.05.2027 beantragt werden.
- Bei rechtzeitiger Antragstellung darf die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens weiter ausgeübt werden.
- Die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde gilt für diese Gewerbetreibenden entsprechend.
Ab wann ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO möglich?
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34k GewO ist erst ab dem 20.11.2026 möglich.
Welche weiteren Pflichten gelten künftig für Darlehensvermittler?
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ein Sachkundenachweis wie für den Gewerbetreibenden selbst ist für seine Angestellten nicht vorgesehen.
Für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten wird eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Auch hinsichtlich der Weiterbildungsverpflichtung wird es für den Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit geben. Für weiterbildungspflichtige Angestellte ist eine solche Delegation hingegen nicht vorgesehen.
Wo sind die neuen Pflichten geregelt?
Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Konkretisierende Regelungen, insbesondere zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler enthält die Verordnung über Darlehensvermittlung, die am 01.08.2026 in Kraft getreten ist.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite der für Bayern zentral zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK für München und Oberbayern) unter Gewerbeerlaubnis für Darlehensvermittler - § 34k GewO.
