Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie - Neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler
Achtung Darlehensvermittler: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt.
Derzeit sieht der Gesetzentwurf unter anderem folgende Änderungen vor:
Einführung einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO-E für Darlehensvermittler
- Die Erlaubnisvoraussetzungen sollen den bisherigen entsprechen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse).
- Vereinfachtes Erlaubnisverfahren: Wird die Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vorgelegt, sollen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht nochmals geprüft werden müssen.
- Für Gewerbetreibende, die am 01.01.2026 eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler haben, soll eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 19.11.2026 eingeführt werden.
- Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO soll die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen. Sofern keine neue Erlaubnis erteilt wird, soll die Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler am 20.11.2026 per Gesetz erlöschen.
- Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, sollen nach derzeitigem Stand ab dem 01.01.2026 statt der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO-E benötigen.
- Die Erlaubnispflicht soll künftig auch für bestimmte Warenkreditvermittler gelten, die zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder ihrer Dienstleistung ein Darlehen vermitteln. Betroffen sollen nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro sein.
Einführung einer Pflicht für Darlehensvermittler, sich im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen
Einführung weiterer Berufsausübungsregelungen, z. B.
- Sachkundeerfordernis für bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende oder in leitender Person dafür verantwortliche Personen
- Sachkundeerfordernis für Gewerbetreibende, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen
- Weiterbildungspflicht für diese Personen im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderjahr
Das Gesetzgebungsverfahren hat erst begonnen, es kann daher noch zu inhaltlichen Änderungen kommen. Die IHK-Organisation setzt sich für eine möglichst unbürokratische Gestaltung des Gesetzes ein.
Die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich. Zuerst muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, das Gesetz in Kraft treten und die zuständige Erlaubnisbehörde geregelt sein.