Neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO für Darlehensvermittler
Am 17. April 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, der mit § 34k Gewerbeordnung (GewO) unter anderem die Einführung einer neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler ab dem 20. November 2026 vorsieht. Das Gesetz hat bereits den Bundesrat passiert und muss nun noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Auch ein Entwurf für die Verordnung über die Darlehensvermittlung (DarlVermV), die insbesondere Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung enthalten wird, wurde inzwischen veröffentlicht.
Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k Absatz 1 GewO unterliegen künftig gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen, mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen wird hingegen nicht mehr erlaubnispflichtig sein.
Die Erlaubnispflicht wird in Zukunft auch für Darlehensvermittler gelten, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen hiervon sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro sein.
Erlaubnisvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler sind, wie bisher, der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie geordneter Vermögensverhältnisse. In Zukunft wird zudem zusätzlich auch ein Sachkundenachweis benötigt, für den unter gewissen Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit besteht.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler sind, wie bisher, der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie geordneter Vermögensverhältnisse. In Zukunft wird zudem zusätzlich auch ein Sachkundenachweis benötigt, für den unter gewissen Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit besteht.
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen bereits ab dem 20.11.2026 statt der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Übergangsfristen und Alte-Hasen-Regelung
Für Gewerbetreibende, die vor dem 20.11.2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler verfügen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO weiterhin ausüben möchten, ist eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 vorgesehen. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel auch keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren). Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO wird die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Für Gewerbetreibende, die vor dem 20.11.2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler verfügen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO weiterhin ausüben möchten, ist eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 vorgesehen. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel auch keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren). Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO wird die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem sieht das Gesetz eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende mit einer vor dem 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Auch für die neu unter die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34k GewO fallenden Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Auch sie müssen bis zum Ablauf des 31.05.2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO beantragen. Bei Antragstellung zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO ausüben. Die „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde (s. o.) wird für sie entsprechend gelten.
Registrierungspflicht
Des Weiteren wird es eine Pflicht für Darlehensvermittler geben, sich sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen.
Des Weiteren wird es eine Pflicht für Darlehensvermittler geben, sich sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen.
Einführung weiterer Berufsausübungsregelungen
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ein Sachkundenachweis wie für den Gewerbetreibenden selbst ist für seine Angestellten nicht vorgesehen.
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ein Sachkundenachweis wie für den Gewerbetreibenden selbst ist für seine Angestellten nicht vorgesehen.
Für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten wird eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Auch hinsichtlich der Weiterbildungsverpflichtung wird es für den Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit geben. Für weiterbildungspflichtige Angestellte ist eine solche Delegation hingegen nicht vorgesehen.
Wichtiger Hinweis:
Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann derzeit noch nicht beantragt werden.
Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann derzeit noch nicht beantragt werden.
Stand: 12.05.2026
