Neue Erlaubnispflicht für Vermittlung von Edelmetallen

Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 wurde § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um ein weiteres Geschäftsmodell ergänzt. Als Vermögensanlagen gelten nunmehr auch bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern.
Für die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte wird damit künftig eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Die Erlaubnispflicht besteht jedoch erst ab dem 1. Januar 2022, wie die neu geschaffene Übergangsregelung in § 157 Abs. 8 GewO klarstellt.