Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte

Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (sog. Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie) wurden Kryptoverwahrgeschäfte neu als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen (vgl. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6, Abs. 11 S. 4, 5 KWG). Für die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen wird somit seit dem 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt.
Für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in diesem Bereich tätig waren, bestand eine Übergangsregelung. Hiernach galt die Erlaubnis als vorläufig erteilt, sofern der BaFin bis zum 31. März 2020 schriftlich die Absicht zur Stellung eines Erlaubnisantrags angezeigt wurde und der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 30. November 2020 eingereicht wurde.
Weitere Informationen zu der Erlaubnispflicht finden Sie auf der Internetseite der BaFin.