Kryptowertpapierregisterführung: BaFin-Erlaubnis erforderlich

Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, das am 10.06.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seitdem eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG.
Nähere Informationen zu der Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) können auf der Internetseite der BaFin abgerufen werden.