Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe
Gaststättenunterrichtung (Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes)
Wer muss die Unterrichtung absolvieren?
Wer einen gastronomischen Betrieb eröffnet und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, muss dem Ordnungsamt nachweisen, dass er/sie über lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygienebestimmungen unterrichtet ist.
Nach § 4 Absatz 1 Ziffer 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis und mit ihr auch das Unterrichtungsverfahren sind nicht erforderlich, wenn
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Die Erlaubnis und mit ihr auch das Unterrichtungsverfahren sind nicht erforderlich, wenn
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Mit welchen Berufsabschlüssen eine Befreiung von der Unterrichtung möglich ist können Sie unter “Befreiung von der Unterrichtungspflicht” nachlesen.
Die Unterrichtung soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittel- und Hygienerecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.
Anmeldung und Termine
Die Anmeldung ist ausschließlich über unser Online-Anmeldeformular möglich. Die aktuell buchbaren Termine werden dort angezeigt.
Sie erhalten nach bestätigter Anmeldung circa 14 Tage vor dem Termin eine Einladung sowie den Gebührenbescheid.
Die Unterrichtung findet von 9:00 Uhr bis circa 15:00 Uhr in der IHK Aachen statt.
Die Teilnahmegebühr beträgt 73 Euro.
Ein Rücktritt von der Unterrichtung muss schriftlich bei der IHK Aachen eingereicht werden. Gemäß der Gebührenordnung und dem Gebührentarif berechnen wir bei einem Rücktritt 19 Euro. Bei Nichtteilnahme ohne schriftliche Abmeldung wird die gesamte Gebühr berechnet.
Ab 2026 stellen wir das Buch “Das 1x1 der Gastronomie, Rechtliche Grundlagen und praktische Tipps für das Gastronomiegewerbe” im Rahmen der Unterrichtung nicht mehr zur Verfügung. Es kann über folgenden Link bestellt werden: DIHK-Publikationen - Das 1 x 1 der Gastronomie
Erforderliche Sprachkenntnisse
Eine Teilnahme ist nur mit guten Deutschkenntnissen möglich. Mit der Anmeldung versichern die Teilnehmer, die deutsche Sprache so gut zu beherrschen, dass sie die Unterrichtungsinhalte verstehen. Sollte die IHK feststellen, dass keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Teilnehmer, die nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, müssen einen anerkannten Dolmetscher in der Anmeldung unter “Bemerkungen” mitteilen.
Es gibt auch die Möglichkeit die Gaststättenunterrichtungen in den folgenden Sprachen zu besuchen:
Chinesisch und Türkisch:
in der IHK Köln, Kontaktdaten: 0221 1640-0, service@koeln.ihk.de
Griechisch:
in der Bergischen IHK, Ansprechpartnerin: Sofia Ernst (0202 2490-501, s.ernst@bergische.ihk.de)
Italienisch:
in der IHK Düsseldorf, Kontaktdaten: 0211 3557-0, kundencenter@duesseldorf.ihk.de
Inhalt
Die Unterrichtung soll die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln und beinhaltet folgende Themen:
- Gaststättengesetz inkl. Fragen der Konzessionierung
- Betriebs-, Personal-, und Produkthygiene
- Kennzeichnungspflichten und gesetzliche Grundlagen
- Jugendschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetz
Bescheinigung
Die Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbe-/Ordnungsamt erhalten Sie im Anschluss an die Unterrichtung. Die Bescheinigung kann nur ausgehändigt werden kann, wenn der/die Teilnehmer/in
- pünktlich erschienen ist,
- an der gesamten Unterrichtung teilgenommen hat,
- der Zahlungseingang registriert worden ist.
Diese Bescheinigung gilt unbefristet im ganzen Bundesgebiet.
Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der IHK auf, bei der Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitbescheinigung gegen Gebühr erstellt werden. Das Formular zur Beantragung einer Zweitbescheinigung bei der IHK Aachen finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Befreiung von der Unterrichtungspflicht
Sollten Sie eine der aufgelisteten Nachweise erbringen können, stellen wir Ihnen auf Anfrage eine entsprechende Bescheinigung aus.
Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der “Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe”(GastUVwV) festgelegt.
Die Anlage 3 zu Nr. 3.4 der GastUVwV legt im einzelnen folgende Ausnahmeregelungen von der Unterrichtungsverpflichtung fest: (Stand: 20.11.2002, erweitert im März 2011, im Dezember 2016 und im November 2022)
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einer der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (dabei werden in Klammern die Daten angegeben, ab denen auf der Grundlage der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
1) Koch/Köchin (11.06.1979 und 09.03.2022)
2) Berufsausbildungen im Gastgewerbe
a) Fachkraft im Gastgewerbe (25.04.1980), Fachkraft für Gastronomie (09.03.2022)
b) Restaurantfachmann/-frau (25.04.1980), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (09.03.2022)
c) Hotelfachmann/-frau (25.04.1980 und 09.03.2022)
d) Hotelkaufmann/-frau (25.04.1980), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (09.03.2022)
e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998 und 09.03.2022)
f) Fachkraft Küche (09.03.2022)
g) Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe (25.04.1980)
h) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)
a) Fachkraft im Gastgewerbe (25.04.1980), Fachkraft für Gastronomie (09.03.2022)
b) Restaurantfachmann/-frau (25.04.1980), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (09.03.2022)
c) Hotelfachmann/-frau (25.04.1980 und 09.03.2022)
d) Hotelkaufmann/-frau (25.04.1980), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (09.03.2022)
e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998 und 09.03.2022)
f) Fachkraft Küche (09.03.2022)
g) Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe (25.04.1980)
h) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)
3) Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
4) Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
5) Weinküfer (07.12.1982), Weinküfermeister/-in (16.10.1995 und 18.01.2022)
a) Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und 27.01.2014)
b) Winzer/Winzerin (03.02.1997)
c) Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014)
a) Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und 27.01.2014)
b) Winzer/Winzerin (03.02.1997)
c) Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014)
6) Brauer- und Mälzermeister/-in (15.08.1996 und 18.01.2022)
a) Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021)
a) Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021)
7) Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum,Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.06.1992.
8) Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister /-in (30.03.2009)
9) Bäcker /-in (30.03.1983 und 21.04.2004), Bäckermeister/-in (28.02.1997 und 18.01.2022)
10) Konditor/-in (25.04.1980 und 03.06.2003), Konditormeister/-in (12.10.2006 und 18.01.2022)
11) Fleischer/-in (21.12.1983 und 23.03.2005), Fleischermeister/-in (04.10.2012 und 18.01.2022)
12) Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk) nun: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk hier: drei Schwerpunkte – Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei (31.03.2006)
13) Fachkraft für Lebensmitteltechnik (09.02.2000 und 28.10.2013)
14) Fachkraft für Fruchtsafttechnik (25.06.1984)
a) (Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008)
b) Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
a) (Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008)
b) Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
15) Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
a) Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk)
a) Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk)
16) Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
a) Verkaufsleiter (Geprüfter)/Verkaufsleiterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
a) Verkaufsleiter (Geprüfter)/Verkaufsleiterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
17) Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Lebensmittel (31.07.2017 und 09.12.2019)
18) Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Süßwaren (27.01.2016 und 09.12.2019)
19) Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.06.1977 und 17.08.2001)
20) Diätassistent/-in (01.08.1994 und 15.08.2019)
21) Hauswirtschafter/-in (20.08.1976 und 19.03.2020)
22) Diplomökotrophologe/-in
a) Bachelor in Ökotrophologie (B.Sc.)
b) Master in Ökotrophologie (M.Sc.)
a) Bachelor in Ökotrophologie (B.Sc.)
b) Master in Ökotrophologie (M.Sc.)
23) Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie (B.Sc. der TU München)
24) Bachelor in Ernährungswissenschaften (B.Sc.)
25) Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
26) Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
27) Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-Anordnung“). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
28) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
- Bäcker/-in
- Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
- Kellner/-in
- Koch/Köchin
- Fleischer/in
- Konditor/in
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.04.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506).
- Bäcker/-in
- Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
- Kellner/-in
- Koch/Köchin
- Fleischer/in
- Konditor/in
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.04.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506).
29) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Bäckermeister/in
- Fleischermeister/in
- Konditormeister/in (Zuckerbäckermeister/in)
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
- Bäckermeister/in
- Fleischermeister/in
- Konditormeister/in (Zuckerbäckermeister/in)
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
30) In Frankreich ausgebildete:
- Köche/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
- Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
- Bäcker/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
- Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
- Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder
Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.08.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486).
- Köche/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
- Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
- Bäcker/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
- Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
- Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder
Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.08.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486).
31) Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor/in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
Anmerkung zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurden: Diese Abschlüsse sind, sofern sie nicht in Nummer 25 bis 31 aufgeführt sind, nach § 13c Abs. 1 GewO anzuerkennen, sofern sie gleichwertig sind und die von der Unterrichtung im Gaststättengewerbe umfassten Sachgebiete umfassen. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.