Allgemeine Rechtsgrundlagen der IHK Aachen

Gebührenordnung der IHK Aachen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246 ff.), am 29. November 1988, zuletzt geändert am 15. Januar 2008, folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

  1. Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebühretarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
  2. Die Kammer kann vom Gebührenschuldner und von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der Kammer) in Anspruch nimmt, ohne dass dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist, Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. 
  3. Die Kammer kann einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. 

§ 2 Gebühren- und Auslagenschuldner

Schuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigketen beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner Gebühren oder Auslagen gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.

§ 3 Bemessung der Gebühren

  1. Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. 
  2. Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. 
  3. Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. 

§ 4 Entstehung des Anspruchs

  1. Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang bei der Kammer, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.
  2. Wird eine Gesamtgebühr für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Beginn des Ausbildungsverhältnisses. 
  3. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 

§ 5 Fälligkeit

  1. Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens jedoch mit Zustellung eines Gebührenbescheides. Auslagen werden mit der Bekanntgabe des aufgewendeten Betrages an den Schuldner fällig, spätestens jedoch mit Zustellung eines Auslagenbescheides.
  2. Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig. Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig, bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit der Anmeldung zu der ersten Stufenabschlussprüfung fällig. 
  3. Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, andernfalls 14 Tage nach Erteilung des Gebührenbescheides zu entrichten. 

§ 6 Stundung, Erlass, Niederschlagung

Auf Antrag des Schuldners können Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren und Auslagen niederschlagen. Für Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 7 Mahnung und Beitreibung

  1. Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist oder 14 Tage nach Erteilung des Gebührenbescheides entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. 
  2. In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. 
  3. Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.

§ 9 Rechtsmittel

  1. Gegen Gebühren- und Auslagenbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
  2. Klagen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO).

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. 
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung in der Fassung vom 1. Februar 1988 außer Kraft. 
Aachen, 15. Januar  2008
Dipl.-Kfm. Michael Wirtz, Präsident
Ass. Jürgen Drewes, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 5. März 2008
Im Auftrag Christian Siebert
Ausgefertigt:
Aachen, 18. März 2008 
Dipl.-Kfm. Michael Wirtz, Präsident
Ass. Jürgen Drewes, Hauptgeschäftsführer